Veröffentlichung AllMBl. 2009/15 S. 497 vom 02.11.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3d9f5b6d8dc543e1080455a2603bd268b3786833683b9f248e51900b03ece77a

 

Az.: 42c-A0704.2-2009/2-13
2091.1-UG
2091.1-UG
 
Zweite Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 2. November 2009 Az.: 42c-A0704.2-2009/2-13
 
 
An die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 30. Juni 1997 (AllMBl 1997 S. 472), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 9. Dezember 2004 (AllMBl S. 669), wird wie folgt geändert:
 
 
1.
Im Einleitungssatz werden nach dem Klammerzusatz die Worte „, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl I S. 598), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1337),“ eingefügt.
 
 
2.
In Nr. 1.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
 
„Probenmaterial aus Nordbayern wird auch in der Dienststelle Erlangen angenommen und zur Untersuchung an die Dienststelle Oberschleißheim weitergeleitet.“
 
 
3.
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.3 Zur Untersuchung ist bei kleineren Tieren möglichst der ganze Tierkörper, bei Füchsen und größeren Tieren der Kopf einzusenden.“
 
b)
In Satz 3 werden nach dem zweiten Klammerzusatz die Worte „von dem Tier verletzt oder“ eingefügt.
 
 
4.
Nach Nr. 1.3 wird folgende neue Nr. 1.4 eingefügt:
 
1.4
„Für den Versand sind die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu beachten. Insbesondere sind die entsprechenden Verpackungsvorschriften zur Verwendung einer dreiteiligen Verpackung einzuhalten. Eine eindeutige Zuordnung des Untersuchungsantrags zum Untersuchungsmaterial ist zu gewährleisten. Untersuchungsantrag und sonstige Probenbegleitscheine dürfen nicht innerhalb der Primärverpackung versendet werden, sondern sollen möglichst in einer schützenden Umhüllung auf der Außenseite der Außenverpackung angebracht werden.“
 
 
5.
Die bisherigen Nrn. 1.4 und 1.5 werden Nrn. 1.5 und 1.6.
 
 
6.
In Nr. 1.6 Satz 2 wird die Bezeichnung des Staatsministeriums wie folgt geändert: „Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG)“.
 
 
7.
In Nr. 12.1 Satz 1 wird „StMUGV“ durch „StMUG“ ersetzt und nach den Worten „bei Bedarf“ werden die Worte „im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut“ eingefügt.
 
 
8.
In Nr. 12.2 Abs. 2 Satz 2 wird „StMUGV“ durch „StMUG“ ersetzt.
 
 
9.
In Nr. 12.3 Satz 4 wird „StMUGV“ durch „StMUG“ ersetzt.
 
 
10.
In den Schlussbestimmungen wird der letzte Absatz „Die Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“ aufgehoben.
 
 
 
Karolina Gernbauer
Ministerialdirektorin