Veröffentlichung AllMBl. 2010/05 S. 136 vom 15.04.2010

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ID4-2135.12-9
2186-I
2186-I
 
Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 15. April 2010 Az.: ID4-2135.12-9
 
 
An die
Gemeinden
Landratsämter 
Polizeidienststellen 
 
 
1.
Ziele und Zweck
Die Bekanntmachung enthält Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln zu den Gefahren durch Kampfmittel sowie zur Abwehr dieser Gefahren.
 
2.
Begriffsbestimmung
 
2.1
Kampfmittel
Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, militärische Patronenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel.
 
2.2
„Alte“ und „neue“ Kampfmittel
„Alte“ Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind Kampfmittel, die bis Ende des Zweiten Weltkriegs hergestellt wurden, andernfalls gelten sie als „neue“ Kampfmittel.
 
2.3
Handfeuerwaffen
Handfeuerwaffen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Feuerwaffen (Langwaffen und Kurzwaffen entsprechend dem Waffengesetz – WaffG), die von einer einzelnen Person getragen und ohne Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel eingesetzt werden können (das Kaliber liegt im Allgemeinen unter 20 mm).
 
2.4
Kriegswaffen
Kriegswaffen sind die in der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz – KWKG) genannten Kampfmittel. Funktionsfähige Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen ohne Zusätze, wie z. B. Lichtspur, unterliegt dem Waffengesetz.
Zur näheren Bestimmung der Kriegswaffeneigenschaft wird auf die „Erläuterungen zur Kriegswaffenliste“ (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, VSF-Nachrichten vom 17. Dezember 2003, N 74 2003 Nr. 475) verwiesen, die auch über die Internetseite der Zollverwaltung www.zoll.de zugänglich sind.
 
3.
Gefahren durch Kampfmittel, Anzeige- und Ahndungsvorschriften
 
3.1
Gefährdungspotenzial und Risiken
Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Jeder unsachgemäße Umgang birgt ein erhebliches Risiko. Dies gilt auch für Bodeneingriffe auf möglicherweise munitionsbelasteten Grundstücken. Daher bedarf es entsprechender Vorsorgemaßnahmen (vgl. Nrn. 8 und 9).
 
3.2
Aufgefundene Kampfmittel, Verständigung der Polizei
Aufgefundene Kampfmittel sind stets als konkrete und unmittelbar zu beseitigende Gefahr anzusehen. Werden Gegenstände gefunden, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, sind sie unverändert in der vorgefundenen Lage zu belassen. Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen.
 
3.3
Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften
Sind die aufgefundenen Kampfmittel Kriegswaffen, kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden (§ 12 Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 Nr. 3 KWKG). Die widerrechtliche Inbesitznahme in der Absicht der Aneignung ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG).
Werden von den aufgefundenen Kampfmitteln explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest eingeschlossen, gelten für Umgang und Überlassen in der Regel auch die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 40 SprengG geahndet. Der Umgang mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 52 WaffG geahndet.
Für die Verfolgung der Straftaten nach dem SprengG bzw. dem KWKG ist das Bayerische Landeskriminalamt zuständig (siehe auch Nrn. 6.4 und 7).
 
4.
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
 
4.1
Öffentliche Sicherheit, Sicherheitsbehörden
Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. Es handelt sich in der Regel um örtliche Gefahren, für die die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig sind. Soweit ein Handeln der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, ergreift die Polizei die erforderlichen Maßnahmen.
 
4.2
Verantwortung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer sind als Zustandsstörer grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, verantwortlich. Sie können von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall bei Vorliegen einer konkreten Gefahr verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert.
 
4.3
Verdacht auf Kampfmittel
Inwieweit es geboten ist, bei einem Verdacht auf noch nicht aufgefundene Kampfmittel sicherheitsrechtlich einzuschreiten, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Den örtlichen Sicherheitsbehörden obliegt es dabei, grundstücksbezogene Gegebenheiten und insbesondere Bodeneingriffe hinsichtlich der Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu bewerten und über eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer als Zustands- bzw. Handlungsstörer zu entscheiden.
 
5.
Kampfmittelbeseitigungsdienst
 
5.1
Allgemeines
Die örtlichen Sicherheitsbehörden und die Polizei vor Ort verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse und Einrichtungen, um konkrete Gefahren durch aufgefundene „alte“ Kampfmittel (vgl. Nr. 2.2) abwehren zu können. Hierfür wird ihnen der vom Staatsministerium des Innern vorgehaltene Kampfmittelbeseitigungsdienst als tatsächliche freiwillige Leistung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst und seine Ausstattung sind dabei auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Aufgefundene Kampfmittel werden identifiziert, ggf. vor Ort unschädlich gemacht, abtransportiert und vernichtet. Ergeben sich bei einer solchen Maßnahme konkrete Hinweise auf weitere Munitionsgegenstände in der nächsten Umgebung der Fundstelle, geht der Kampfmittelbeseitigungsdienst diesen nach, soweit dies zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlich ist.
Bei den „neuen“ Kampfmitteln (vgl. Nr. 2.2) wird das Bayerische Landeskriminalamt tätig (siehe Nr. 7).
 
5.2
Organisation
Die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden im Auftrag des Staatsministeriums des Innern von den Sprengkommandos München und Nürnberg ausgeführt.
Das Sprengkommando München (85764 Oberschleißheim, Ingolstädter Landstraße 1, Telefon 089 3116058) ist zuständig für
den Regierungsbezirk Oberbayern (ohne Landkreis Eichstätt),
den Regierungsbezirk Niederbayern und
den Regierungsbezirk Schwaben (ohne Landkreis Donau-Ries).
Das Sprengkommando Nürnberg (90531 Feucht, Äußere Weißenseestr. 9, Telefon 09128 2200) ist zuständig für
die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
den Landkreis Eichstätt (Regierungsbezirk Oberbayern) und
den Landkreis Donau-Ries (Regierungsbezirk Schwaben).
 
6.
Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „alter“ Kampfmittel sowie beim Fund von Handfeuerwaffen und deren Munition
 
6.1
Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und deren Munition
Die Polizei nimmt Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und Munition für Handfeuerwaffen in Verwahrung. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Polizei unter Berücksichtigung der Prüfung strafrechtlicher Normen (siehe Nr. 6.4). Bei der Vernichtung von Munition kann sich die Polizei der Hilfe des zuständigen Sprengkommandos bedienen.
 
6.2
Kampfmittel, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen (z. B. Artillerie- und Mörsergranaten, Handgranaten)
Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen (z. B. Artillerie- und Mörsergranaten, Handgranaten), verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde). Die Polizei sichert die aufgefundenen Kampfmittel vor unbefugtem Zugriff und sonstigen Einwirkungen. Wenn es besondere Umstände erfordern, kann in Absprache mit dem Sprengkommando auch das Landeskriminalamt um Unterstützung gebeten werden.
 
6.3
Kampfmittel, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten (z. B. Bomben, Luftminen) oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist
Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten (z. B. Bomben, Luftminen) oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist, verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde) sowie – soweit erforderlich – die Kreisverwaltungsbehörde als Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörde.
 
6.3.1
Gefahrenbereich, Räumung, Sicherheitsmaßnahmen
Die Polizei räumt den gefährdeten Umkreis der Fundstelle (Gefahrenbereich) unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten möglichst schnell und möglichst weiträumig und sperrt ihn ab. Wenn möglich, sollte ein Gefahrenbereich von mindestens 1.000 m Radius zugrunde gelegt werden. Bietet eine Bebauung Schutz, kann dieser Abstand dort angemessen verringert werden.
Liegen innerhalb des Gefahrenbereichs Versorgungseinrichtungen, Betriebsstätten von Verkehrs- oder Telekommunikationsunternehmen oder bedeutende Verkehrsanlagen, unterrichtet die Polizei auch die hierfür zuständigen Stellen.
Die Polizei informiert die fachkundige Person des Sprengkommandos möglichst frühzeitig und nochmals beim Eintreffen am Fundort über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und entscheidet im Benehmen mit ihr, ob sie ausreichen, ausgedehnt werden müssen oder eingeschränkt werden können.
 
6.3.2
Beseitigung der Explosionsgefahr, Abtransport des Kampfmittels
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel entschärft werden kann, ist im Benehmen mit ihr – möglichst nach Anhörung der beteiligten Behörden und betroffenen Betriebe – die Zeit der Entschärfung möglichst so zu wählen, dass die im Gefahrenbereich liegenden Betriebe und der Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Die Entschärfung darf erst beginnen, wenn die Leitung des Polizeieinsatzes den Vollzug der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen festgestellt hat.
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel nicht entschärft, aber abtransportiert werden kann, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Das Transportfahrzeug ist polizeilich zu begleiten.
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel gesprengt werden muss, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass keine Explosionsgefahr mehr besteht (z. B. nach Entschärfen des Kampfmittels), sind die getroffenen Maßnahmen aufzuheben. Der Abtransport des Kampfmittels ist ggf. durch entsprechende Verkehrsmaßnahmen zu unterstützen.
 
6.4
Strafbare Handlungen
Stehen Kampfmittel im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, führt die Polizei die Ermittlungen durch (siehe auch Nr. 3). Die Kampfmittel stellen Beweismittel dar, Transport und Asservierung obliegen der Polizei.
 
7.
Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „neuer“ Kampfmittel
Bei „neuen“ Kampfmitteln (vgl. Nr. 2.2), die aufgefunden werden, ist nicht auszuschließen, dass diese im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen (Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz bzw. Waffengesetz).
Über den Fund „neuer“ Kampfmittel haben die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. die Polizei bei Straftaten nach dem SprengG bzw. dem KWKG unverzüglich das Bayerische Landeskriminalamt zu unterrichten. Das Bayerische Landeskriminalamt führt alle erforderlichen Maßnahmen wie die Identifizierung und ggf. Entschärfung sowie die Zerlegung, den Abtransport und die Vernichtung dieser Gegenstände durch.
Das Bayerische Landeskriminalamt ist über seine Koordinierungsstelle / Kriminaldauerdienst (KOST/KDD) unter der Telefon-Nr. 089 1212-2060 ständig erreichbar.
Bei Kampfmitteln der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte ist zugleich die nächstgelegene militärische Dienststelle zu verständigen.
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen vom 8. Dezember 1995 (AllMBl 1996 S. 3) hingewiesen.
 
8.
Vorgehen bei möglicherweise kampfmittelbelasteten Grundstücken
 
8.1
Verantwortung der Grundstückseigentümer
Die Beseitigung von konkreten Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen können, liegt in der Verantwortung der Grundstückseigentümer (siehe auch Nr. 4.2). Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (siehe Nr. 5), die Kampfmittelbelastung bzw. -freiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen.
 
8.2
Recherchen, Gefahrenbewertung
Grundlage vorsorglicher Maßnahmen sind in der Regel grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung. Umfassende Informationen hierzu enthalten die vom Bund für seine Vorhaben erstellten „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung“ (www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de).
Die Gemeinden verfügen in der Regel über archivarische Unterlagen zu Kampfhandlungen, Bombenangriffen etc.
Im Hinblick auf Bombenangriffe, aber auch auf Gegebenheiten bei Kriegsende können in besonderer Weise alliierte Luftbilder zur Recherche dienen. Das Landesluftbildarchiv des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Bayern (Tel. 089 2129-1111; www.vermessung.bayern.de/luftbild/landesluftbildarchiv.html) verfügt über ca. 60.000 und damit über etwa ein Drittel der derzeit verfügbaren alliierten Luftbilder von Bayern, von denen gegen Gebühr Abzüge/Kopien bezogen werden können. Allerdings kann dort keine Aussage getroffen werden, ob es für den jeweiligen Bereich anderweitig noch weitere Luftbilder (etwa im Zusammenhang mit anderen Luftangriffen) gibt, die für eine Bewertung von Bedeutung sind. Für eine grundstücksbezogene Recherche und Bewertung empfiehlt es sich, Fachfirmen mit moderner volldigitaler oder optisch-digitaler Auswertestation und entsprechender Erfahrung in der Auswertung von Kriegsluftbildern zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10).
 
8.3
Maßnahmen
Sind auf Grundstücken konkrete Maßnahmen veranlasst, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, Fachfirmen zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10).
Geborgene Kampfmittel übergeben die Fachfirmen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, der sie ggf. vor Ort unschädlich macht, abtransportiert und vernichtet. Für diese Tätigkeiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden keine Kosten erhoben. Wegen der Übergabe und sonstiger Modalitäten haben sich die Fachfirmen zeitnah mit dem zuständigen Sprengkommando in Verbindung zu setzen – unbeschadet von der nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Anzeige der Maßnahme beim Gewerbeaufsichtsamt.
 
9.
Bebauung von Grundstücken
 
9.1
Baumaßnahmen
Nach der Bayerischen Bauordnung darf die Bebauung eines Grundstücks die öffentliche Sicherheit nicht gefährden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO). Das Grundstück muss so beschaffen sein, dass es für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO). Insoweit ist die Freiheit von Kampfmitteln eine besondere Eigenschaft des Baugrundes.
Die Verantwortung für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen liegt bei den Bauherren und den bauausführenden Firmen. Sie haben auch einem Verdacht auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel nachzugehen und erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. Auf die für Bauvorhaben auf möglicherweise kampfmittelbelasteten Flächen geltenden Vorschriften, Regeln und Informationsschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird hingewiesen, insbesondere auf die BGI 833 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“ sowie die BGI 161 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ (siehe www.bgbau.de).
 
9.2
Baugenehmigung, Bauleitplanung
Bestehen Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung des Baugrunds, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen oder Hinweisen versehen und ggf. den Bau einstellen bzw. die Nutzung untersagen oder sonstige Anordnungen erlassen. Nach den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen ist die Bauaufsichtsbehörde generell aber nicht gehalten, selbst Gefahrenerforschungseingriffe vorzunehmen oder anzuordnen (vgl. Nr. 4).
Bei der Bauleitplanung haben die Gemeinden Anhaltspunkte für Belastungen durch Kampfmittel in die Abwägung einzustellen. Für die Gemeinde besteht insoweit eine Ermittlungs- und Aufklärungspflicht.
 
10.
Internetseite, Adressen von Fachfirmen
Über die Internetseite des Staatsministeriums des Innern zur Kampfmittelbeseitigung (aktueller Zugang: http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/09064) stehen Adressenlisten mit Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung und Fachfirmen für Luftbildauswertung sowie ggf. weitere Informationen zur Verfügung.
Die Adressenlisten sind nicht abschließend. Aus der Nennung können keine über die nachfolgend genannten Aufnahmevoraussetzungen hinausgehenden Aussagen abgeleitet werden. Das aktuelle Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sind ausschließlich von der jeweiligen Firma zu verantworten.
Die Adressenliste „Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung“ enthält Firmen, die nachgewiesen haben, dass sie über die zur Kampfmittelbeseitigung erforderliche Fachkunde gemäß § 9 SprengG oder über Fachpersonal mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG in Bezug auf Kampfmittelbeseitigung verfügen sowie die Erlaubnis gemäß § 7 SprengG besitzen.
In der Adressenliste „Fachfirmen für Luftbildauswertung“ sind Firmen genannt, die zur Auswertung von Kriegsluftbildern – als Grundlage einer grundstücksbezogenen Bewertung – eine moderne volldigitale bzw. optisch-digitale Auswertestation und damit den höchsten technischen Standard einsetzen. Aussagen zu der für Recherche, Auswertung und Bewertung von Kriegsluftbildern erforderlichen Erfahrung sind ggf. von den Firmen einzuholen.
 
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Fundmunition) vom 20. Juli 2007 (AllMBl S. 383) außer Kraft. Das in der jeweils aktuellen Fassung auf der in Nr. 10 genannten Internetseite eingestellte „Merkblatt über Fundmunition“ des Staatsministeriums des Innern verliert gleichzeitig seine Gültigkeit.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor