2171.0-I
Änderung der Zweckvereinbarung der bayerischen Bezirke über
die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern
(Bayreuther Vereinbarung)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 14. September 2009 Az.: IB3-1443-22
Die bayerischen Bezirke haben der Änderung der Zweckvereinbarung der bayerischen Bezirke über die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern (Bayreuther Vereinbarung) vom 28. Dezember 1976 (MABl 1977 S. 34), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. September 2006 (AllMBl S. 399), zugestimmt.
Die vom Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 4. September 2009 gemäß Art. 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), genehmigte Änderung der Zweckvereinbarung wird hiermit gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG bekannt gemacht:
- 1.
- Die Zweckvereinbarung der bayerischen Bezirke über die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern (Bayreuther Vereinbarung) vom 28. Dezember 1976 (MABl 1977 S. 34), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. September 2006 (AllMBl S. 399), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „AGSGB“ durch das Wort „AGSG“ ersetzt.
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Dies gilt auch für unmittelbar im Anschluss an Maßnahmen nach Satz 1 zu gewährende Hilfen, für die die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Sozialhilfeträger gegeben ist.“
- 2.
- Diese Änderung der Vereinbarung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor