2126.2-UG
Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
(§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)
(§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
für Umwelt und Gesundheit
vom 24. September 2013 Az.: L1d-G8360.82-2013/1-5
Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit aufgrund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), folgende Bekanntmachung:
- 1.
- Ziel der Schutzimpfungen
Schutzimpfungen gehören zu den wirksamsten und sichersten Maßnahmen der Prävention von Infektionskrankheiten. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich; bleibende schwerwiegende Arzneimittelnebenwirkungen werden nur in sehr seltenen Fällen beobachtet. Gleichzeitig kann durch hohe Impfquoten ein kollektiver Schutz der Bevölkerung erreicht werden. Dadurch können auch Personen geschützt werden, für die selbst eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Jeder Besuch von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen in der Arztpraxis oder im Gesundheitsamt sollte dazu genutzt werden, die Impfdokumente zu überprüfen, den Patienten über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen sachlich und objektiv aufzuklären und gegebenenfalls fehlende Impfungen nachzuholen. Gemäß § 34 Abs. 10 IfSG sollen zudem die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte von den Gesundheitsämtern und den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen Impfschutzes aufgeklärt werden.
- 2.
- Schutzimpfungen
Folgende Schutzimpfungen werden aufgrund § 20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlen:
- a)
- Cholera
- b)
- Diphtherie
- c)
- FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis)
- d)
- Gelbfieber
- e)
- Haemophilus influenzae Typ b
- f)
- Hepatitis A
- g)
- Hepatitis B
- h)
- Humane Papillomviren (HPV) – Impfung für Frauen und Mädchen
- i)
- Influenza
- j)
- Masern
- k)
- Meningokokken-Infektionen
- l)
- Mumps
- m)
- Pertussis (Keuchhusten)
- n)
- Pneumokokken-Krankheiten
- o)
- Poliomyelitis
- p)
- Röteln
- q)
- Rotaviren
- r)
- Tetanus
- s)
- Tollwut
- t)
- Typhus
- u)
- Varizellen (Windpocken)
Individuelle Indikationsstellung und Durchführung der Schutzimpfungen haben entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.
- 3.
- Impfstoffe
Für die genannten Schutzimpfungen dürfen grundsätzlich nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Europäischen Kommission zugelassen sind. Die einzelnen Chargen müssen aufgrund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes (AMG) freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sein. Ausnahmsweise darf auch ein Impfstoff verwendet werden, der unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG importiert wurde oder der gemäß § 79 Abs. 5 AMG aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Abs. 1 AMG importiert wurde.
Die Schutzimpfungen gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- 4.
- Impfschäden
Wer durch eine unter Nr. 2 öffentlich empfohlene Impfung, die in Bayern vorgenommen worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält auf Antrag Versorgungsleistungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG).
Der Antrag ist jeweils beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen.
- 5.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 26. August 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 25. August 2013 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. April 2007 (AllMBl S. 224) außer Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor