Veröffentlichung AllMBl. 2009/11 S. 331 vom 06.10.2009

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Az.: IZ3-0604.11-7
2038.3.2-I
2038.3.2-I
 
Änderung der Ausführungsvorschriften zur Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 6. Oktober 2009 Az.: IZ3-0604.11-7
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Oktober 2006 (AllMBl S. 360) wird im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt geändert:
 
 
1.
In der Inhaltsübersicht „Dritter Teil“ wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
 
 
2.
In der Inhaltsübersicht „Anlagen“ und im Zweiten Teil Nr. 3.1 wird die Nr. „1.7“ jeweils durch die Nr. „1.8“ ersetzt.
 
 
3.
Im Zweiten Teil wird die Nr. 6.1 wie folgt geändert:
a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ausbildungsleitstellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Studierende der Landwirtschaftsverwaltung und die Bayerische Forstschule für Studierende der Forstverwaltung.“
b)
In Satz 4 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
 
 
4.
In der Überschrift zum Dritten Teil wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
 
 
5.
Im Vierten Teil Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
 
 
6.
In der Anlage 1.1 werden nach dem Wort „Wissenschaftsverwaltung“ ein Komma und das Wort „Landwirtschaftsverwaltung“ eingefügt.
 
 
7.
Die Anlage 1.8 wird angefügt.
 
 
8.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor
 

Anlage 1.8
Seite 1
 
Rahmenplan
für die Ausbildungsabschnitte des berufspraktischen Studiums
in der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
 
 
Studierende der Landwirtschaftsverwaltung
 
Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt
Wochen
Praktikum 1 (4 Monate Mai – August)
18
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Alternativausbildungsbereiche (1 Bereich)
Personalwesen
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Organisation
6
Landratsamt
Alternativausbildungsbereiche (2 Bereiche)
Kommunale Angelegenheiten
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Hauptverwaltung
Finanzverwaltung
je 6
Praktikum 2 (5 Monate Dezember – April)
21
Landratsamt
Alternativausbildungsbereiche (1 Bereich)
Kommunale Angelegenheiten
Finanzverwaltung
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Hauptverwaltung
(soweit noch nicht Ausbildungsbereich im Praktikum 1)
6
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Pflichtausbildungsbereich
Amtsverwaltung (Personalwesen, Haushalt, Organisation)
6
Regierung1)
Alternativausbildungsbereiche (max. 2 Bereiche)
Organisation
Personalwesen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Kommunale Angelegenheiten
Haushalt
9
 
Anlage 1.8
Seite 2
 
 
Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt
Wochen
Praktikum 3 (3 Monate September – November)
13
Landratsamt
Pflichtausbildungsbereich
Bauleitplanung, Bauaufsicht
5
 
Pflichtausbildungsbereich im Rahmen des jeweiligen Studienschwerpunktes
Personalverwaltung
Umweltschutz, Wasserrecht
Finanzverwaltung
Hauptverwaltung
4
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Pflichtausbildungsbereich
Haushalt
Kassen- und Rechnungswesen
Förderrecht und Fördervollzug
4
Praktikum 4 (3 Monate Juli – September)
13
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. a. landwirtschaftliche Behörden
Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich vorgesehen ist
 
 
Der Rahmenplan ist mit dem fachtheoretischen Studium abgestimmt. Die praktische Ausbildung folgt im jeweiligen Bereich der Vermittlung der Lehrinhalte nach. Wird der Rahmenplan eingehalten, so können die Ausbilder theoretische Kenntnisse entsprechend den Merkblättern (Zweiter Teil Nr. 1 AV-ZAPOgVD) erwarten.
 
1) Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.