Veröffentlichung AllMBl. 2009/15 S. 499 vom 07.12.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3d9f5b6d8dc543e1080455a2603bd268b3786833683b9f248e51900b03ece77a

 

Az.: E 3/c-7020.2-2651
7815-L
7815-L
 
Leader-Förderrichtlinie
zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen
im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung Leader
gem. Art. 61–65 der VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
und Art. 37–39 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission
für den Zeitraum 2007-2013
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 7. Dezember 2009 Az.: E 3/c-7020.2-2651
 
 
Inhaltsübersicht:
 
1.
Zuwendungszweck
 
2.
Rechtsgrundlagen
 
3.
Bestimmungen zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen
3.1
Gegenstand der Förderung
3.2
Zuwendungsempfänger
3.3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.3.1
Art der Förderung
3.3.2
Fördersätze
3.3.3
Wettbewerbsrecht
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
Leader-Kriterien
3.4.2
Allgemeine Bestimmungen
3.4.3
Zuschussfähige Ausgaben
3.4.4
Anerkennung von Eigenleistungen als zuschussfähige Ausgaben
3.4.5
Förderbeschränkungen
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.6
Mehrfachförderung
 
4.
Verfahren
4.1
Federführende Zuständigkeit
4.2
Zuständigkeit für die einzelnen Maßnahmen und Projekte
4.3
Anweisungen zum Verfahren
 
5.
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
 
6.
Inkrafttreten und Gültigkeit
 
 
Anhang: Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Leader
 
A 1
Kernelemente des Leader-Ansatzes
 
A 2
Lokale Aktionsgruppen (LAGs)
 
A 3
Leader-Gebiet
 
A 3.1
Abgrenzung des Leader-Gebiets
 
A 3.2
Größe
 
A 4
Regionales Entwicklungskonzept (REK)
 
A 4.1
Verbindlichkeit
 
A 4.2
Notwendige Inhalte des REK einer LAG
 
A 4.3
Integrierter Ansatz
 
A 4.4
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
 
A 4.5
Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten
 
A 4.6
Projektplanung und Finanzierung
 
A 4.7
Kriterien für die Auswahl der Leader-Projekte durch die LAG
 
A 4.8
REKs von bei LEADER+ ausgewählten LAGs
 
A 4.9
Abstimmung des REK
 
A 4.10
Abgrenzung zu ILEK-Gebieten
 
A 4.11
Abgrenzung zum Regionalmanagement des StMWIVT
 
A 5
Auswahlverfahren
 
A 5.1
Zeitrahmen
 
A 5.2
Auswahlgremium
 
A 5.3
Auswahltermine
 
A 5.4
Entscheidungsfindung im Auswahlverfahren
 
A 5.5
Anzahl von LAGs in Bayern
 
Abkürzungsverzeichnis
 
Die Umsetzung des Leader-Ansatzes gemäß Art. 61-65 der VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Art. 37-39 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission in Bayern erfolgt im Rahmen des Bayerischen Zukunftsprogramms für Agrarwirtschaft und Ländlichen Raum (BayZAL 2007-2013) über folgende Förderinstrumente:
 
·
die einschlägigen Förderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie entsprechend der jeweiligen Hauptmaßnahme
-
Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) vom 4. Januar 2008 (AllMBl S. 123)
-
Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) vom 5. Mai 2009 (AllMBl S. 198)
-
Richtlinie zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung, Teil B: Förderung von Investitionen zur Diversifizierung vom 3. März 2008 Az.: B 3-7271-7150
-
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Bayerische Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien) vom 5. Dezember 2003 (AllMBl S. 920), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2009 (AllMBl S. 122)
·
die vorliegende Leader-Förderrichtlinie zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen
 
Zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) die vorliegende Leader-Förderrichtlinie. Die im Folgenden unter den Nrn. 3.4.1 und 3.4.5 erster Spiegelstrich und unter Nr. 4 genannten Bestimmungen sowie die im Anhang genannten Rahmenbedingungen gelten darüber hinaus auch für die Umsetzung von Leader über die o. g. Hauptmaßnahmen.
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und ausreichend bereit gestellter Mittel durch die Europäische Union. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der BayHO. Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K, etc.).
 
Der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2015.
 
 
1.
Zuwendungszweck
 
Die vielfältigen Leader-Aktivitäten sollen wie bereits in der Vergangenheit zu gebietsspezifischen Verbesserungen in den Leader-Gebieten beitragen. Dabei sollen durch den Leader-Ansatz insbesondere positive Wirkungen in folgenden Bereichen erzielt werden:
-
Stärkung der regionalen Identität und regionalen Profilbildung
-
Verbesserung der Lebensqualität
-
Beitrag zur Lösung demografischer Probleme
-
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
-
Verbesserung der Chancengleichheit einschließlich der Berücksichtigung der Belange von Jugendlichen, Senioren, Behinderten
-
Erhöhung der regionalen Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit
-
Beitrag zu Ressourcenschonung und Umweltschutz
-
Steigerung der Attraktivität der Regionen
-
Nutzung von Synergie-Effekten in der regionalen Entwicklung
 
 
2.
Rechtsgrundlagen
 
-
Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 19. Januar 2009 (ABl L 30 vom 31. Januar 2009, S. 100)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 363/2009 der Kommission vom 4. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 111 vom 5. Mai 2009, S. 5)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 15)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1396/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1975 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl L 311 vom 29. November 2007, S. 3)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 74)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl L 243 vom 6. September 2006, S. 6)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl L 209 vom 11. August 2005, S. 1)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 der Kommission vom 21. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl L 279 vom 22. Oktober 2008, S. 13)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl L 171 vom 23. Juni 2006, S. 90)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1305/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmeerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl L 290 vom 8. November 2007, S. 17)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmeerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl L 171 vom 23. Juni 2006, S. 1)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1848 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl L 355 vom 15. Dezember 2006, S. 56)
 
-
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5)
 
-
Art. 87 EG-Vertrag
 
-
Art. 88 EG-Vertrag
 
-
Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit gültige Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom 16. Juli 2009) (BMWi-EA4, redigierte Endfassung, Stand: 9. Juli 2009)
 
-
Beschluss des Rates vom 20. Februar 2006 (2006/144/EG) über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) (ABl L 55 vom 25. Februar 2006, S. 20-29)
 
-
Nationaler Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume 2007-2013 in der überarbeiteten Fassung vom 5. November 2009
 
-
Bayerisches Zukunftsprogramm für Agrarwirtschaft und Ländlichen Raum (BayZAL) 2007-2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, (durch die EU-Kommission am 5. September 2007 und mit Zustimmung AGRI D/20280 vom 20. August 2008 zum 1. Änderungsantrag sowie Zustimmung ARES (2009) 104294 vom 19. Mai 2009 zum 2. Änderungsantrag genehmigte Fassung)
 
-
Bayerische Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung
 
-
Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1)
 
-
Anhang I-Liste zu Art. 32 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
 
-
Leitfaden der Europäischen Kommission, Generaldirektion, Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung zur Durchführung der Maßnahme „Zusammenarbeit“ im Rahmen des Schwerpunkts Leader der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 (RD 12/10/2006 rev 3) vom 19. November 2008
 
-
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (2003/361/EG) (ABl L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36-41)
 
 
3.
Bestimmungen zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen
 
3.1
Gegenstand der Förderung
 
Eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Leader-Förderrichtlinie ist möglich für:
-
die Durchführung von Projekten zur Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie einer ausgewählten LAG, die den Zielen der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der VO (EG) 1698/2005 entsprechen und nicht nach anderen in ELER enthaltenen Förderrichtlinien förderfähig sind. Grundlage für die inhaltlichen Maßnahmen sind die Art. 52-57 der VO (EG) 1698/2005.
 
-
gebietsübergreifende oder transnationale Zusammenarbeit zwischen ausgewählten LAGs oder von ausgewählten LAGs mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften (auch z. B. in der Schweiz). Grundlage für die inhaltlichen Maßnahmen ist Art. 65 der VO (EG) 1698/2005.
 
-
das LAG-Management, das die LAG-Geschäftsführung sowie alle der Entwicklung des jeweiligen Leader-Gebiets dienenden Tätigkeiten und alle Tätigkeiten im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten umfasst. Grundlage für die inhaltlichen Maßnahmen ist Art. 63 der VO (EG) 1698/2005.
 
3.2
Zuwendungsempfänger
 
Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass der Antragsteller rechtsfähig ist. Unter dieser Voraussetzung sind antragsberechtigt:
-
ausgewählte LAGs,
-
im Gebiet einer ausgewählten LAG ansässige oder dafür zuständige Körperschaften (mit ihren Behörden; auch Kirchen und kirchliche Einrichtungen), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und kommunale Zweckverbände,
-
im Gebiet einer ausgewählten LAG ansässige oder dafür zuständige juristische Personen des privaten Rechts und Verbände,
-
im Gebiet einer ausgewählten LAG ansässige natürliche Personen,
-
Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn sie im Gebiet einer ausgewählten LAG ansässig sind oder eine Filiale betreiben,
-
staatliche Einrichtungen,
-
Zusammenschlüsse von vorgenannten Antragsberechtigten in geeigneter Rechtsform, die Projekte im Rahmen eines ausgewählten REK durchführen.
 
3.3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
3.3.1
Art der Förderung
 
Im Rahmen von Leader kann nur eine Projektförderung (Zuschüsse) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden. Dazu werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt. Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben.
 
3.3.2
Fördersätze (= Zuwendungssätze gemäß BayZAL Schwerpunkt 4)
Die Fördersätze betragen:
-
bei produktiven Investitionen (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit), d. h. Investitionen, die üblicherweise zur Gewinnerzielung durchgeführt werden, bis zu 25 % der zuschussfähigen Ausgaben).
 
-
bei sonstigen Projekten (inkl. Konzeption, projektbezogene Personalkosten für grundsätzlich längstens zwei, im Ausnahmefall bis zu fünf Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
 
-
bei Kooperationsprojekten (inkl. Konzeption, projektbezogene Personalkosten für grundsätzlich längstens zwei, im Ausnahmefall bis zu fünf Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) einschließlich Vorbereitungskosten bei gebietsübergreifenden Kooperationen bis zu 60 % und bei transnationalen Kooperationen bis zu 70 % der zuschussfähigen Ausgaben. Für produktive Investitionen, d. h. Investitionen, die üblicherweise zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt werden, gilt auch hier der Fördersatz von bis zu 25 %.
 
-
bei LAG-Management (für Personalkosten des LAG-Managements (einschließlich Reisekosten gemäß Bayerischem Reisekostengesetz) aufgrund von Arbeitsverträgen oder freien Dienstverträgen, Kosten für die Qualifizierung der LAG bzw. des LAG-Managements und Kosten für Öffentlichkeitsarbeit der LAG) bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die maximale Höhe der Förderung für LAG-Management beträgt insgesamt 250.000 € pro LAG. Zudem können die Ausgaben für LAG-Management grundsätzlich nur in Höhe von bis zu 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben für die Umsetzung von Leader-Projekten im Gebiet der jeweiligen LAG als zuschussfähige Ausgaben anerkannt werden.
 
3.3.3
Wettbewerbsrecht
Beihilfen im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EGV können nur im Geltungsbereich und im Rahmen der VO (EG) Nr. 1998/2006 als „De minimis“-Beihilfen oder im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 als Kleinbeihilfen im Geltungsbereich und im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden.
 
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
3.4.1
Leader-Kriterien
Projekte bzw. Maßnahmen, die in Leader durchgeführt werden, müssen folgenden Leader-Kriterien entsprechen:
-
im Gebiet einer ausgewählten LAG gelegen (falls in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise außerhalb gelegen, dem LAG-Gebiet dienend – z. B. bei Land-Stadt-Partnerschaft, bei Bestandteilen vernetzter Konzepte)
-
besondere Bedeutung und nachvollziehbarer Nutzen für das LAG-Gebiet
-
Einbindung der Bevölkerung über die LAG (Bottom up)
-
positiver bzw. zumindest neutraler Beitrag zur Nachhaltigkeit (Ökologie, Ökonomie, Kultur/Soziales)
-
klare Zuordnung zu einem REK-Handlungsfeld
-
Beitrag zur Umsetzung der integrierten Regionalen Entwicklungsstrategie der LAG
-
positiver Beschluss des entscheidungsbefugten LAG-Gremiums
 
3.4.2
Allgemeine Bestimmungen
-
Die dauerhafte und nachhaltige finanzielle Tragbarkeit der Maßnahmen und Projekte (Finanzierungsplan, Betriebskonzept) muss gegeben sein. Bei produktiven Investitionen ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
-
Im Sinn einer dauerhaften Einrichtung der LAG bzw. auch eines nachhaltig tragfähigen und langfristig von Fördermitteln unabhängigen LAG-Managements zur Stärkung der jeweiligen Region dürfen die LAG sowie das LAG-Management Einnahmen erzielen, die nicht von der Förderung des LAG-Managements abzuziehen sind. Diese Einnahmen dürfen jedoch nicht darin bestehen, dass die LAG bzw. das LAG-Management im Zusammenhang mit Leader-Projekten in ihrem Gebiet von den jeweiligen Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr oder dergleichen verlangt.
-
Projekte dürfen vor Bewilligung grundsätzlich nicht begonnen sein. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
-
Innerhalb der Ziel 3-Gebiete Bayern-Tschechien bzw. Bayern-Österreich können keine transnationalen Kooperationsprojekte zwischen LAGs gefördert werden, wenn diese LAGs alle im selben Ziel 3-Gebiet liegen und für die Projekte eine Förderung aus dem jeweiligen Ziel 3-Programm möglich ist.
-
Projekte, für die eine ESF- oder EFRE-Förderung möglich ist, können nicht aus Leader gefördert werden.
 
3.4.3
Zuschussfähige Ausgaben
-
Zuschussfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege seitens des Handels, des Gewerbes, anderer Betriebe und Unternehmen, freiberuflich Tätiger, Künstler oder des Maschinenrings nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti.
-
Zuschussfähig sind darüber hinaus auch durch entsprechende Belege nachgewiesene Ausgaben der vorgenannten und anderer Rechtspersonen (z. B. Kommunen, Vereine, Verbände etc.) für die Projekte „LAG-Management“ und „Projektmanagement“.
-
Geld- und Sachpreise (einschließlich Auszeichnungen) können nur im Rahmen von Wettbewerben bzw. Veranstaltungen und pro Wettbewerb bzw. Veranstaltung insgesamt bis zu maximal 750 € als zuschussfähige Ausgaben anerkannt werden. (Diese Begrenzung gilt nicht für Architektenwettbewerbe im Sinn projektvorbereitender Studien bzw. Konzepte).
-
Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen können nur mit bis zu 10 % der Baukosten in die zuschussfähigen Ausgaben einbezogen werden. Bei sehr planungsintensiven Projekten, wie z. B. denkmalgeschützten Gebäuden oder technisch aufwendigen Projekten sind Zuschläge bis zu 5 % möglich.
-
Im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten können Immobilien nur dann mit bayerischen Leader-Mitteln (ELER-Mittel und Landesmittel) gefördert werden, wenn sie in Bayern liegen. Zur Finanzierung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten, die außerhalb von Bayern durchgeführt werden, können bayerische Haushaltsmittel und Bayern zur Verfügung stehende ELER-Mittel eingesetzt werden, wenn die Entscheidung über den jeweiligen Einsatz der Mittel bei den zuständigen Behörden des Freistaats Bayern (Bewilligungsstellen) liegt.
 
3.4.4
Anerkennung von Eigenleistungen als zuschussfähige Ausgaben
Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als zuschussfähige Ausgaben anerkannt werden:
-
Eine Anerkennung von Eigenleistungen als zuschussfähige Ausgaben ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften/Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen möglich, jedoch nicht bei produktiven Investitionen.
-
Als zuschussfähige Ausgaben können nur Eigenleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden anerkannt werden.
-
Kommunale Regiearbeiten/Bauhofleistungen können nicht als zuschussfähige Ausgaben anerkannt werden und sind daher kostenmäßig auszuscheiden.
-
Das Projekt muss von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Teilbereichen geeignet sein.
-
Bei der Antragstellung ist der Wert der geplanten Eigenleistung bei 100 % Fremdvergabe (laut Ermittlung durch eine geeignete, fachlich qualifizierte Stelle) anzugeben. Hierzu bedarf es einer transparenten, ggf. nach Gewerken aufgeschlüsselten Darstellung der geplanten Eigenleistungen.
-
Bei Vorlage des Verwendungsnachweises muss vom Antragsteller eine genaue Dokumentation der tatsächlich erbrachten freiwilligen Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden und ihres Wertes vorgelegt werden. Diese Dokumentation muss von einer fachlich qualifizierten Stelle bestätigt sein, die auch die Verantwortung für deren fachliche und rechnerische Richtigkeit trägt.
-
Für den Wert der nachgewiesenen unbezahlten freiwilligen Arbeiten und Sachleistungen werden die vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gemachten Zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) vom 12. Dezember 2006 (AllMBl S. 702) in der jeweils gültigen Fassung angesetzt.
-
Unbezahlte freiwillige Arbeiten und Sachleistungen sowie Sachspenden können nur bis zu 60 % des Betrages als zuschussfähige Ausgaben berücksichtigt werden, der sich laut Kostenschätzung bei Durchführung durch ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde.
-
Bei einer Anerkennung von unbezahlten freiwilligen Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden als zuschussfähige Ausgaben stellt die Obergrenze für die Höhe der Zuwendung der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (zuschussfähige Ausgaben dieser Rechnungen ohne Mehrwertsteuer) abzüglich 10 % dieses Betrags dar.
 
3.4.5
Förderbeschränkungen
-
Die zuschussfähigen Ausgaben von Projekten bzw. Maßnahmen sind grundsätzlich auf 300.000 € beschränkt. In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei vernetzten Gemeinschaftsprojekten) kann vom für Leader federführend zuständigen Staatsministerium eine Überschreitung genehmigt werden.
-
Projekte mit zuschussfähigen Ausgaben von weniger als 5.000 € werden nicht bewilligt. In begründeten Ausnahmefällen kann vom für Leader federführend zuständigen Staatsministerium eine Unterschreitung genehmigt werden.
-
Bei produktiven Investitionen können projektbezogene Personalkosten nicht gefördert werden.
-
Für Projekte, die der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Produkten dienen, ist eine Förderung nur als De minimis-Beihilfe gemäß der VO (EG) Nr. 1998/2006 oder im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 als Kleinbeihilfe gemäß der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ möglich.
-
Bei inhaltlich gleichen Veranstaltungen kann nur die erstmalige Startveranstaltung bzw. Startveranstaltungsreihe gefördert werden (keine Wiederholungsveranstaltungen).
-
Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, Reparaturen, Verbrauchsmaterial und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, Leasingkosten etc.
-
Behördliche Gebühren und Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen/Einrichtungen sowie Zölle sind nicht zuschussfähig.
-
Maschinen und Geräte, die bei der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen Verwendung finden sowie Fahrzeuge sind von der Förderung ausgeschlossen (Ausnahme: Fahrzeuge, die ausschließlich dem Leader-Zweck dienen).
-
Die Erarbeitung eines REK ist nicht zuschussfähig.
-
Pflichtaufgaben (im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis) von Gebietskörperschaften können nicht gefördert werden.
-
Druckerzeugnisse (Bücher, Karten, Broschüren etc.), die nicht kostenlos abgegeben werden, sind nicht zuschussfähig.
 
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
-
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der BayHO. Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K, etc.).
-
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und ausreichend bereit gestellter Mittel durch die Europäische Union.
-
Auf die Beteiligung der EU und des Freistaats Bayern an der Förderung ist im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.
-
Die in Art. 23 und 44 der BayHO genannten Prüfungsrechte stehen auch den Organen der EU (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof, Bescheinigende Stelle) zu.
-
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet, soweit es sich bei den Zuwendungsempfängern nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
-
In Ergänzung zu Nr. 4.1 ANBest-P und zu Nr. 4 ANBest-K gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet fünf Jahre, bei Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach Kauf bzw. Fertigstellung bzw. Lieferung.
-
Die Nr. 4.2 ANBest-P wird nicht angewendet.
-
Die Antragstellung erfolgt für alle Leader-Projekte – in Abweichung zu Nr. 3.1 VVK auch für die kommunalen Projekte – entsprechend den in Nr. 4.3 dieser Richtlinie genannten Vollzugshinweisen. Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine Kopie des Zuwendungsbescheids.
-
Die Erstellung des Verwendungsnachweises erfolgt für alle Leader-Projekte – in Abweichung zu Nr. 6.1.1 ANBest-K auch für die kommunalen Projekte – entsprechend den in Nr. 4.3 dieser Richtlinie genannten Vollzugshinweisen.
-
Rückforderungsansprüche sind ab einer Zuschusshöhe von mehr als 20.000 € bei erkennbarem wirtschaftlichen oder Vorhabenrisiko in geeigneter Weise abzusichern.
-
In Abweichung zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K hat der Zuwendungsempfänger alle Originalbelege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzahlungen, die Verträge und alle sonstigen mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen bis 31. Dezember 2022 aufzubewahren.
 
3.6
Mehrfachförderung
 
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus ELER-Mitteln und anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nur dann zulässig, wenn es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und Art. 44 BayHO (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer/des Bundes) handelt und mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Summe aller Förderbeträge ist auf maximal 90 % der bei Leader zuschussfähigen Ausgaben zu begrenzen. Sollten diese 90 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der Leader-Förderung. In allen Fällen ist darauf zu achten, dass der Antragsteller grundsätzlich mindestens 10 % der zuschussfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufbringt. In begründeten Ausnahmefällen kann vom für Leader federführend zuständigen Staatsministerium eine Abweichung genehmigt werden.
 
 
4.
Verfahren
 
4.1
Federführende Zuständigkeit
 
Für die Umsetzung von Leader in Bayern ist das Staatsministerium federführend verantwortlich.
 
Eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Leader spielen die Leader-Manager an bestimmten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Sie haben vielfältige Aufgaben (Information, Beratung, Koordinierung, Abstimmung etc.) im Zusammenhang mit Leader. Der Leader-Manager ist der zentrale Ansprechpartner für die Lokalen Aktionsgruppen, Antragsteller, Wirtschafts- und Sozialpartner, politischen und kommunalen Mandatsträger. Er stimmt sich bei Leader-Projekten mit anderen Verwaltungen und insbesondere mit allen Leader-Bewilligungsstellen in seinem Dienstgebiet ab.
 
4.2
Zuständigkeit für die einzelnen Maßnahmen und Projekte
 
Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden Leader-Förderrichtlinie zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen liegt beim örtlich zuständigen AELF mit SEG.
 
Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten und Maßnahmen bei der Umsetzung der Entwicklungsstrategie entsprechend der im Vorspann genannten Hauptmaßnahmen liegt bei der für die jeweilige Hauptmaßnahme zuständigen Bewilligungsbehörde (ALE oder FüAk oder örtlich zuständige Behörde der Umweltverwaltung).
Soweit für Projekte aufgrund ihres innovativen, Sektor übergreifenden oder interdisziplinären Ansatzes keine eindeutige Zuständigkeit einer anderen Verwaltung besteht, ist das Landwirtschaftsressort zuständig (Auffangzuständigkeit für Leader). Die Abwicklung solcher Projekte erfolgt im Rahmen der Leader-Förderrichtlinie zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen durch das örtlich zuständige AELF mit SEG. Der Leader-Manager sorgt dafür, dass fachlich berührte andere Verwaltungen dabei ihre Fachkompetenz entsprechend einbringen können.
 
4.3
Anweisungen zum Verfahren
 
Bei der Abwicklung sind die einschlägigen EU-Bestimmungen nach den Verordnungen VO (EG) Nr. 1698/2005, VO (EG) Nr. 1974/2006 und VO (EG) Nr. 1975/2006 anzuwenden. Dazu erfolgten eigene Vollzugshinweise (Verwaltungs- und Kontrollsystem Leader in der jeweils gültigen Fassung).
 
 
5.
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
 
Bayern macht Gebrauch von der Anwendungsmöglichkeit der Art. 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates.
 
 
6.
Inkrafttreten und Gültigkeit
 
Die Leader-Förderrichtlinie zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung Leader tritt mit Wirkung vom 2. Oktober 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, sofern sie nicht vorher verlängert wird.
 
 
Josef Huber
Ministerialdirektor
 
 
 
Anhang:
 
 
Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Leader
 
 
A 1
Kernelemente des Leader-Ansatzes
 
Der Leader-Ansatz umfasst folgende Kernelemente:
-
Integrierte und Sektor übergreifende Regionale Entwicklungskonzepte (REK) für klar definierte, in sich kohärente ländliche Gebiete
-
Lokale Aktionsgruppen (LAG), die für die Ausarbeitung und Umsetzung ihres REK verantwortlich sind
-
Zusammenwirken von Akteuren und Projekten aus verschiedenen Bereichen
-
Umsetzung innovativer Konzepte
-
Durchführung gebietsübergreifender und/oder transnationaler Kooperationsprojekte
 
 
A 2
Lokale Aktionsgruppen (LAGs) gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1698/2005
 
Zentrale Bedeutung für die regionale Entwicklung haben bei Leader die Lokalen Aktionsgruppen (LAGs). Die LAG soll eine ausgewogene und repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen kommunalen und sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets darstellen. Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der LAG muss allen Interessierten offen stehen. Insbesondere ist auch auf eine angemessene Beteiligung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sowohl in der LAG als auch in deren Entscheidungsgremium zu achten. Die Mitglieder der LAG müssen in dem betreffenden Gebiet ansässig oder dafür zuständig sein. Auf Entscheidungsebene müssen Wirtschafts- und Sozialpartner, andere Vertreter der Zivilgesellschaft sowie deren Verbände mindestens 50 % der lokalen Partnerschaft stellen.
 
Jede LAG muss für die Bewerbung am Auswahlverfahren (siehe A 5) ein Regionales Entwicklungskonzept (REK) für ihre Region erstellen. Die LAGs sind die Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Erarbeitung und Durchführung. In ihrem REK muss jede LAG u. a. klar und transparent darstellen, wie bei ihr Aufgaben und Zuständigkeiten verteilt sind und wie Entscheidungsprozesse ablaufen.
 
Jede LAG benötigt eine Rechtsform, die eine Umsetzung der Entwicklungsstrategie gemäß dem Bottom up-Ansatz gewährleistet und den o. g. Anforderungen an die Zusammensetzung einer LAG entspricht.
 
 
A 3
Leader-Gebiet gemäß Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1698/2005
 
A 3.1
Abgrenzung des Leader-Gebiets
Als Leader-Gebiet in Frage kommen ländlich geprägte, in sich kohärente Gebiete, die hinsichtlich der Bevölkerungszahl, der Mittelausstattung und des wirtschaftlichen Potenzials eine für die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie ausreichende kritische Masse erreichen. Ausgenommen sind in Bayern Städte mit mehr als 65.000 Einwohnern. Ländlich geprägte Teile von Städten mit mehr als 65.000 Einwohnern können jedoch in das REK einer LAG einbezogen werden, wenn ein begründeter enger Bezug zur Entwicklung des dortigen ländlichen Raums besteht.
 
Die Abgrenzung des Leader-Gebiets erfolgt durch die jeweilige LAG. Sie ist im REK darzustellen und schlüssig zu begründen. Die Abgrenzung muss sich nicht mit Verwaltungsgrenzen decken, sondern kann z. B. auch auf einen einheitlichen Kulturraum oder bestimmten Naturraum oder eine geografische Region abstellen. Ein Gebiet bzw. ein Teil davon kann nicht gleichzeitig Mitglied in mehreren LAGs sein.
 
A 3.2
Größe
Die Bevölkerung des Gebiets sollte 150.000 Einwohner nicht überschreiten. Mit ausreichender und schlüssiger Begründung ihrer Notwendigkeit kann diese Grenze überschritten werden, wenn dies wegen der Homogenität des Gebiets oder spezieller Gegebenheiten für die Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie erforderlich ist. Zum Erreichen der notwendigen kritischen Masse von Entwicklungsprozessen wird die Untergrenze auf 25.000 Einwohner festgelegt.
 
Eine Unterschreitung dieser Untergrenze von 25.000 Einwohnern ist ausnahmsweise möglich, wenn eine bayerische LAG mit einer unmittelbar angrenzenden LAG oder vergleichbaren regionalen Partnerschaft diesseits und jenseits der Grenze zwischen Bayern und einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat dauerhaft in Form einer gemeinsamen Dachorganisation eng als grenzübergreifende Aktionsgruppe zusammenarbeitet. In solchen Fällen benötigt die bayerische (Teil-)LAG zusätzlich eine eigene geeignete Rechtsform. Hinsichtlich der Gebietsgröße bzw. Einwohnerzahl ist jedoch das Gesamtgebiet der grenzübergreifenden Aktionsgruppe ausschlaggebend, also nicht nur das der bayerischen (Teil-)LAG.
 
 
A 4
Regionales Entwicklungskonzept (REK)
 
A 4.1
Verbindlichkeit
Das REK stellt die Grundlage für die Auswahl einer LAG als Leader-Region dar und ist als solche für die ausgewählte LAG verbindlich. Es ist aber zugleich als dynamisches Entwicklungskonzept zu sehen, das im Laufe seiner Umsetzung begründete Änderungen grundsätzlich ermöglichen soll. Geplante Änderungen (außer der Aufnahme neuer zum REK passender Projekte) sind immer schlüssig zu begründen und im Vorfeld mit dem Leader-Manager abzusprechen.
 
Über die Zulässigkeit solcher Änderungen entscheidet dann jeweils das örtlich zuständige AELF mit SEG im Einvernehmen mit dem Leader-Manager. Im Fall von Überschneidungen mit ILEK-Gebieten ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen ALE herzustellen.
 
A 4.2
Notwendige Inhalte des REK einer LAG
-
Abgrenzung und Lage des Gebiets
-
Ausgangslage/Bestandsaufnahme
-
Stärken-Schwächen-Analyse
-
Beschreibung/Zusammensetzung/Aufgaben der LAG
-
Leitbilder und Zielvorstellungen
-
Entwicklungsstrategien und Handlungsfelder
-
Aussagen zur Umsetzung von Hauptmaßnahmen
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
-
Projektplanungs- und Finanzierungsübersicht
-
Kriterien für die Auswahl der Leader-Projekte durch die LAG
-
geplante Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten
 
A 4.3
Integrierter Ansatz
Aus dem REK muss ersichtlich sein, dass die geplante Entwicklungsstrategie einen integrierten Ansatz verfolgt. Dazu ist im REK darzustellen, wie
-
die einzelnen Handlungsfelder koordiniert und vernetzt werden,
-
die an den Projekten beteiligten Akteure zusammenarbeiten,
-
die Identität des Gebiets und seine spezifischen Stärken und Schwächen in der Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden,
-
die vorhandenen Ressourcen des Gebiets genutzt werden,
-
die sozioökonomische Ausgangslage berücksichtigt wird.
 
A 4.4
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
Im REK ist darzustellen, dass die geplante Entwicklungsstrategie zu einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung des Gebiets beiträgt. In jedem Fall sind die erhöhten Anforderungen an die Umweltintegration bzw. die Beachtung des Prinzips einer nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen und darzustellen. Die Vereinbarkeit mit „Natura 2000“ ist von jedem REK einzuhalten.
 
A 4.5
Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten
Die Förderung und Unterstützung der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit zwischen LAGs oder von LAGs mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften (z. B. auch in der Schweiz) ist ein zentrales Element von Leader. Im REK ist darzustellen, in welchen Bereichen und mit welchen LAGs bzw. vergleichbaren regionalen Partnerschaften eine Zusammenarbeit geplant ist. Die Zusammenarbeit soll die Durchführung einer gemeinsamen Aktion enthalten und von einer der beteiligten LAGs koordiniert werden.
 
A 4.6
Projektplanung und Finanzierung
Die finanzielle Umsetzung der geplanten Projekte ist im REK in geeigneter Weise darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich von jeder LAG im REK auch die Umsetzung von Hauptmaßnahmen vorzusehen ist. Dazu ist ein enger Kontakt zwischen den LAGs und den einschlägigen Behörden erforderlich.
 
Im bayernweiten Durchschnitt wird angestrebt, dass – nach Abzug der für LAG-Management und für gebietsübergreifende bzw. transnationale Zusammenarbeit von LAGs vorgesehenen Zuschüsse – jeweils die Hälfte der Leader-Mittel für die Umsetzung der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen bzw. für Hauptmaßnahmen eingesetzt werden. Diese Vorgabe ist jedoch nicht verbindlich, sondern kann von den einzelnen LAGs im Laufe der Umsetzung ihrer regionalen Entwicklungsstrategie den jeweiligen regionalen Erfordernissen entsprechend über- oder unterschritten werden.
 
A 4.7
Kriterien für die Auswahl der Leader-Projekte durch die LAG
Aus dem REK muss ersichtlich sein, nach welchen Kriterien die Entscheidung in der LAG bzw. in deren Entscheidungsgremium darüber erfolgt, welche Projekte im Laufe des regionalen Entwicklungsprozesses über Leader umgesetzt werden sollen. Die der Zustimmung bzw. Ablehnung des LAG-Entscheidungsgremiums zur Umsetzung von Projekten über Leader zugrunde liegenden Kriterien sind im REK darzustellen.
 
A 4.8
REKs von bei LEADER+ ausgewählten LAGs
Bestehende LAGs aus LEADER+ haben zur Bewerbung für das Auswahlverfahren ein aktualisiertes und den vorstehend genannten Vorgaben entsprechendes REK einschließlich einer Evaluierung ihrer bisherigen Tätigkeit vorzulegen. Die Evaluierung muss eine ehrliche Analyse des Entwicklungsprozesses in der Region sowie der Arbeit der LAG darstellen und die Grundlage für die Aktualisierung des REK bilden.
 
A 4.9
Abstimmung des REK
Jedes REK muss auf LAG-Ebene mit den Partnern in der Region abgestimmt sein. Ebenso ist die Abstimmung mit den Bewilligungsstellen und anderen fachlich betroffenen Behörden (z. B. Wirtschaftsabteilung der Regierung) notwendig. Dabei werden die LAGs vom Leader-Manager unterstützt. Für das Auswahlverfahren verfasst der Leader-Manager dann eine abschließende Stellungnahme zu jedem REK und reicht diese zusammen mit dem jeweiligen REK beim Staatsministerium ein.
 
A 4.10
Abgrenzung zu ILEK-Gebieten
Räumliche Überschneidungen mit ILEK-Gebieten sind wegen des unterschiedlichen strategischen Ansatzes und der unterschiedlichen Gebietsgrößen in Gebietsteilen möglich, wobei ein neues ILEK grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Gemeinden in einem Leader-Gebiet umfassen soll. Soweit Handlungsfelder des ILEK mit denen des REK verknüpft sind, sollen diese die Zielsetzung des REK unterstützen. Ziel sind konsistente Entwicklungsstrategien für die betreffenden Räume. Handlungsfelder, Zielsetzungen und Entwicklungsstrategien dürfen sich daher nicht widersprechen.
 
Bei mehr als geringfügigen Gebietsüberschneidungen können nicht gleichzeitig ein umfassendes LAG-Management für das gesamte Leader-Gebiet und umfassende Umsetzungsbegleitungen im Sinn von allgemeinem Regionalmanagement für ein oder mehrere ILEKs gefördert werden. In diesen Fällen kann ein dort vorhandenes LAG-Management auch die Begleitung der ILEK Umsetzung übernehmen. Falls bei Gebietsüberschneidungen zwischen ILEK- und Leader-Gebieten ein Teil des ILEK-Gebiets nicht im Leader-Gebiet liegt, wird dies als Sonderfall der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit gesehen. Daher kann in solchen Fällen ggf. das LAG-Management die ILEK-Umsetzungsbegleitung für dieses gesamte ILEK-Gebiet, also einschließlich des außerhalb des Leader-Gebiets gelegenen Teils übernehmen.
 
A 4.11
Abgrenzung zum Regionalmanagement des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Grundsätzlich kann ein umfassendes Regionalmanagement in einem Gebiet nur von einer Stelle gefördert werden, d. h. entweder im Rahmen der „Allianz Bayern Innovativ“ durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie oder im Rahmen von Leader als LAG-Management durch das Staatsministerium. Wenn in einem Leader-Gebiet ein umfassendes Regionalmanagement durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gefördert wird, soll dieses Regionalmanagement auch die Koordinierung der Umsetzung der Leader-Projekte übernehmen.
 
Falls in Ausnahmefällen in einem Leader-Gebiet vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ein auf ein eingegrenztes, v. a. wirtschaftliches und raumordnerisches Aufgabenspektrum beschränktes regionales Management gefördert wird, kann in diesem Gebiet ein LAG-Management aus Leader nur dann gefördert werden, wenn es sich um jeweils klar voneinander abgegrenzte Aufgabengebiete handelt. Diese Abgrenzung muss in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie für das regionale Management und des Staatsministeriums für das LAG-Management eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sein, dasselbe gilt auch für die Verträge der betreffenden Personen.
 
Wenn vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ein umfassendes, auf überregionale Koordination ausgerichtetes Regionalmanagement für mehrere Landkreise oder einen Landkreis und eine kreisfreie Stadt umfassende Gebiete gefördert wird, bleibt davon die Leader-Förderung für das LAG-Managements in einzelnen Leader-Gebieten innerhalb dieses Gesamtraums unberührt.
 
 
A 5
Auswahlverfahren
 
A 5.1
Zeitrahmen
In einem Zeitraum von längstens zwei Jahren nach Genehmigung des Bayerischen Zukunftsprogramms für Agrarwirtschaft und ländlichen Raum (BayZAL) durch die Europäische Kommission sind die LAGs auszuwählen, die für die Umsetzung ihres eingereichten REK in eine Förderung im Rahmen von Leader einbezogen werden.
 
A 5.2
Auswahlgremium
Zuständig für die Entscheidung im Auswahlverfahren ist das Auswahlgremium. Stimmberechtigte Mitglieder im Auswahlgremium sind je ein Vertreter/eine Vertreterin der zwei an Leader beteiligten Fachministerien (Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit) und zwei unabhängige Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen sowie zwei Personen mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung ländlicher Gebiete (Praktiker) und zusätzlich die Landesbäuerin.
Den Vorsitz im Auswahlgremium führt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die beteiligten Fachministerien haben das Vorschlagsrecht für je eine/einen Wissenschaftlerin/Wissenschaftler und eine/einen Praktikerin/Praktiker. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Vertreter zu benennen. Die Zusammensetzung des Auswahlgremiums oder eine Änderung wird einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachministerien festgelegt.
 
A 5.3
Auswahltermine
Das Staatsministerium legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Auswahltermine und Fristen für das Auswahlverfahren fest. Auswahlverfahren werden an zwei Terminen innerhalb von zwei Jahren nach Genehmigung des BayZAL durchgeführt.
 
Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass den Mitgliedern des Auswahlgremiums mindestens 20 Arbeitstage vor dem jeweils festgelegten Auswahltermin alle eingereichten REKs vollständig zugeleitet werden.
 
A 5.4
Entscheidungsfindung im Auswahlverfahren
Die Auswahlentscheidung im Auswahlgremium erfolgt anhand eines Qualitätsvergleichs der eingereichten REKs (Wettbewerb). Der Qualitätsvergleich bezieht sich auf die notwendigen Inhalte eines REK, die Kernelemente des Leader-Ansatzes und die Leader Kriterien.
 
Bewertet werden v. a. die Bereiche:
-
Struktur und Aufgaben der LAG
-
Bottom up-Ansatz
-
Gebietsbezug der Entwicklungsstrategie
-
integrierter Ansatz
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
-
Vorbildcharakter und Schlüssigkeit der Entwicklungsstrategie
-
Aussagen zur Umsetzung von Hauptmaßnahmen
-
Kriterien für die Auswahl der Leader-Projekte durch die LAG
-
geplante überregionale und transnationale Zusammenarbeit von LAGs
 
Die Auswahl einer LAG durch das Auswahlgremium begründet dabei aber weder eine verbindliche Förderzusage in Höhe der Finanzplanung in deren REK noch für die einzelnen in diesem REK aufgeführten Projekte.
 
Das Auswahlgremium entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auswahl der vorgelegten REKs. Das Auswahlgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder vertreten sind.
 
Die Auswahlentscheidung des Auswahlgremiums ist nicht justiziabel.
 
A 5.5
Anzahl von LAGs in Bayern
Im Auswahlverfahren können insgesamt maximal 58 LAGs ausgewählt und für die Umsetzung ihres REK in eine Förderung im Rahmen von Leader einbezogen werden.
 
Nicht ausgewählte LAGs können zwar keine Förderung im Rahmen von Leader erhalten, werden jedoch bei der Suche nach anderen Möglichkeiten zur Umsetzung ihrer regionalen Entwicklungsstrategie weiterhin bei Bedarf vom Leader-Manager unterstützt, wenn sie dies wünschen.
 
 
 
Abkürzungsverzeichnis:
 
ALE
Amt für Ländliche Entwicklung
AELF
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
BayZAL
Bayerisches Zukunftsprogramm für Agrarwirtschaft und Ländlichen Raum
EFRE
Europäischer Fonds für Regionalentwicklung
ELER
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
ESF
Europäischer Sozialfonds
FüAk
Bayerische Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
ILEK
Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept gem. GAK
LAG
Lokale Aktionsgruppe (Mehrzahl: LAGs)
LEADER+
EU-Gemeinschaftsinitiative LEADER+ (2000-2006/8)
REK
Regionales Entwicklungskonzept
SEG
Strukturentwicklungsgruppe (= Sachgebiet an bestimmten Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)
StMELF
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium)
StMWIVT
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
StMUG
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
VVK
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaats Bayern an kommunale Körperschaften
Ziel 3
Ziel „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ der VO (EG) Nr. 1080/2006 vom 15. Juli 2006