Veröffentlichung AllMBl. 2009/15 S. 490 vom 07.12.2009

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Az.: IBS-3668/251/1
7071-W
7071-W
 
Richtlinien zur Durchführung des
Bayerischen Technologieförderungs-Programms
(BayTP)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 7. Dezember 2009 Az.: IBS-3668/251/1
 
 
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert Technologievorhaben nach Maßgabe
-
dieser Richtlinien,
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl S. 912, StAnz Nr. 50) und
-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 31)), nachfolgend AGFVO genannt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll mittelständischen Unternehmen die Entwicklung technologisch neuer Produkte und Verfahren ermöglichen sowie die Anwendung moderner Technologien in Produkten und in der Produktion erleichtern.
Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Gefördert werden können Vorhaben der Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen, die im Wesentlichen vom Antragsteller selbst durchgeführt werden (Entwicklungsvorhaben).
Als Entwicklungsvorhaben gilt ein Vorhaben, bei dem ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren
a)
von der Idee bis zu einem ersten, im Kern funktionsfähigen Muster (Vorprototyp) – Phase I –
oder
b)
vom Vorprototyp bis zu einem alle Funktionen erfüllenden ersten Prototypen – Phase II –
entwickelt werden soll.
c)
In begründeten Ausnahmefällen sind auch technische Durchführbarkeitsstudien förderbar, die der Vorbereitung von Entwicklungsvorhaben dienen.
Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden.
Bei einer wissensbasierten Dienstleistung muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten.
 
2.2
Gefördert werden können Vorhaben der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben). Dabei muss es sich um den Einsatz neuer Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.
 
2.3
Förderungen nach dieser Richtlinie werden ausgereicht als
-
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen nach Art. 15 AGFVO,
-
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 31 in Verbindung mit Art. 30 Nr. 4 AGFVO (experimentelle Entwicklung),
-
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien nach Art. 32 AGFVO,
-
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte nach Art. 33 AGFVO.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
3.1
Bei Entwicklungsvorhaben der Phasen I und II (Nr. 2.1) sind grundsätzlich nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit (konzernweit) weniger als 400 Beschäftigten (gemäß Tabelle unter Nr. 5.6) antragsberechtigt, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.
 
3.2
Bei Anwendungsvorhaben (Nr. 2.2) sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGFVO antragsberechtigt. KMU werden definiert als Unternehmen, die
-
weniger als 250 Personen beschäftigen und
-
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben.
 
3.3
Die Unternehmen müssen eigenständig sein oder dürfen im Unternehmensverbund (Partner- bzw. verbundene Unternehmen) die genannten Schwellenwerte nicht überschreiten (vgl. Art. 3 in Anhang I der AGFVO).
 
3.4
Unternehmen, die das Vorhaben im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführen, können nicht gefördert werden.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen zum Zeitpunkt des Eingangs eines prüffähigen Antrags (einschließlich einer evtl. Hausbankerklärung, siehe auch Nr. 7.2 und Nr. 8.2) bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen wurde.
 
4.2
Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen oder deren Anwendung müssen über den Stand der Technik hinausgehen.
 
4.3
Das Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.
 
4.4
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt und umgesetzt werden.
 
4.5
Das Vorhaben muss im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein.
 
4.6
Das Vorhaben muss von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft oder zur Sicherung bzw. zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in Bayern leistet.
 
4.7
Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muss bei Abwägung der finanziellen Situation und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie der mit dem Vorhaben verbundenen technischen Risiken so erheblich sein, dass seine Durchführung ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten wäre.
 
4.8
Das Unternehmen muss über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
 
4.9
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch subventionsbehaftete öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.
 
4.10
Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I der AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
 
4.11
Einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 7 AGFVO bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
 
 
5.
Art und Umfang der Förderung
 
5.1
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
Dabei werden für
-
Entwicklungsvorhaben (Nr. 2.1) Darlehen oder Zuschüsse
-
Anwendungsvorhaben (Nr. 2.2) Darlehen
gewährt.
 
5.2
Die Dauer von technischen Durchführbarkeitsstudien (Nr. 2.1 Buchst. c) gemäß Art. 32 AGFVO ist auf höchstens ein Jahr begrenzt.
 
5.3
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des Antragstellers und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
 
5.4
Zuwendungsfähig sind folgende Kosten, die nach Eingang eines prüffähigen Antrags bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung im Rahmen der Durchführung der Vorhaben anfallen:
 
5.4.1
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen gemäß Art. 31 AGFVO, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
 
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
8.000 €
Techniker, Meister u. Ä.
5.800 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
4.000 €
 
Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie sonstige Kosten im Personalbereich abgegolten. Arbeiten Unternehmer selbst am Vorhaben mit, können die Pauschalsätze eines entsprechend qualifizierten Angestellten anerkannt werden.
 
5.4.2
Kosten für Instrumente und Ausrüstung gemäß Art. 31 AGFVO, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
 
5.4.3
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente gemäß Art. 31 AGFVO, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen (Fremdleistungen).
 
5.4.4
Sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel und dergleichen) gemäß Art. 31 AGFVO, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
Auf die Materialeinzelkosten kann ein Materialgemeinkostenzuschlag bis zu 10 % in Ansatz gebracht werden.
Zur Abgeltung der Verwaltungsgemeinkosten kann ein Zuschlag bis zu 7 % angesetzt werden.
 
5.4.5
Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung von gewerblichen Schutzrechten gemäß Art. 33 AGFVO entstehen.
 
5.4.6
Kosten für Investitionen gemäß Art. 15 AGFVO.
 
5.5
Jede beantragte Förderung ist nach den in Nr. 5.4 genannten Kosten aufzuschlüsseln.
 
5.6
Der Subventionswert der Förderung darf im Einzelnen folgende Höchstsätze der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen:
 
 
 
Unternehmen
Definition
Entwicklungsvorhaben
Anwendungsvorhaben
Tech. Studien
Phase I und Phase II
 
Zuwendungsfähig sind Kosten im Sinn von
Fördersatz
Kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und bis 10 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme)2)
Nr. 5.4.1
Nr. 5.4.3
Nrn. 5.4.1–5
Nrn. 5.4.1–6

35 %

35 %

20 %
Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte und bis 50 Mio. € Jahresumsatz oder bis 43 Mio. € Jahresbilanzsumme)3)
Nr. 5.4.1
Nr. 5.4.3
Nrn. 5.4.1–5
Nrn. 5.4.1–6

35 %

35 %

10 %
Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten
Nr. 5.4.1
Nr. 5.4.3
Nrn. 5.4.1–4
---

25 %

25 %

---
 
 
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für dasselbe Vorhaben oder für Teile davon vom Antragsteller andere subventionsbehaftete öffentliche Mittel im Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Dies gilt nicht für Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO und bis zu den unter Nr. 5.6 angegebenen Höchstsätzen möglich. Die Subventionswerte sind vom Antragsteller anzugeben.
 
 
7.
Verfahren bei Entwicklungsvorhaben (inkl. technischer Durchführbarkeitsstudien)
 
7.1
Für jede Variante aus dem Bereich Entwicklungsvorhaben (gemäß Nr. 2.1) ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Förderung einer Variante begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung in einer weiteren Variante.
 
7.2
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten zur Antragstellung sind bei der zuständigen Stelle (siehe Nr. 10) erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Staatsminiserium) unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
Wird für ein Darlehen eine Haftungsfreistellung der LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern (BBB) beantragt, so sind gleichzeitig der entsprechende Standardantrag der LfA bzw. die Antragsvordrucke der BBB zu verwenden und einzureichen.
Anträge auf Risikoentlastung in Form von Haftungsfreistellungen oder Bürgschaften können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen zum Zeitpunkt auch dieser Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle wird empfohlen.
 
7.3
Die zuständige Stelle leitet eine Ausfertigung des Antrags der LfA zur betriebswirtschaftlichen Prüfung zu. Ebenso schaltet sie weitere externe Gutachter ein, falls dies notwendig erscheint.
 
7.4
Die Bewilligung für Zuschüsse und Darlehen erteilt das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle. Die bewilligten Zuschüsse werden vom Staatsministerium ausbezahlt. Darlehen werden nach Bewilligung und nach Durchführung des bankmäßigen Darlehensverfahrens durch die LfA angeboten und bei Annahme über die Hausbank des Antragstellers bzw. das vorgeschaltete Zentralinstitut ausgereicht.
 
7.5
Der Zuwendungsnehmer hat dem Staatsministerium oder der zuständigen Stelle einen Verwendungsnachweis einzureichen. Das Staatsministerium oder die zuständige Stelle prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
 
7.6
Die Abwicklung der Förderung kann vom Staatsministerium ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden.
 
 
8.
Verfahren bei Anwendungsvorhaben
 
8.1
Anträge auf Darlehen sind bei der Regierung zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.
 
8.2
Die Anträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks in vier Ausfertigungen (fünf Ausfertigungen, wenn zugleich eine Bürgschaft der LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern (BBB) beantragt wird) über die Hausbank bei der Regierung einzureichen.
Wird für ein Darlehen eine Bürgschaft der LfA oder BBB beantragt, so sind gleichzeitig der Standardantrag der LfA oder die Antragsvordrucke der BBB zu verwenden.
Anträge auf Risikoentlastung in Form von Bürgschaften können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
 
8.3
Die Hausbank behält eine Ausfertigung des Antrags bzw. der Anträge und leitet die übrigen Ausfertigungen samt Anlagen mit ihrer Hausbankerklärung (Finanzierungsbestätigung) an die Regierung weiter. Wird zugleich eine Bürgschaft der LfA oder der BBB beantragt, leitet die Hausbank auch der LfA oder der BBB zusammen mit dem Bürgschaftsantrag eine Ausfertigung zu.
 
8.4
Zum Antrag holt die Regierung eine technische Stellungnahme des Staatsministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle ein.
 
8.5
Die Zuwendungen werden von den Regierungen bewilligt, nach Durchführung des bankmäßigen Darlehensverfahrens durch die LfA angeboten und bei Annahme zusammen mit einer evtl. Bürgschaft über die Hausbank des Antragstellers bzw. das vorgeschaltete Zentralinstitut ausgereicht.
Im Falle einer BBB-Bürgschaft erhält die Hausbank des Antragstellers ein separates Bürgschaftsangebot der BBB.
 
8.6
Der Zuwendungsnehmer hat der Regierung einen Verwendungsnachweis einzureichen. Die Regierung prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
 
 
9.
Gemeinsame Bestimmungen für Entwicklungsvorhaben und Anwendungsvorhaben
 
9.1
Zugehörige Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren.
 
9.2
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
 
 
10.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für Entwicklungsvorhaben ist
a)
bei Vorhaben in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben:
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
– Innovationsberatungsstelle Südbayern –
Prinzregentenstraße 28
80538 München
(Postanschrift 80525 München, Tel. 089 2162-2537, Telefax 089 2162-2782)
 
b)
bei Vorhaben in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken:
Landesgewerbeanstalt Bayern
– Innovationsberatungsstelle Nordbayern –
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
(Tel. 0911 655-4141, Telefax 0911 655-4151).
 
Zuständige Stelle für Anwendungsvorhaben ist die jeweilige Bezirksregierung.
 
 
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
 
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
 
2) siehe Anhang I AGFVO
3) siehe Anhang I AGFVO