Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 576 vom 27.11.2015

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Az. II3/6511-1/284
2231-A
2231-A
Richtlinie zur Förderung von Fortbildungsmaßnahmen
für das pädagogische Personal für Kindertageseinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 27. November 2015, Az. II3/6511-1/284
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen für das pädagogische Personal für Kindertageseinrichtungen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Gegenstand und Zweck der Förderung
1Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Fortbildungsmaßnahmen, die für die pädagogische Arbeit und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung von Bedeutung sind und insbesondere die Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, einschließlich der Handreichung „Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren“, der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit und die Umsetzung der vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) vorgegebenen Schwerpunktthemen unterstützen. 2Ziel der Förderung ist es, neugewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse weiterzuvermitteln und zur Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den bayerischen Kindertageseinrichtungen beizutragen.
2.
Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Bayerische Verwaltungsschule als Anbieter für die öffentliche Wohlfahrtspflege. 2Darüber hinaus sind Fortbildungsträger antragsberechtigt, die ein vergleichbares Fortbildungsangebot wie die nach Satz 1 Antragsberechtigten nachweisen. 3Zur Prüfung der Vergleichbarkeit des Fortbildungsangebots werden folgende Kriterien herangezogen:
landesweite Verfügbarkeit des Fortbildungsangebots,
Spektrum des Fortbildungsangebots (Themen, Zielgruppen),
kompetenzorientierte Gestaltung des Fortbildungsangebots,
Zugänglichkeit des Fortbildungsangebots für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Kindertageseinrichtungen in Bayern (Grundsatz der Offenheit).
4Die Feststellung der Vergleichbarkeit des Fortbildungsangebots trifft die Regierung von Mittelfranken im Einvernehmen mit dem StMAS.
3.
Fördervoraussetzungen
3.1
1Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Fortbildung eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Landesebene praktizieren und dem pädagogischen Personal aller Kindertageseinrichtungen in Bayern der Zugang zum Fortbildungsangebot ermöglicht wird (Grundsatz der Offenheit). 2Die Offenheit wird nicht verletzt, wenn bei den Gebühren zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern in angemessener Weise differenziert wird.
3.2
Fortbildungsveranstaltungen über verbands- oder organisationsinterne Themen, Verbandstage, Landes- und Bundeskongresse, Trägerversammlungen usw. sowie zur Zusatzausbildung, mit Ausnahme der Fortbildung zur Leiterin oder zum Leiter, können nicht gefördert werden.
3.3
1Es werden nur Veranstaltungen gefördert, die mindestens sechs volle Stunden pro Kalendertag umfassen. 2Bei gleichem Teilnehmerkreis können diese auf zwei aufeinanderfolgende Halbtage aufgeteilt werden. 3Bei mehrtägigen Veranstaltungen können bei gleichem Personenkreis halbe Veranstaltungstage gefördert werden, wenn an diesen Tagen das Fortbildungsangebot jeweils mindestens drei volle Stunden umfasst. 4Zu den beantragten Veranstaltungen sind die jeweilige Dauer der Veranstaltung oder die Unterrichtseinheiten (UE) anzugeben. 5Ohne die entsprechende Angabe kann eine Förderung nicht erfolgen.
4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
Umfang der Förderung
4.2.1
1Es erfolgt eine Pauschalförderung nach folgendem Verfahren:
Fortbildungsaufkommen des Fortbildungsträgers (Nr. 4.2.2) x maximal 9 Euro = Zuwendung.
2Als Wert für einen Fortbildungstag pro Person (Personentag) können bis zu 9 Euro gefördert werden. 3Die Gesamtzuwendung an alle Träger darf die vom StMAS der Regierung von Mittelfranken für Fortbildungszwecke im Sinne dieser Richtlinie zugewiesenen Mittel nicht übersteigen. 4Gegebenenfalls ist der Wert eines Personentags entsprechend anzupassen.
4.2.2
1Das Fortbildungsaufkommen des Fortbildungsträgers ist die Summe der gewichteten Personentage seiner Fortbildungsveranstaltungen. 2Die gewichteten Personentage pro Veranstaltung im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt ermittelt:
Fortbildungstage pro Veranstaltung x Zusatzfaktoren (Nr. 4.2.3) x Teilnehmer (Nr. 4.2.5).
4.2.3
1Das StMAS gewichtet die Fortbildungsangebote zu von ihm festgelegten Schwerpunktthemen oder mehrtägige Fortbildungsangebote höher durch Zusatzfaktoren. 2Ein Rechtsanspruch auf erhöhte Förderung bestimmter Fortbildungsveranstaltungen durch Zusatzfaktoren besteht nicht.
4.2.4
1Die Fortbildungsträger werden zu den geplanten Schwerpunktthemen beratend gehört. 2Berufsverbände der Erzieherinnen und Erzieher bzw. der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen können Vorschläge unterbreiten. 3Die Inhalte der Schwerpunktthemen sind in einem kurzen Text (maximal eine Seite) in jedem Fortbildungsprogramm der Fortbildungsträger darzustellen. 4Dieser Text wird von den Zuwendungsempfängern im Einvernehmen mit dem StMAS erstellt und ist für alle Fortbildungsprogramme der Fortbildungsträger gleich. 5Außerdem müssen aus den Inhaltsbeschreibungen der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen die Inhalte des Schwerpunktthemas ersichtlich werden. 6Der Anteil der Veranstaltungen mit Schwerpunktthema an der Gesamtzahl der förderfähigen Veranstaltungen je Fortbildungsträger soll 35 % nicht übersteigen.
4.2.5
1Als Teilnehmer oder Teilnehmerinnen wird das pädagogische Personal für Kindertageseinrichtungen berücksichtigt. 2Darüber hinaus können Lehrkräfte an Schulen berücksichtigt werden, wenn die Fortbildungsveranstaltung zumindest schwerpunktmäßig die Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen zum Gegenstand hat.
4.3
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.
4.4
Förderung außerhalb der Richtlinie
Das StMAS behält sich vor, Fortbildungsmaßnahmen, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse besteht, ausnahmsweise außerhalb dieser Richtlinie zu fördern.
5.
Bewilligungsstelle
Die Regierung von Mittelfranken ist für die gesamte Abwicklung des Förderverfahrens zuständig.
6.
Antragstellung
6.1
1Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Förderung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2Im jeweiligen Antragsvordruck für die Antragsteller sind alle geplanten Fortbildungsveranstaltungen einzeln aufzuführen, für welche die Förderung beantragt wird (ohne Teilnehmerzahlen); sie sind entsprechend dem „Grundraster für die thematische Aufschlüsselung“ (Anlage 3) aufzugliedern. 3Bei themenübergreifenden Veranstaltungen hat die Zuordnung nach dem thematischen Schwerpunkt zu erfolgen. 4Die Fortbildungsprogramme sind als weitere Anlage dem Antrag beizufügen. 5Aktuelle Zusatzangebote können nachgereicht werden.
6.2
Zur Sicherstellung der Fortbildungsmaßnahmen kann auf Antrag frühestens zum 1. Juni des Förderjahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 % der für das Vorjahr bewilligten Zuwendung erfolgen.
6.3
Die Schlusszahlung ist durch die Zuwendungsempfänger schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Nr. 6.1 mit entsprechenden Teilnehmerzahlen bis zum 15. November des jeweiligen Förderjahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
7.
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum (Förderjahr) ist das jeweilige Haushaltsjahr.
8.
Nachweis der Verwendung
8.1
1Für die Zuwendungen wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen. 2Er besteht aus
Vordruck (Anlage 1 – Auflistung aller durchgeführten, förderungsfähigen Veranstaltungen),
Teilnehmerlisten im Original, welche mindestens die Angaben der Anlage 2 enthalten müssen, und
Sachbericht.
3Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Jahres nach der Förderung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
8.2
Zinsen werden nur erhoben, wenn der Zinsanspruch mehr als 50 Euro beträgt.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9.1
1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
9.2
Die Richtlinien für die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen für das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Januar 2005 (AllMBl. S. 69), die durch Bekanntmachung vom 13. Juli 2006 (AllMBl. S. 261) geändert worden sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
 
Anlage 1:
Schlüsselverzeichnis
Anlage 2:
Anwesenheitsliste
Anlage 3:
Grundraster für die thematische Aufschlüsselung

Anlagen