7849-L
Richtlinie zur Förderung von Vermarktungskonzepten
für ökologisch oder regional erzeugte landwirtschaftliche Qualitätsprodukte
(Vermarktungskonzept-Richtlinie – VK-RL)
für ökologisch oder regional erzeugte landwirtschaftliche Qualitätsprodukte
(Vermarktungskonzept-Richtlinie – VK-RL)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 12. November 2009 Az.: M 1-7603-6385
- 1.
- Allgemeines
Grundlagen der Richtlinie sind
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- die Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe 2010 – 2013 „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
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- die VO (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag und
- -
- die VO (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen.
- 2.
- Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist eine verstärkte Ausrichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung auf die Bedürfnisse der Verbraucher und die veränderte Marktsituation. Ein Schlüsselelement dafür ist die Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungs- und Herkunftsangaben. Eine gezielte Förderung ökologischer oder regionaler Vermarktungskonzepte mit innovativem Charakter soll die Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft sichern und somit zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beitragen.
- 3.
- Begriffsbestimmungen
- 3.1
- Qualitätsmerkmale
- 3.1.1
- Qualitätsprodukte sind zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
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- Herstellung gemäß VO (EG) Nr. 510/2006 (Verordnung über gesetzlich geschützte Ursprungsbezeichnungen) oder
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- Herstellung gemäß VO (EG) Nr. 509/2006 („Spezialitäten-Verordnung“) oder
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- Erzeugung von ökologischen Produkten gemäß VO (EG) Nr. 834/2007, die einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen oder
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- Erzeugung nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen oder
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- Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete bzw. Weine mit garantiertem Ursprung gemäß der VO (EG) Nr. 1234/2007.
- 3.1.2
- Lebensmittelqualitätsregelungen nach Nr. 3.1.1, 4. Tiret gewährleisten folgende Anerkennungsvoraussetzungen:
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- Besondere Merkmale – auch des Erzeugungsprozesses – einer Qualität des Endproduktes, die erheblich über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes hinausgeht,
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- verbindliche Produktionsspezifikationen, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft wird,
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- Offenheit der Regelung gegenüber allen Erzeugern,
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- Transparenz der Regelung und Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Die Regelungen entsprechen derzeitigen oder vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.
- 3.2
- Sonstige Definitionen
- 3.2.1
- Erzeugerzusammenschlüsse sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die Qualitätsprodukte erzeugen.
- 3.2.2
- Sonstige Zusammenschlüsse sind Zusammenschlüsse von Erzeugern, die Qualitätsprodukte erzeugen mit Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder Dritten.
- 3.2.3
- Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu den im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.
- 4.
- Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für die Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzepten.
- 4.1
- Erarbeitung von Vermarktungskonzepten
- 4.1.1
- Zu den förderfähigen Ausgaben bei der Erarbeitung von Vermarktungskonzepten zählen insbesondere:
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- Marktanalysen,
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- Entwicklungsstudien,
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- auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen,
- -
- Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
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- Marktforschung.
- 4.1.2
- Die Förderung nach Nr. 4.1 ist gemäß Art. 26 der VO (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.
- 4.2
- Durchführung von Vermarktungskonzepten
- 4.2.1
- Zu den förderfähigen Ausgaben bei der Durchführung von Vermarktungskonzepten zählen insbesondere:
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- Kosten, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen,
- -
- Kosten für Produktentwicklungen,
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- Kosten für Qualitätskontrollen durch Dritte, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Organisationskosten bei Gründung und Tätig werden von Zusammenschlüssen gefördert werden.
- 4.2.2
- Die Förderung nach Nr. 4.2 ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) durchzuführen.
- 5.
- Zuwendung
- 5.1
- Träger von Vermarktungskonzepten (Zuwendungsempfänger)
Gefördert werden Träger von Vermarktungskonzepten mit Sitz oder Niederlassung in Bayern. Soweit Träger von Vermarktungskonzepten nicht selbst Aufwandsträger sind, müssen sie die Zuwendungen an die Aufwandsträger weitergeben. Träger sind:
- 5.1.1
- Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen (Zusammenschlüsse nach dem Marktstrukturgesetz).
- 5.1.2
- Erzeugerzusammenschlüsse, die Qualitätsprodukte erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz erfüllen. Im Bereich Obst und Gemüse sind solche Zusammenschlüsse von der Förderung nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Millionen Euro erreichen.
- 5.1.3
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.
- 5.1.4
- Sonstige Zusammenschlüsse im Sinn von Nr. 3.2.2.
- 5.2
- Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nr. 4 setzt voraus, dass
- 5.2.1
- Zuwendungsempfänger nach Nr. 5.1.1 oder Nr. 5.1.2 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn des Anhang I VO (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag sind.
- 5.2.2
- Zusammenschlüsse nach Nr. 5.1.1 eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen,
- 5.2.3
- Zusammenschlüsse nach Nr. 5.1.2 folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 5.2.3.1
- Die Zusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
- 5.2.3.2
- Die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
- 5.2.3.3
- Bei einer wesentlichen Erweiterung des Zusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
- 5.2.3.4
- Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- -
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
- -
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder neue Märkte erschließt oder
- -
- der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.
- 5.2.4
- das Vermarktungskonzept Qualitätsprodukte betrifft,
- 5.2.5
- die Interessen der Erzeuger in besonderer Weise berücksichtigt werden, soweit die Konzeption für Zuwendungsempfänger nach Nr. 5.1.3 erstellt wird.
- 5.3
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.3.1
- Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
- 5.3.2
- Der Fördersatz beträgt bis zu 40 %.
Insgesamt kann ein Zuschuss von höchstens 100.000 Euro gewährt werden.
- 5.3.3
- Projektbezogene Qualitätskontrollen können, sofern sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, gefördert werden.
- 5.3.4
- Der Bewilligungszeitraum beträgt zwei Jahre. Der Zeitraum für die Erstellung von Voruntersuchungen wird hierbei nicht angerechnet.
- 5.3.5
- Der Höchstbetrag kann während eines Zeitraums von drei Jahren nur einmal ausgeschöpft werden mit maximal zwei Anträgen.
- 6.
- Fördermodalitäten
- 6.1
- Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- 6.1.1
- Aufwendungen nach Nr. 4.1.1 für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
- 6.1.2
- Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,
- 6.1.3
- Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
- 6.1.4
- Eigenleistungen (Mithilfe, Materialleistungen),
- 6.1.5
- Ausgaben für Verbrauchsmaterial,
- 6.1.6
- laufende Betriebsausgaben wie Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, usw.
- 6.2
- Allgemeine Fördervorgaben
Die Förderung wird in Form eines Zuschusses aus Landesmitteln gewährt. Maßnahmen mit einem Zuschussbetrag von weniger als 5.000 Euro werden nicht gefördert.
Förderfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug von Rabatten und Skonti.
- 6.3
- Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderungsprogrammen gemäß Art. 23 und Art. 44 BayHO ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Summe aller Zuwendungen darf jedoch 60 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen für denselben Fördergegenstand ist nicht zulässig.
- 6.4
- Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist die BayHO in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der BayHO. Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P).
Die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P werden nicht angewandt, soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen (NV-Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Für Maßnahmen gemäß Nr. 4.2 ist von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR) eine „De-Minimis“-Bescheinigung auszustellen.
- 7.
- Verfahren
Förderanträge sind unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Recht (AFR), einzureichen.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft, AFR, bewilligt die Zuwendung.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Termins verlängert.
Josef Huber
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor