Veröffentlichung AllMBl. 2009/12 S. 355 vom 28.10.2009

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VI4/7360/368/08
2231-A
2231-A
 
Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten
von Plätzen für Kinder unter drei Jahren
in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 28. Oktober 2009 Az.: VI4/7360/368/08
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu den Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren.
 
Ausgehend von Art. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) erfolgt die Förderung ohne Rechtsanspruch im Umfang der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagten Mittel.
 
 
Abschnitt I
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
 
Mit dieser Richtlinie werden die Modalitäten der Ausreichung der vom Bund im Rahmen des KiföG für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellten Mittel an die für die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen zuständigen Kommunen geregelt.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden die Betriebskosten der Plätze in Kindertageseinrichtungen sowie die Kosten in der Tagespflege für Kinder unter drei Jahren.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Art. 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständigen Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
1Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG und setzt einen Förderanspruch des Zuwendungsempfängers nach Art. 18 Abs. 2 oder 3 BayKiBiG für Kinder unter drei Jahren voraus. 2Die Zuwendung erhalten ausschließlich Zuwendungsempfänger, die den vollständigen Förderantrag auf kindbezogene Förderung bis zum 31. Dezember nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Nr. 9 dieser Bekanntmachung) gestellt haben.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1
Art der Zuwendung
 
1Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 2Die Zuwendung wird über den Ausbaufaktor (Nr. 5.3.2) ausgereicht.
 
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Betriebskosten für den Platz in einer Kindertageseinrichtung und die Kosten für einen Platz in der Kindertagespflege, der zu Beginn der Förderung von einem Kind unter drei Jahren belegt wird.
 
5.3
Höhe der Förderung
 
5.3.1
Die Förderung errechnet sich als Produkt aus Basiswert und Buchungszeitfaktor nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG sowie dem Ausbaufaktor (Nr. 5.3.2).
 
5.3.2
1Der Ausbaufaktor wird rückwirkend für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Nr. 9) durch das zuständige Staatsministerium festgelegt und bekanntgemacht. 2Die Höhe des Ausbaufaktors errechnet sich durch Division wie folgt:
a)
Dividend sind die gemäß Nr. 1 und Vorbemerkung im Bewilligungszeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
b)
Divisor ist der nach BayKiBiG – ohne Berücksichtigung der Gewichtungsfaktoren – ermittelte Förderbetrag der für den Bewilligungszeitraum fristgerecht gestellten Förderanträge (Nr. 4 Satz 2) für Kinder unter drei Jahren (Produkt aus tatsächlicher Zahl der im Bewilligungszeitraum betreuten Kinder unter drei Jahren x Basiswert x durchschnittlicher Buchungszeitfaktor im Bewilligungszeitraum).
 
5.3.3
1Die Zuwendungsempfänger erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen, die vierteljährlich zusammen mit der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG ausgereicht werden. 2Für die Auszahlung der Abschlagszahlungen ermittelt das zuständige Staatsministerium einen vorläufigen Ausbaufaktor. 3Bei der Berechnung des vorläufigen Ausbaufaktors kommt der Rechenweg nach Nr. 5.3.2 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass 80 % der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der durchschnittliche Buchungszeitfaktor des Vorjahres, die im Bewilligungszeitraum voraussichtliche Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren und der maßgebende Basiswert zugrunde gelegt werden. 4Sollte sich während des Bewilligungszeitraums abzeichnen, dass die tatsächliche Zahl der betreuten Kinder oder die durchschnittliche Buchungszeit erheblich von den prognostizierten Werten abweichen, kann das zuständige Staatsministerium den vorläufigen Ausbaufaktor jederzeit anpassen, um eine Überzahlung zu vermeiden.
 
5.3.4
1Auf die sich nach Nr. 5.3.1 ergebende Förderung je Bewilligungszeitraum wird die Summe der für diesen Bewilligungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet. 2Differenzen sind auszugleichen, d. h. waren die Abschlagszahlungen gegenüber dem Endförderbetrag zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. 3Ergibt sich hingegen ein höherer Endförderbetrag als die Summe der Abschlagszahlungen wird der Mehrbetrag ausgezahlt.
 
5.3.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Abschlagszahlungen zu erstatten, wenn er den Antrag auf Endabrechnung nicht innerhalb der in Nr. 4 Satz 2 festgelegten Frist stellt.
 
5.3.6
1Bei der Berechnung der Förderhöhe gelten die Verfahrensvorschriften des BayKiBiG und der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr im Laufe des Bewilligungszeitraums vollenden, erfolgt die Förderung bis zum Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung bzw. bis zur Beendigung der Kindertagespflege, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums.
 
 
6.
Mehrfachförderung
 
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck über die kindbezogene Förderung des BayKiBiG hinaus andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
 
 
Abschnitt II
Verfahren
 
 
7.
Bewilligungsbehörde
 
Die Auszahlung der Zuschüsse an die Kommunen erfolgt durch die für die kindbezogene Förderung nach Art. 28 BayKiBiG zuständigen Bewilligungsbehörden.
 
 
8.
Antragstellung
 
1Der Antrag der Kommune auf kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG bzw. auf Abschlagszahlungen gilt gleichzeitig als Antrag auf die Gewährung des Ausbaufaktors nach dieser Richtlinie, es sei denn, die Kommune bestimmt im Antrag ausdrücklich etwas anderes. 2Die Bewilligungsbehörden melden dem zuständigen Staatsministerium die für die Berechnung des Ausbaufaktors maßgebenden Daten bis spätestens 15. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.
 
 
9.
Bewilligungszeitraum
 
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr (1. September bis 31. August).
 
 
10.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
 
1Der Nachweis für die kindbezogene Förderung von Kindern unter drei Jahren im Rahmen des BayKiBiG gilt gleichzeitig als Nachweis der Mittelverwendung für diese Richtlinie. 2Die Bewilligungsbehörde prüft den Nachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 3Sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
 
 
Abschnitt III
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 
11.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
 
 
12.
Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
 
 
Friedrich Seitz
Ministerialdirektor