2174-A
Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 9. Dezember 2008 Az.: VI3/7456-1/1/08
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung von Frauenhäusern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Abschnitt I.
- Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Zweck der Zuwendung
- 1.1
- Um physischer und psychischer Gewalt gegen Frauen und deren Kinder schnell und wirksam entgegenwirken zu können, sind, entsprechend dem örtlichen Bedarf, Frauenhäuser notwendig, die misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft und beratende Hilfe bieten.
- 1.2
- Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen den Aufbau eines flächendeckenden Angebots zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und deren Kinder in Frauenhäusern zu erleichtern.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen sich mit einem pauschalen Zuschuss an den Grundkosten beteiligen, die sich aus den nicht durch staatliche Leistungen gedeckten Fachpersonalkosten, sonstigen Sach- und Verwaltungskosten sowie den Mietkosten für die Gemeinschafts- und Verwaltungsräume errechnen.
- 4.2
- Neuaufnahmen in die staatliche Förderung sind nur möglich, wenn die in Nr. 4 genannten fachlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind und sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt entsprechend beteiligt.
Frauenhäuser, für die andere Finanzierungssysteme vereinbart werden, können eine staatliche Förderung erhalten, wenn die in Nr. 4 genannten fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die Träger, als auch die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen, hinsichtlich Finanzierung, Sicherheit und Kostenbelastung wenigstens nicht schlechter gestellt sind als nach dem Finanzierungssystem dieser Richtlinien.
- 4.3
- Die notwendige Höhe der Eigenmittel des Trägers des Frauenhauses wird zwischen den an der Finanzierung beteiligten Kommunen und dem Träger des Frauenhauses vereinbart. Dabei ist vom Träger ein Eigenanteil von grundsätzlich mindestens zehn v. H. zu erbringen.
Die Finanzierung des Frauenhauses muss auf Dauer gesichert sein.
- 4.4
- Das Frauenhaus muss
- -
- mindestens fünf Plätze für Frauen und mindestens eine gleiche Anzahl Plätze für Kinder anbieten,
- -
- so ausgestattet sein, dass es den Bedürfnissen und dem Schutz der Hilfe Suchenden gerecht werden kann,
- -
- eine Konzeption haben, nach der aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können.
- 4.5
- Zum Aufgabengebiet des Frauenhauses gehören insbesondere
- -
- telefonische und persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen,
- -
- Rufbereitschaft „Rund-um-die-Uhr“,
- -
- fachliche Beratung und Begleitung der im Haus oder in der Wohnung lebenden Frauen und Kinder,
- -
- Hilfestellung bei gewünschter Kontaktaufnahme mit dem Ehemann oder Partner,
- -
- nachgehende Arbeit mit ehemaligen Frauenhausbewohnerinnen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen sowie den zuständigen Einrichtungen und Diensten,
- -
- präventive Arbeit sowie
- -
- Öffentlichkeitsarbeit.
- 4.6
- Fachkräfte für die Beratung der Frauen sind diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung. Fachkräfte für die Kinder sind Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Erzieherinnen und Erzieher. Bei Fachpersonal, das bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits angestellt ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- 4.7
- Der Träger des Frauenhauses soll für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen sorgen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.
- 4.8
- Das Frauenhaus arbeitet mit allen örtlichen Beratungsangeboten, z. B. Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen sowie den weiteren zuständigen Einrichtungen, Ämtern, z. B. der Sozialhilfeverwaltung und dem Jugendamt und Diensten (z. B. Ärzten, Psychologen) fachlich zusammen.
- 4.9
- Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.
- 4.10
- Das Zutrittsrecht richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Auf die Privatsphäre der Bewohnerinnen ist Rücksicht zu nehmen.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Förderfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung.
- 5.3
- Der Grundförderbetrag pro Einrichtung beläuft sich auf 15.750 € jährlich. Dieser Betrag wird nach der im Bedarfsplan ausgewiesenen Größe des Frauenhauses mit nachstehendem Multiplikator vervielfacht:
Stufe
| Anzahl der Frauenplätze
| Multiplikator
|
G
| 5 bis 7 (bei Auslastung unter 75 % gem. 5.5)
| 1,00
|
I
| 5 bis 7
| 1,25
|
II
| 8 bis 9
| 1,50
|
III
| 10 bis 14
| 2,00
|
IV
| 15 bis 20
| 2,25
|
V
| 21 bis 25
| 2,50
|
VI
| 26 bis 30
| 3,25
|
VII
| über 30
| 3,75
|
Der Multiplikator entspricht der förderfähigen Personalausstattung an Fachpersonal zur Frauenberatung.
Der Höchstbetrag beträgt 50 v. H. der tatsächlichen Personalkosten für diese förderfähigen Fachkräfte.
- 5.4
- Die Ausstattung an Fachpersonal für die Kinderbetreuung ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Stufe
| Anzahl der Kinderplätze
| Fachkräfte
|
I
| 5 bis 7
| 0,50
|
II
| 8 bis 9
| 0,75
|
III
| 10 bis 14
| 1,00
|
IV
| 15 bis 20
| 1,25
|
V
| 21 bis 25
| 1,50
|
VI
| 26 bis 30
| 1,75
|
VII
| über 30
| 2,00
|
- 5.5
- Liegt die durchschnittliche Auslastung eines Frauenhauses in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren unter 75 v. H., wird ab dem dritten Kalenderjahr der Multiplikator auf die vorhergehende Stufe, maximal bis zur Stufe G, zurückgenommen.
- 6.
- Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
- Abschnitt II.
- Verfahren
- 7.
- Antragstellung und Bewilligung
- 7.1
- Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung.
- 7.2
- Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
- 7.3
- Die erstmalige Aufnahme in das Förderprogramm beantragt der Träger des Frauenhauses bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Diese holt eine Stellungnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ein. Zusammen mit einer gutachtlichen Äußerung zum Gesamtbedarf innerhalb des Regierungsbezirkes und der Stellungnahme des Sozialhilfeträgers leitet die Bewilligungsbehörde die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu. Dieses entscheidet nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages über die grundsätzliche Aufnahme des Frauenhauses in das staatliche Förderprogramm.
- 7.4
- Die weitere Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses.
- 7.5
- Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei den Bewilligungsbehörden erhältlichen Vordrucke bis zum 31. März des laufenden Haushaltsjahres dort einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- -
- Übersicht über die Personalkosten,
- -
- Kostenzusagen der Kommunen im Einzugsbereich (bei Erstantrag oder prozentualer Beteiligungsänderung),
- -
- Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
- -
- Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege (bei Erstantrag oder Änderungen).
- 7.6
- Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörden beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen anzufordern.
- 8.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. Die Verwendungsbestätigung erstreckt sich nur auf die förderfähigen Personalkosten. Sie ist in einfacher Ausfertigung bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 8.1
- Darüber hinaus sind eine anonyme Statistik mit nachstehenden Erhebungen und ein eingehender Sachbericht (je zweifach), der auch über die Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen und Kinderbetreuungseinrichtungen berichtet, beizufügen. Jeweils ein Exemplar reicht die Bewilligungsbehörde an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiter.
Einblick in diese Statistik dürfen auf Anfrage nur die Kostenträger, der Bayerische Oberste Rechnungshof und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Mittelverwendung notwendig ist.
- 8.2
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.
- 8.3
- Von einer Geltendmachung von Zinsen ist abzusehen, soweit diese 250 € nicht übersteigen.
- Abschnitt III.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 9.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 24. Juni 1993 (AllMBl S. 981, ber. S. 1164), geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl S. 372) außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage
Plätze
| für Frauen: …….
| für Kinder: …….
| |
Zahl der Übernachtungen
vom 01.01. – 31.12.20…..
| Frauen: …….
| Kinder: …….
| |
von den aufgenommenen Frauen waren
aus dem Einzugsgebiet
Landkreis …………………….
Landkreis …………………….
Landkreis …………………….
kreisfreie Stadt ………………
aus dem übrigen Bayern:
außerhalb Bayerns:
| Anzahl der Frauen
…..
…..
…..
…..
…..
…..
| ||
Länge des Aufenthalts
bis zu 14 Tagen
bis zu 6 Wochen
bis zu 3 Monaten
bis zu 6 Monaten
über 6 Monate
| Zahl der aufgenommenen
| ||
Frauen
…..
…..
…..
…..
…..
| Kinder
…..
…..
…..
…..
…..
|