1132-W
Richtlinien zur Vergabe
des Meisterbonus und des Meisterpreises
der Bayerischen Staatsregierung
des Meisterbonus und des Meisterpreises
der Bayerischen Staatsregierung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, des Innern, der Finanzen sowie
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, des Innern, der Finanzen sowie
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 3. Juli 2013 Az.: IV/5f-4600/1633/6
Der Freistaat Bayern gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für erfolgreich abgelegte staatliche Fortbildungsprüfungen in den oben genannten Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien den „Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung“ und zeichnet besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus.
Die Gewährung des Meisterbonus und die Auszeichnung mit dem Meisterpreis erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. Der Meisterpreis wird ohne Rechtsanspruch und der Meisterbonus wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
- 1.
- Zweck
Der Meisterbonus und der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen. Der Weg der beruflichen Bildung wird dadurch noch attraktiver.
Mit dem Meisterbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Er gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung.
Mit dem Meisterpreis werden Absolventen für besonders gute Leistungen ausgezeichnet.
- 2.
- Begünstigte
Der Meisterbonus und der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung werden für die in der Anlage aufgelisteten Abschlüsse vergeben.
Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann. Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen.
- 3.
- Meisterbonus
- 3.1
- Voraussetzung
Die Prüfung muss erfolgreich abgelegt worden sein.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z. B. Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
- 3.2
- Höhe des Bonus
Der Bonus beträgt 1.000 Euro.
- 3.3
- Verfahren
Die Begünstigten werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern sowie den nach der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L) in der jeweils gültigen Fassung zuständigen Stellen, beziehungsweise den agrarwirtschaftlichen Fachschulen (Technikerschule, Höhere Landbauschule, Fachakademie und Fachschule für Dorfhelferinnen) an bis zu zwei jeweils frei wählbaren Stichtagen innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Die genannten Stellen teilen den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlen diesen aus.
Die Ausgabemittel werden den Kammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Regierung von Mittelfranken, der Bayerischen Verwaltungsschule durch das Staatsministerium des Innern, den Steuerberaterkammern durch das Staatsministerium der Finanzen sowie den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den einschlägigen agrarwirtschaftlichen Fachschulen durch die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
- 3.4
- Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung
Die Auszahlung ist zu belegen und gegenüber der gemäß Nr. 3.3 Abs. 2 haushaltsrechtlich zuständigen Stelle nachzuweisen.
- 4.
- Meisterpreis
- 4.1
- Voraussetzung
Mit dem Meisterpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden zudem die 20 % Besten eines Prüfungstermins für ihre besonderen Leistungen ausgezeichnet; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen.
- 4.2
- Zuständigkeit und Verfahren
Die 20 % Besten eines Prüfungstermins werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern sowie den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den agrarwirtschaftlichen Fachschulen (zuständige Stelle) ermittelt und festgestellt. Ergibt sich eine unbillige Härte, kann die zuständige Stelle im Einzelfall eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen.
Die Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, des Innern, der Finanzen sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten können sich am Auswahlverfahren und an der Preisverteilung beteiligen.
- 4.3
- Form
Der Meisterpreis wird in Form einer Urkunde durch die zuständige Stelle überreicht.
- 5.
- Vollzug der Richtlinien
Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen den Steuerberaterkammern, für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern der Bayerischen Verwaltungsschule sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für seinen Geschäftsbereich.
- 6.
- Erstmalige Vergabe
Erfasst sind erstmals (erfolgreich abgelegte) Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. August 2013 festgestellt wurde. Im Jahr 2013 können die Begünstigten für den Meisterbonus von den zuständigen Stellen und den Fachschulen höchstens einmal zu einem frei wählbaren Stichtag ermittelt und festgestellt werden.
- 7.
- Ermächtigung zur Änderung der Anlage
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, die Anlage nach interner Abstimmung mit den betroffenen Ressorts zu ändern.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. September 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt das Rundschreiben der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Unterricht und Kultus sowie für Landwirtschaft und Forsten vom 12. Oktober 2004 zur Vergabe des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie |
Bayerisches Staatsministerium
des Innern |
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor |
Günter Schuster
Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen |
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor |
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor |
Anlage
Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung – Auflistung der relevanten Abschlüsse
- 1.
- Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- 1.1
- Bereich Handwerk
- –
- Meister/in nach der Handwerksordnung
- –
- Betriebswirt/in (HWK)
Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung (Nachfolger des Betriebswirt/in (HWK)) - –
- Restaurator/in im Handwerk
- –
- Gestalter/in im Handwerk
- –
- Betriebsinformatiker/in (HWK)
- –
- Energieberater/in (HWK)
- –
- Gebäudeenergieberater/in (HWK)
- –
- Wirtschaftsinformatiker/in (HWK)
- –
- Kaufmännische/r Fachwirt/in (HWK)
- –
- Verkaufsleiter/in im Nahrungsmittelhandwerk
- 1.2
- Bereich Industrie und Handel
Fachkaufmann/Fachkauffrau
- –
- Fachkaufmann/-frau für Außenwirtschaft
- –
- Fachkaufmann/-frau Büro- und Projektorganisation (Gepr.)
- –
- Fachkaufmann/-frau Büromanagement (Gepr.)
- –
- Fachkaufmann/-frau Einkauf und Logistik
- –
- Fachkaufmann/-frau für Logistiksysteme (Gepr.)
- –
- Fachkaufmann/-frau Marketing (Gepr.)
- –
- Personalfachkaufmann/-frau (Gepr.)
Fachwirt/Fachwirtin
- –
- Bankfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Energiefachwirt/in IHK (Gepr.)
- –
- Fachwirt/in Finanzberatung (Gepr.)
- –
- Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen
- –
- Fachwirt/in im Gastgewerbe
- –
- Fachwirt/in Visual Merchandising
- –
- Handelsfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Immobilienfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Industriefachwirt/in (Gepr.)
- –
- Leasingfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Medienfachwirt/in Digital (Gepr.)
- –
- Medienfachwirt/in Print (Gepr.)
- –
- Sportfachwirt/in IHK
- –
- Fachwirt/in im Gesundheits- und Sozialwesen
- –
- Personaldienstleistungsfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Technische/r Fachwirt/in (Gepr.)
- –
- Technische/r Umweltfachwirt/in
- –
- Tourismusfachwirt/in (IHK)
- –
- Veranstaltungsfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Verkehrsfachwirt/in (Gepr.)
- –
- Fachwirt/in Güterverkehr und Logistik (Gepr.)
- –
- Fachwirt/in Personenverkehr und Mobilität (Gepr.)
- –
- Wirtschaftsfachwirt/in (Gepr.)
Fachkraft für Datenverarbeitung
- –
- IT-Entwickler/in (Gepr.)
- –
- IT-Projektleiter/in (Gepr.)
- –
- IT-Berater/in (Gepr.)
- –
- IT-Ökonom/in
Betriebswirt/Betriebswirtin
- –
- Betriebswirt/in (Gepr.)
- –
- Technische/r Betriebswirt/in (Gepr.)
- –
- Technische/r Industriemanager/in
- –
- Berufspädagoge/-pädagogin (Gepr.)
- –
- Informatiker/in (Gepr.)
- –
- Wirtschaftsinformatiker/in (Gepr.)
Sonstige kaufmännische Fortbildungsprüfungen
- –
- Bilanzbuchhalter/in International
- –
- Bilanzbuchhalter/in (Gepr.)
- –
- Aus- und Weiterbildungspädagoge/-pädagogin (Gepr.)
- –
- Pharmareferent/in (Gepr.)
- –
- Controller/in (Gepr.)
Industriemeister/Industriemeisterin
- –
- Industriemeister/in Buchbinderei (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Chemie (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Elektrotechnik (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Flugzeugbau
- –
- Industriemeister/in Glas (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Gleisbau
- –
- Industriemeister/in Holzverarbeitung
- –
- Industriemeister/in Keramik
- –
- Industriemeister/in Kunststoff und Kautschuk (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Kraftverkehr (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Lack
- –
- Industriemeister/in Lebensmittel (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Luftfahrttechnik
- –
- Industriemeister/in Medienproduktion Bild und Ton (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Mechatronik (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Metall (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Papier- und Kunststoffverarbeitung
- –
- Industriemeister/in Printmedien (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in Polsterei
- –
- Industriemeister/in Polstermöbel
- –
- Industriemeister/in Textilwirtschaft (Gepr.)
- –
- Industriemeister/in – Fachrichtung Optik
- –
- Industriemeister/in – Fachrichtung Faserverbundkunststoffe
- –
- Industriemeister/in – Naturwerkstein
Fachmeister/Fachmeisterin
- –
- Betriebsbraumeister/in
- –
- Floristmeister/in (Gepr.)
- –
- Getränkebetriebsmeister/in
- –
- Hotelmeister/in (Gepr.)
- –
- Küchenmeister/in (Gepr.)
- –
- Logistikmeister/in (Gepr.)
- –
- Meister/in für Bahnverkehr (Gepr.)
- –
- Meister/in für Lagerwirtschaft (Gepr.)
- –
- Meister/in für Schutz und Sicherheit (Gepr.)
- –
- Meister/in für Veranstaltungstechnik (Gepr.)
- –
- Restaurantmeister/in (Gepr.)
- –
- Netzmeister/in (Gepr.)
- –
- Tierpflegemeister/in
- –
- Barmeister/in
- –
- Kellermeister/in
- –
- Meister/in für Kraftverkehr
- –
- Sägewerksmeister/in
Sonstige Fortbildungsprüfungen
- –
- Prozessmanager/in Mikrotechnologie
- –
- Netzmonteur/in
- –
- Übersetzer/in
- –
- Konstrukteur/in (Gepr.)
- –
- Werkfeuerwehrtechniker/in
- –
- Polier/in (Gepr.)
- –
- Prozessmanager/in Produktionstechnologie (Gepr.)
- –
- Sommelier/Sommelière (Gepr.)
- –
- Diätkoch/-köchin
- 2.
- Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
- –
- Steuerfachwirt/in
- 3.
- Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
- –
- geprüfte/r Meister/in für Bäderbetriebe
- –
- geprüfte/r Abwassermeister/in
- –
- geprüfte/r Wassermeister/in
- –
- geprüfte/r Meister/in für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
- –
- Verwaltungsfachwirt/in
- 4.
- Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- 4.1
- Bereich Landwirtschaft
- –
- Agrarservicemeister/in
- –
- Brennermeister/in
- –
- Fischwirtschaftsmeister/in
- –
- Forstwirtschaftsmeister/in
- –
- Gärtnermeister/in
- –
- Landwirtschaftsmeister/in
- –
- Milchwirtschaftliche/r Labormeister/in
- –
- Molkereimeister/in
- –
- Pferdewirtschaftsmeister/in
- –
- Revierjagdmeister/in
- –
- Tierwirtschaftsmeister/in
- –
- Winzermeister/in
- –
- Fachagrarwirt/in Rechnungswesen
- –
- Fachagrarwirt/in Besamungswesen
- –
- Fachagrarwirt/in Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion
- –
- Fachagrarwirt/in Golfplatzpflege – Greenkeeper
- –
- Fachagrarwirt/in Head-Greenkeeper
- –
- Fachagrarwirt/in Erneuerbare Energien – Biomasse
- –
- Fachagrarwirt/in Sportplatzpflege
- –
- Fachagrarwirt/in Betriebshilfe
- –
- Geprüfte/r Natur- und Landschaftspfleger/in
- –
- Fachagrarwirt/in Klauenpflege
- –
- Fachagrarwirt/in – Baumpflege und Baumsanierung
- –
- Staatlich geprüfte/r Agrarbetriebswirt/in
- –
- Staatlich geprüfte/r Forsttechniker/in
- –
- Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Landbau
- –
- Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Milchwirtschaft und Molkereiwesen
- –
- Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Gartenbau
- –
- Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Garten- und Landschaftsbau
- –
- Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Weinbau und Kellerwirtschaft
- 4.2
- Bereich Hauswirtschaft
- –
- Hauswirtschaftsmeister/in
- –
- Geprüfte/r Fachhauswirtschafter/in
- –
- Staatlich geprüfte/r Dorfhelfer/in
- –
- Staatlich geprüfte/r Techniker/in für Hauswirtschaft und Ernährung
- –
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in für Ernährungs- und Versorgungsmanagement