Veröffentlichung AllMBl. 2009/12 S. 351 vom 27.10.2009

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VII/8-7306d1/2/30
923-W
923-W
 
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
(GGVSEB-Durchführungsrichtlinien) – RSEB –
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 27. Oktober 2009 Az.: VII/8-7306d1/2/30
 
 
1.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat im VkBl 2009 S. 666
 
-
die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien) – RSEB – vom 3. September 2009 bekannt gegeben und
 
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die GGVSE-Durchführungsrichtlinien – RSE – vom 29. Januar 2007 (VkBl 2007 S. 106, 2008 S. 322) aufgehoben.
 
Mit Zustimmung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für Umwelt und Gesundheit ist nach den neuen GGVSEB-Durchführungsrichtlinien – RSEB – und nach Maßgabe der in Nr. 2 genannten Abweichungen von der Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zu verfahren.
 
Die GGVSE-Durchführungsrichtlinien – RSE – vom 29. Januar 2007 (VkBl 2007 S. 106, 2008 S. 322) sind nicht mehr anzuwenden.
 
 
2.
Abweichungen von der Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
 
Die Regelsätze der Bußgeldbeträge nach Anlage 7 Spalte 5 werden wie folgt ersetzt:
 
a)
Bei Verstößen gegen ursprüngliche Pflichten nach den §§ 17 bis 34 GGVSEB werden folgende Bußgeldrahmen entsprechend der Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße empfohlen, sofern kein Verwarnungsgeld wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt:
 
Gefahrenkategorie I:
Mehr als 300 € bis einschließlich 1.000 €.
 
Ausgenommen sind hiervon die lfd. Nrn. 152 bis einschließlich 152.3, wobei die lfd. Nrn. 152.1.2, 152.1.3, 152.1.4, 152.2.1, 152.2.2 und 152.2.3 in Bayern nicht angewendet werden und für die lfd. Nrn. 152.1.1 und 152.3 ein Bußgeldbetrag von 100 € empfohlen wird.
 
Gefahrenkategorie II:
Mehr als 200 € bis einschließlich 300 €.
 
Gefahrenkategorie III:
100 € bis einschließlich 200 €.
 
Hinweise:
Die Fußnote zu den lfd. Nrn. 152.1.2, 152.1.3, 152.1.4, 152.2.1, 152.2.2 und 152.2.3 und die Ahndung von Verstößen nach den genannten laufenden Nummern werden in Bayern nicht angewendet.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern vertritt die Auffassung, dass die Regelung nach § 28 Nr. 13 GGVSEB nur für die Ahndung von Trunkenheitsverstößen im Bereich von 0,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 ‰ bis 0,49 ‰ BAK greifen kann. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bzw. des Strafgesetzbuches (StGB).
Da bei Verstößen gegen Vorschriften der GGVSEB eine Speicherung im Verkehrszentralregister (VZR) nicht vorgesehen ist und ein dem VZR vergleichbares Register für diese Verstöße nicht besteht, ist eine Mitteilungspflicht nicht angezeigt.
 
b)
Bei Verstößen gegen nachfolgende Pflichten nach den §§ 17 bis 34 GGVSEB, denen nicht erfüllte ursprüngliche Pflichten vorangestellt sind, werden folgende Bußgeldrahmen entsprechend der Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße empfohlen, sofern die Pflichten für den Betroffenen erkennbar waren und kein Verwarnungsgeld wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt:
 
Gefahrenkategorie I:
Mehr als 200 € bis einschließlich 300 €.
 
Gefahrenkategorie II:
Mehr als 100 € bis einschließlich 200 €.
 
Gefahrenkategorie III:
50 € bis einschließlich 100 €.
 
Hinweise:
Die ursprüngliche Pflicht und die nachfolgende Pflicht sind durch die Reihenfolge der Handlungen aus dem Ablauf der Beförderung bestimmt.
Ein Verstoß gegen eine nachfolgende Pflicht, der eine diesbezüglich erfüllte ursprüngliche Pflicht vorangeht, ist wie ein Verstoß gegen eine ursprüngliche Pflicht zu bewerten.
 
 
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 30. November 2009 treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 23. Mai 2007 (AllMBl S. 276) und vom 15. Juli 2008 (AllMBl S. 405) außer Kraft.
 
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor