Veröffentlichung AllMBl. 2009/03 S. 55 vom 21.01.2009

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Az.: IB1-1367.15-8
2021-I
2021-I
 
Gemeinde- und Landkreiswahlen außerhalb der
allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen;
Meldungen für statistische Zwecke
 
Gemeinsame Bekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern und
des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
 
vom 21. Januar 2009 Az.: IB1-1367.15-8
 
 
Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (im Folgenden: das Landesamt) erstellt im Anschluss an die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen ein Verzeichnis der ersten Bürgermeister, der Oberbürgermeister und der Landräte, das laufend aktualisiert wird (vgl. § 94 Abs. 2 GLKrWO). Um die Aktualität dieses Verzeichnisses auch nach Gemeinde- und Landkreiswahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, zu sichern und die Festsetzung des Wahltermins für diese Wahlen durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu ermöglichen, erlassen das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Landesamt folgende gemeinsame Bekanntmachung:
 
1.
Endet das Beamtenverhältnis eines ersten Bürgermeisters oder eines Oberbürgermeisters vor Ablauf der regulären Amtszeit, teilen die Gemeinden von sich aus den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit unverzüglich, sobald das vorzeitige Ende der Amtszeit feststeht, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, 80288 München, Telefax: 089 2119-501, mit.
 
Darüber hinaus wird um Mitteilung an das Bayerische Staatsministerium des Innern, 80524 München, Telefax: 089 2192-1-2620, gebeten.
 
Entsprechendes gilt für die Landkreise bei vorzeitigem Ende der Amtszeit des Landrats.
 
2.
Finden Gemeinde- und Landkreiswahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt, übermitteln die Rechtsaufsichtsbehörden von sich aus eine Kopie der Verfügung, mit der der Wahltermin bestimmt wird, dem Landesamt und dem Staatsministerium des Innern.
 
Hierbei werden mitgeteilt:
 
-
die Wahlart (Bürgermeister-, Gemeinderats-, Landrats-, Kreistagswahl) und
-
der Grund der Wahl (Neu-, Nachholungs-, Wiederholungs- oder Nachwahl – vgl. Nr. 85 GLKrWBek).
 
3.
Das Landesamt fordert daraufhin die Gemeinde oder den Landkreis unter Übersendung eines Formblatts („Statistische Zusammenstellung“) auf, das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung dem Landesamt zu melden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG) sowie vorab einen Musterstimmzettel zu übermitteln (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO).
 
4.
Die Gemeinde oder der Landkreis meldet möglichst am Tag nach der Wahl das vorläufige Wahlergebnis dem Landesamt (E-Mail: wahlen@bayern.de, Telefax: 089 2119-501 oder Telefon: 089 2119-643) mit näheren Angaben (Zahl der Stimmberechtigten und der Personen, die gewählt haben, der gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen außerdem die Sitzverteilung) und übersendet dem Landesamt unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss das ausgefüllte Formblatt (§ 94 Abs. 1 GLKrWO).
 
5.
Von dem an das Landesamt zu übermittelnden Formblatt übersendet die Gemeinde oder der Landkreis jeweils eine Kopie an die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung und teilt dem Landesamt gegebenenfalls Änderungen des Wahlergebnisses mit, die sich im Wahlprüfungsverfahren ergeben.
 
6.
Das Landesamt unterrichtet das Staatsministerium des Innern abschließend über das Ergebnis der Wahl und etwaige Änderungen.
 
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 1997 (AllMBl S. 187) wird aufgehoben.
 
 
Schuster
Ministerialdirektor
Anding
Präsident