2244-F
Richtlinie für die Förderung von Aktivitäten im Bayerischen Trachtenverband e. V.
(Trachtenverbandförderrichtlinie – FörTrachVR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 24. Oktober 2022, Az. 54-L 1892-13/5
Präambel
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO, sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für heimat- und brauchpflegerische Aktivitäten im Bayerischen Trachtenverband e. V. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
1Die Zuwendung hat den Zweck, die Aktivitäten des Bayerischen Trachtenverbandes e. V., der ihm angehörenden Gau- und Trachtenverbände sowie Trachtenvereine (Untergliederungen) und der mit ihm kooperierenden Gauverbände im Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, zu unterstützen. 2Die Zuwendung soll insbesondere dazu beitragen,
- a)
- die Pflege von Bräuchen sowie Trachten als Bestandteil der kulturellen Überlieferung Bayerns (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) durch geeignete Maßnahmen wie die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen zu fördern;
- b)
- insbesondere Jugendlichen heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
- c)
- ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trachtenverbands und seiner Untergliederungen insbesondere für die Jugendarbeit im Bereich der Heimat- und Brauchpflege aus- und weiterzubilden.
2.
2.1
Gefördert wird die laufende, brauchbezogene Jugendarbeit der Untergliederungen sowie die Arbeit von qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit der Untergliederungen und kooperierenden Gauverbände.
2.2
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogener Jugendarbeit in den Untergliederungen, insbesondere Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Bräuche, regionale Geschichte, kreativ. H.ndwerkskunst, Natur.
2.3
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogener Jugendarbeit auf Landesebene (insbesondere landesweite Jugendtreffen), soweit Mittel für eine solche Verwendung eingeplant werden können.
2.4
Gefördert wird die Aus- und Weiterbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendarbeit des Bayerischen Trachtenverbands e. V. und seiner Untergliederungen.
2.5
- 2.5.1
- 1Gefördert wird die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitgliedern des Bayerischen Trachtenverbands e. V. und seiner Untergliederungen in der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege. 2Förderfähig sind auch die Durchführung von oder die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch den Bayerischen Trachtenverband e. V. sowie seine Untergliederungen für Verbands- und Vereinsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen, die für eine rechtssichere Durchführung von heimat- und brauchpflegerischen Veranstaltungen erforderlich sind.
- 2.5.2
- Ebenfalls gefördert wird die Aus- und Weiterbildung von Dritten im Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege durch den Bayerischen Trachtenverband e. V. und seine Untergliederungen.
2.6
Gefördert werden Brauchveranstaltungen sowie die Instandhaltung und Pflege brauchspezifischer Gerätschaften der Weihnachtsschützen.
3.
1Zuwendungsempfänger ist der Bayerische Trachtenverband e. V. 2Er kann die bewilligte Zuwendung, soweit sie nicht für eigenen Verwaltungsaufwand oder für eigene Maßnahmen auf Landesebene eingesetzt wird, unter den Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 für Maßnahmen nach Nr. 2 an seine Untergliederungen sowie an kooperierende Gauverbände nach den Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO weitergeben. 3Untergliederungen sind für Maßnahmen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 bis 2.6 antragsberechtigt. 4Kooperierende Gauverbände sind für Maßnahmen nach Nr. 2.1 insoweit antragsberechtigt, als eine Weitergabe der Zuwendung aufgrund der Anzahl der qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit gemäß Nr. 5.3.2 Buchst. b erfolgt.
4.
4.1
1Förderfähig sind nur Maßnahmen der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege einschließlich ihrer Vermittlung, Weitergabe und verantwortungsvollen Weiterentwicklung mit überörtlicher Bedeutung. 2Überörtliche Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Maßnahmen und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten. 3Eine Förderung setzt zudem voraus, dass eigene Einnahmen (insbesondere Beiträge, Spenden und Veranstaltungseinnahmen) und sonstige Einnahmen (insbesondere Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke) zur Finanzierung der Ausgaben für die beantragte Maßnahme nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
4.2
- 4.2.1
- Jugendarbeitsförderung nach Nr. 2.1
Die Pauschalzuwendung (siehe Nr. 5.3.2) kann nur gewährt werden für:
- a)
- Personen vom vollendeten dritten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, für deren Teilnahme an der laufenden Jugendarbeit eine Untergliederung auf eigene Rechnung Versicherungsschutz begründet hat;
- b)
- Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit, wenn diese eine abgeschlossene Jugendleitergrundschulung gemäß dem Bildungsprogramm der Bayerischen Trachtenjugend und eine gültige JULEICA vorweisen können.
- 4.2.2
- Aus- und Weiterbildungsförderung für die Jugendarbeit nach Nr. 2.4
1Bei den Ausbildungsmaßnahmen muss es sich um die Durchführung von anerkannten Schulungsmaßmaßnahmen im Rahmen der Jugendleitergrundschulung gemäß dem Bildungsprogramm der Bayerischen Trachtenjugend handeln. 2Weiterbildungsmaßnahmen für Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit können gefördert werden, wenn diese eine abgeschlossene Jugendleitergrundschulung gemäß dem Bildungsprogramm der Bayerischen Trachtenjugend und eine gültige JULEICA vorweisen können. 3Zusätzlich müssen die Inhalte der geförderten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einen verbandsspezifischen Hintergrund haben und sich damit ausschließlich auf den Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege erstrecken.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Maßnahmen, die in dem Jahr durchgeführt werden, für das die Zuwendung beantragt wird.
- 5.2.1
- Jugendarbeitsförderung
Zuwendungsfähig sind die Sachausgaben der Untergliederungen für die laufende, brauchbezogene Jugendarbeit sowie der Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, der den ehrenamtlichen qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit der Untergliederungen und der kooperierenden Gauverbände unmittelbar im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entsteht.
- 5.2.2
- Maßnahmenförderung Untergliederungen
1Im Rahmen der Maßnahmenförderung Untergliederungen sind ausschließlich heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogene Maßnahmen förderfähig. 2Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Aktivität beim Träger oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen.
- 5.2.3
- Maßnahmenförderung Landesebene
1Im Rahmen der Maßnahmenförderung Landesebene sind ausschließlich heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogene Aktivitäten förderfähig. 2Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Aktivität beim Träger oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen.
- 5.2.4
- Aus- und Weiterbildungsförderung für die Jugendarbeit
Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Träger oder den Teilnehmerinnen und Teilnehmern entstehen und die nicht über das Kontingentselbstverwaltungsverfahren oder Mittel des Bayerischen Jugendrings für Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgerechnet werden.
- 5.2.5
- Aus- und Weiterbildungsförderung im Erwachsenenbereich
Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Träger oder den Teilnehmerinnen und Teilnehmern entstehen.
- 5.2.6
- Förderung der Weihnachtsschützen
1Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit Brauchveranstaltungen der Weihnachtsschützen beim Träger oder den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern entstehen. 2Ausgaben für Veranstaltungen, die überwiegend geselligen Charakter haben, sind nicht zuwendungsfähig. 3Daneben sind zuwendungsfähig die Ausgaben für die Instandhaltung der brauchspezifischen Handböller und Pistolen (Gerätschaften) der Weihnachtsschützen.
5.3
- 5.3.1
- Die Höhe des dem Bayerischen Trachtenverband e. V. gewährten Förderbetrags wird im freien Ermessen auf Basis der vorgelegten Förderanträge und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum durch Bescheid festgelegt.
- 5.3.2
- Für die Jugendarbeitsförderung gemäß Nr. 2.1 werden Pauschalzuwendungen gewährt:
- a)
- An die Untergliederungen können bis zu 50 % der gesamten Zuwendung entsprechend der Anzahl der Personen weitergegeben werden, die am 31. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.1 Buchst. a erfüllen und an die Bayerische Trachtenjugend gemeldet worden sind.
- b)
- An die Untergliederungen und die kooperierenden Gauverbände kann eine Pauschalzuwendung entsprechend der Anzahl der qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleiter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit, die am 31. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.1 Buchst. b erfüllen, weitergegeben werden, wobei für jeweils angefangene zehn der zum 31. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, im Sinne von Nr. 4.2.1 Buchst. a gemeldeten Personen je Verein eine Jugendleiterin oder Mitarbeiterin oder ein Jugendleiter oder Mitarbeiter mit einem Betrag von höchstens 100 € gefördert werden kann.
- 5.3.3
- 1Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.6 kann maximal bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Bayerischen Trachtenverband e. V. oder gemäß Nr. 3 Satz 2 und 3 den Untergliederungen für eine Maßnahme entstehen. 2Die Zuwendung darf die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs nicht überschreiten. 3Die Zuwendungsempfänger (Bayerischer Trachtenverband e. V. und gemäß Nr. 3 Satz 2 und 3 Untergliederungen) müssen im Umfang von mindestens 10 % der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben eigene Mittel einbringen. 4Bei der Bemessung der Förderpauschalen nach Nr. 2.1 sind angemessene Eigenmittel berücksichtigt.
- 5.3.4
- Bagatellförderungen für Maßnahmen gemäß Nrn. 2.2 bis 2.6 unterbleiben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben je Maßnahme einen Betrag in Höhe von 200 € unterschreiten.
- 5.3.5
- 1Für den allgemeinen Verwaltungsaufwand kann ausschließlich der Bayerische Trachtenverband e. V. bis zu 15 % der jährlichen Zuwendung einsetzen. 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 % der angefallenen Ausgaben als Eigenleistung erbracht werden.
6.
1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Maßnahmen bereits Zuwendungen der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen Landes auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährt werden. 2Insbesondere ist eine Förderung derselben Maßnahme aus Mitteln des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogrammes der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung verboten.
7.
7.1
1Der Bayerische Trachtenverband e. V. legt der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag gemäß dem Muster bis zum 31. Dezember eines Jahres für das nächste Jahr vor. 2Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist Bewilligungsbehörde.
7.2
- 7.2.1
- Bewilligung durch Bewilligungsbehörde
1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 7.1 Satz 2 bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO). 2Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar des Antragsjahres bis 31. März des Folgejahres.
- 7.2.2
- Weitergabe der Zuwendung durch den Bayerischen Trachtenverband e. V.
1Die Zuwendung kann zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an die Gau- und Trachtenverbände und die kooperierenden Gauverbände (Zwischenempfänger) und von diesen an die Trachtenvereine, die den Zwischenempfängern jeweils angehören (Letztempfänger), in Form von privatrechtlichen Verträgen ganz oder teilweise weitergegeben werden. 2Der privatrechtliche Vertrag muss schriftlich oder elektronisch geschlossen werden. 3Der Antrag der Letztempfänger auf Abschluss des privatrechtlichen Vertrags ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis; dies gilt auch für Anträge der Gau- und Trachtenverbände, soweit Vertragsgegenstand ausschließlich eigene Maßnahmen nach Nrn. 2.2 sowie 2.4 bis 2.6 sind. 4Die Zwischen- und Letztempfänger haben bei der Antragstellung die vom Bayerischen Trachtenverband e. V. vorgegebenen, verbindlichen Formblätter zu verwenden. 5VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung auf die Weitergabe nach Satz 1. 6Der Bayerische Trachtenverband e. V. hat bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass die Mittel vom „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ bereitgestellt werden.
7.3
1Mit Bewilligung nach Nr. 7.2 kann die Zuwendung erst bei Bedarf abgerufen werden. 2Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P ist sie innerhalb von vier Monaten nach der Auszahlung, spätestens aber bis 31. März des Folgejahres für fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten im Jahr, für das die Zuwendung beantragt wird, zu verwenden. 3Auf die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.
7.4
- 7.4.1
- 1Die Frist für den Bayerischen Trachtenverband e. V. zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet am 30. April des Folgejahres. 2Der Inhalt der Verwendungsnachweise des Bayerischen Trachtenverbandes e. V., der Zwischenempfänger und der Letztempfänger muss den Vorgaben von Nr. 6.1 ANBest-P entsprechen.
- 7.4.2
- 1Die Untergliederungen haben eine namentliche Liste aller Personen im Sinne der Nr. 4.2.1 Buchst. a mit Angabe der Wohnanschrift und des Geburtsdatums zu führen. 2Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.
- 7.4.3
- 1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
- 7.4.4
- 1Die Pflicht zur Erstattung richtet sich nach den einschlägigen haushalts- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Zuwendung ist insbesondere bei gleichzeitiger Förderung derselben Maßnahme im Sinne dieser Richtlinie und nach den Rahmenrichtlinien zur Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ), von Jugendbildungsmaßnahmen (JBM) und von JBM mit größerem Teilnehmendenkreis (KBM gr. TNK) zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten. 3Der Bayerische Trachtenverband e. V. ist im Falle einer Rückforderung zur Erstattung unabhängig davon verpflichtet, ob er bei den Untergliederungen oder den kooperierenden Gauverbänden Rückgriff nehmen kann.
8.
1Der Bayerische Trachtenverband e. V. ist berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinie verbandsspezifische Regelungen zu treffen. 2In begründeten Einzelfällen können auf Antrag des Bayerischen Trachtenverbands e. V. nach Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.
9.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor