2179-A
Richtlinie zur Förderung der Teilnahme bedürftiger Schüler und Schülerinnen
am Mittagessen in Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung
(Förderrichtlinie „Mittagessen an Ganztagsschulen“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 3. April 2009 Az.: A3/1592/1/09
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für das Mittagessen bedürftiger Schüler und Schülerinnen an Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.Zweck der Zuwendung
Ziel ist es, Schülern und Schülerinnen aus finanziell bedürftigen Familien durch eine freiwillige finanzielle Unterstützung des Landes und der Kommunen die Teilnahme an der bestehenden Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen des Primarbereichs und der Sekundarstufe I und Grundschulen mit Mittagsbetreuung zu ermöglichen.
2.Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Gemeinden und Landkreise, die die Teilnahme von bedürftigen Schülern und Schülerinnen der Primar- und Sekundarstufe I in gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie in Grundschulen mit Mittagsbetreuung an der dort eingerichteten Mittagsverpflegung bezuschussen.
Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schüler und Schülerinnen, die selbst bzw. deren Erziehungsberechtigte entweder
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- Bezieher von SGB II-Leistungen oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder
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- Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld oder
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- in einem vergleichbaren finanziellen Engpass sind (= Härtefall, z. B. Kinder, deren Eltern infolge von Verschuldung oder infolge des kürzlichen Tods des Haupternährers tatsächlich nur eine geringe Summe für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht).
(Für Schüler und Schülerinnen, die vom Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes – AsylbLG – in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, können die Kosten für das Mittagessen vom Staat über die Auffangnorm des § 6 Abs. 1 AsylbLG gewährt werden.)
3.Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind bei öffentlichen Schulen die Schulaufwandsträger, d. h. kreisangehörige und kreisfreie Gemeinden, Landkreise sowie bei Ersatzschulen der Landkreis / die kreisfreie Gemeinde, in dem bzw. der die Schule gelegen ist.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
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- Die geförderten Schüler und Schülerinnen sind bedürftig (vgl. Nr. 2 Satz 2).
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- Die Schüler und Schülerinnen erhalten die Leistung als Sachleistung.
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- Die Schüler und Schülerinnen erhalten die Leistung diskriminierungsfrei, d. h. vor Ort werden praktikable Lösungen für ein Verfahren gefunden, wodurch die bedürftigen Schüler und Schülerinnen in der Schule für andere Schüler und Schülerinnen nicht erkennbar werden. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass an der Schule zumindest alternativ ein allen Schülern zugängliches bargeldloses Zahlungsverfahren mittels Rechnung praktiziert wird.
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- Es erfolgt eine regelmäßige Mittagsverpflegung an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb, d. h. grundsätzlich mindestens an vier Tagen wöchentlich. Ausnahmsweise ist eine Mittagsverpflegung bzw. deren Inanspruchnahme an drei Tagen pro Woche ausreichend.
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- Der Zuwendungsempfänger erbringt einen Eigenanteil von mindestens 200 € pro bedürftigem Schüler oder pro bedürftiger Schülerin und Jahr.
5.Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 200 € pro bedürftigem Schüler oder bedürftiger Schülerin pro Schuljahr gewährt.
Ein eventuell überschießender Förderbetrag wird zweckgebunden zur Senkung des Mittagessenspreises verwandt.
6.Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt, wenn die Maßnahme bereits im Rahmen einer anderen staatlichen Fördermaßnahme oder aus Mitteln des Bundes bzw. der EU bezuschusst wird.
7.Antragsverfahren
Der Antrag kann förderunschädlich vom Zuwendungsempfänger bis zu sechs Wochen nach Ende der Sommerferien für das laufende Schuljahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres kann ein Änderungsantrag (oder auch ein Erstantrag) für das zweite Schulhalbjahr erfolgen.
Abweichend hiervon gilt für den Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 31. Juli 2009:
Der Antrag kann vom Zuwendungsempfänger förderunschädlich jederzeit mit Förderbeginn des Monats gestellt werden, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht (der Antrag für April kann bis zum 15. Mai 2009 gestellt werden).
Der Antrag muss enthalten:
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- die Gesamtzahl der bedürftigen Schüler und Schülerinnen,
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- die Bestätigung, dass der kommunale Eigenbeitrag erbracht wird und
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- die Bestätigung, dass die weiteren Fördervoraussetzungen vorliegen.
Die Identifizierung der bedürftigen Schüler und Schülerinnen ist Aufgabe der Zuwendungsempfänger. Die Schulen wirken im erforderlichen Umfang mit. Im Einvernehmen zwischen dem Zuwendungsempfänger und der jeweiligen Schule kann die Aufgabe auf die Schule übertragen werden.
8.Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
Die Fördermittel werden den Zuwendungsempfängern für alle in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen bzw. die Ersatzschulen als Gesamtbetrag bewilligt.
9.Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Schuljahr, bei Änderungs- bzw. Erstanträgen zum Ende des ersten Schulhalbjahres das zweite Schulhalbjahr.
Abweichend hiervon gilt für den Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 31. Juli 2009:
Bewilligungszeitraum ist der Beginn des Monats, ab welchem der Antrag gestellt wurde, bis zum 31. Juli 2009.
10.Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei Raten zu je 100 €. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt binnen vier Wochen nach Antragsstellung, frühestens jedoch am 2. November. Die Zahlung der zweiten Rate erfolgt zum 1. März des Folgejahres.
Abweichend hiervon gilt für den Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 31. Juli 2009:
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung binnen vier Wochen nach Antragstellung in einer Zahlung. Für den Monat April 2009 wird ein Zuschuss in Höhe von 10 € gewährt, für die Monate Mai und Juli 2009 in Höhe von 20 € und für den Monat Juni 2009 in Höhe von 15 €.
11.Verwendungsnachweisverfahren
Mit dem Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass der Landeszuschuss für tatsächliche Ausgaben im Rahmen der Bezuschussung des Mittagessens bedürftiger Schüler und Schülerinnen an Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung eingesetzt worden ist. Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des Schuljahres, spätestens bis zum 31. Oktober, bei der zuständigen Regierung vorzulegen. Die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises in der Form des als Anlage beigefügten Musters ist zugelassen.
Die internen Aufzeichnungen / Unterlagen über die Mittelverwendung (Name und Anschrift des Schülers oder der Schülerin; Grund der Bedürftigkeit) sind vom Zuwendungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren. Im Einvernehmen zwischen dem Zuwendungsempfänger und der jeweiligen Schule kann die Aufgabe auf die Schule übertragen werden.
12.Sonstiges
Die weiteren Kosten der Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten sind als Elternbeitrag zu erheben. Der Elternbeitrag kann ganz oder teilweise durch Beiträge Dritter (z. B. Spenden, Sponsoring) erbracht werden. Die Erhebung der Elternbeiträge ist Aufgabe der Zuwendungsempfänger. Die Schulen wirken im erforderlichen Umfang mit. Im Einvernehmen kann die Aufgabe auf Dritte, z. B. die Schulen, Fördervereine, Caterer übertragen werden.
Das Abwicklungsverfahren beim Zuwendungsempfänger wird nicht festgeschrieben, damit die in einzelnen Kommunen bereits bestehenden Systeme nicht geändert werden müssen. Es bleibt den Zuwendungsempfängern überlassen, das Verfahren vor Ort möglichst verwaltungsarm und diskriminierungsfrei zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich von den Familien der bedürftigen Schüler und Schülerinnen beweiskräftige Unterlagen für die Bedürftigkeit vorlegen zu lassen.
13.Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 20. April 2009 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor