Veröffentlichung AllMBl. 2009/10 S. 307 vom 27.08.2009

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Az.: VIII/4-3700/646
7071-W
7071-W
 
Richtlinien zur Förderung der Raumfahrtforschung und -technik sowie
raumfahrtbasierter Applikationen in Bayern
(Bayerisches Raumfahrtförderprogramm)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 27. August 2009 Az.: VIII/4-3700/646
 
 
Vorbemerkung
 
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
-
dieser Richtlinien,
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl S. 912, StAnz Nr. 50) und
-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) genannt,
Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Raumfahrt und raumfahrtbasierter Applikationen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Zweck der Förderung
Das Bayerische Raumfahrtförderprogramm steht in enger Beziehung zu den übergeordneten politischen Zielsetzungen der europäischen und nationalen Raumfahrtpolitik.
Die Förderung soll Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE) auf dem Gebiet der Raumfahrtforschung ermöglichen. Außerdem soll die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue Produkte, Technologien, Verfahren und Dienstleistungen ermöglicht und beschleunigt werden.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Gefördert werden gemäß Art. 31 AGFVO industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung (gemäß den Definitionen in Art. 30 Nrn. 3 und 4 AGFVO) als Einzel- oder Verbundvorhaben aus den Bereichen der Raumfahrtforschung, darunter auch die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten sowie die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.
Ebenfalls zuwendungsfähig sind mit dem Vorhaben verbundene technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung (Art. 32 AGFVG) sowie bei KMU mit dem Vorhaben verbundene Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten, die die industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreffen (Art. 33 AGFVG).
 
2.2
Gefördert werden Vorhaben zur Forschung und Entwicklung aus folgenden Kernbereichen:
-
Raumfahrttechnik
Technologische Vorentwicklungen auf der Komponenten- und Subsystemebene für klassische Satelliten sowie Entwicklung von Kleinsatelliten (1–100 kg);
-
Trägersysteme: Strukturen und Antriebe
Entwicklung neuer oder optimierter Materialien und Fertigungsverfahren für die Strukturen sowie eine weitere Optimierung der Antriebstechnologien;
-
Raumfahrttechnologien für Sicherheit
Entwicklung satellitengestützter Dienste für die Aufklärung, Kommunikation und Navigation inklusive orbitaler Infrastrukturen und der Entwicklung von Endgeräten bis hin zum Aufbau von integrierten Leitsystemen;
-
Robotik
Entwicklung innovativer Robotersysteme für die Erkundung des Weltraums;
-
Nutzung der Weltraumtechnik
Nutzung der Weltraumtechnik für terrestrische Applikationen in den Bereichen der Satellitennavigation sowie Erderkundung, Umwelt, Sicherheit und Telekommunikation (weltraumbasierte Applikationen);
-
Wissenschaft im Weltraum
Entwicklung neuer Techniken und innovativer Ansätze als Plattform-Technologien für die Weltraumwissenschaften, insbesondere für die Erkundung von Planeten und des kosmischen Raums, die als traditionelle Technologietreiber gelten.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGFVO werden bevorzugt berücksichtigt. Danach werden KMU definiert als Unternehmen, die
-
weniger als 250 Personen beschäftigen und
-
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und
-
eigenständig sind, d. h. keine Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sind.1)
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Die Durchführung der Vorhaben muss mit erheblichem technischem und wirtschaftlichem Risiko verbunden sein.
 
4.2
Die Vorhaben müssen durch einen hohen Innovationsgehalt gekennzeichnet sein, d. h. die zu entwickelnden Produkte und Verfahren müssen in ihren Eigenschaften über den Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen.
 
4.3
Die Vorhaben müssen in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
 
4.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die bei Antragstellung bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.
 
4.5
Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
 
4.6
Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
 
4.7
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 7 AGFVO bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
 
4.8
Antragsteller aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
 
4.9
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO und bis zu den unter Nr. 5.2 angegebenen Höchstsätzen möglich.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendungen
 
5.1
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a AGFVO im Rahmen einer Projektförderung.
 
5.2
Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen
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bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall von industrieller Forschung;
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bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall experimenteller Entwicklung.
Alle beihilfefähigen Kosten werden einer bestimmten Forschungs- und Entwicklungskategorie zugeordnet.
Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuwendungsfähig:
-
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind);
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;
-
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen (Fremdleistungen);
-
Kosten für Gebäude, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;
-
zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;
-
sonstige Betriebskosten (wie Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.
 
5.3
Bei den Verbundvorhaben kann in besonders begründeten Einzelfällen auf die Regelungen über Zuschläge im Rahmen der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung nach Art. 31 Abs. 4 AGFVO zurückgegriffen werden.
 
5.4
Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) werden die zuwendungsfähigen Kosten auf Ausgabenbasis errechnet. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.
 
5.5
Grundsätzlich wird bei Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigt.
 
 
6.
Verfahren
 
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
 
6.2
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) einzureichen:
 
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Prinzregentenstraße 28
80538 München
(Postanschrift: 80525 München;
Tel. 089 2162-2743; Telefax 089 2162-2665).
 
6.3
Die fachliche Prüfung des Vorhabens erfolgt unter Einbezug eines Expertengremiums. Ein Projektträger kann an der Prüfung beteiligt werden oder diese vollumfänglich durchführen.
 
6.4
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Fördermittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise.
 
6.5
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
 
 
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. September 2009 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
 
 
Dr. Jürgen Hofmann
Ministerialdirigent
 
1) Die näheren Einzelheiten hierzu sind in Anhang I der AGFVO geregelt.