Veröffentlichung AllMBl. 2009/04 S. 119 vom 19.02.2009

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Az.: K6-U8044-2008/65
2129.0-UG
2129.0-UG
 
Grundsätze für die Förderung von Umweltstationen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 19. Februar 2009 Az.: K6-U8044-2008/65
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) an anerkannte Umweltstationen Zuwendungen für die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzausstattungen, für einzelne modellhafte Projekte sowie für Basisprojekte (z. B. Aufbau von Netzwerken, Kooperationen mit Schulen und der Wirtschaft).
 
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
 
 
Inhaltsübersicht
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
1.
Zweck der Zuwendung
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1
Art der Zuwendung
 
5.2
Zuwendungsfähige/nicht zuwendungsfähige Kosten
 
5.3
Mehrfachförderung
 
5.4
Projektbezogene Einnahmen
 
5.5
Spenden
 
5.6
Bagatellgrenze
 
5.7
Höhe der Zuwendung
 
II.
Verfahren
 
6.
Antragstellung
 
7.
Bewilligungszuständigkeit
 
8.
Bewilligungsverfahren
 
9.
Auszahlung der Zuwendung
 
10.
Nachweis der Verwendung
 
III.
Schlussvorschriften
 
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
12.
Zusätzliche Hinweise
 
12.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
 
12.2
Subventionserhebliche Angaben
 
12.3
Kostenerstattung
 
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendungen ist die Förderung der Ausstattung sowie von Projekten von Umweltstationen, die öffentlichen Interessen und der Umsetzung des Bildungsauftrags im Sinn der Bayerischen Verfassung dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang ausgestattet oder betrieben werden können.
Ziel ist es, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel ein räumlich ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen zu errichten, zu betreiben und zu stabilisieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe Umweltbildung in Bayern zu ermöglichen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen der Umweltbildung mit dem Ziel, vorrangig im außerschulischen, aber auch im schulischen Bereich Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz bei den Bürgerinnen und Bürgern aller Altersstufen zu entwickeln. Die Bildungsaktivitäten sind am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung auszurichten. Vor allem mit neuen Informationsmethoden und innovativen pädagogischen Ansätzen soll in den Umweltstationen nachhaltig und handlungsorientiert eine Auseinandersetzung mit Umweltthemen erfolgen, ein Erleben und Erfahren von Natur angeboten und die Möglichkeiten und Grenzen moderner Umwelttechnik aufgezeigt werden. Hierbei soll eine Wertschätzung und Achtung der Umwelt unter Einbeziehung überregionaler und fachübergreifender Gesichtspunkte gemäß der Forderung der Agenda 21 vermittelt werden.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der anerkannten Umweltstation innehat, so z. B. Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie Vereine und Verbände. Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
Die Einrichtungen bzw. die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder umgesetzt werden.
Zuwendungen werden nicht gewährt für Umweltbildungseinrichtungen, die in der ausschließlichen Trägerschaft des Freistaats Bayern stehen.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Fördervoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörde (Regierung) geprüft und die Umweltbildungseinrichtung daraufhin vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) als Umweltstation anerkannt ist. Die Anerkennung ist stets widerruflich. Eine anerkannte Umweltstation verliert ihren Status, wenn sie länger als zwölf Monate die Kriterien nicht erfüllt (seitens der Einrichtung besteht Mitteilungspflicht).
Eine Anerkennung kann erfolgen (Kriterien), wenn
 
die Umweltbildungseinrichtung der Allgemeinheit im Rahmen der Zweckbestimmung ganzjährig und uneingeschränkt zugänglich ist und sie auf Dauer entsprechend dem Zuwendungszweck, nicht jedoch mit der Absicht der Gewinnerzielung, betrieben wird;
die Umweltbildungseinrichtung eine eigenständige Organisationseinheit ist (Personal/Etat);
der Bildungsarbeit ein fundiertes umweltpädagogisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung regionaler Markt- und Zielgruppenstrukturen zugrunde liegt;
die Umweltbildungseinrichtung sich sowohl der Umweltbildung bei Kindern und Jugendlichen (im schulischen und außerschulischen Bereich) als auch bei Erwachsenen widmet (die Bildung von Schwerpunkten bei bestimmten Zielgruppen und Milieus ist möglich);
die Umweltbildungseinrichtung Information, Beratung, Seminare, Tagungen, Exkursionen, Ausstellungen und weitere handlungs-, zielgruppen- und milieuorientierte Veranstaltungen sowie Medien in den verschiedensten Bereichen der Umweltbildung im Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausgewogen und sachorientiert bietet (die Umweltbildungseinrichtung kann sich dabei mit speziellen, insbesondere regionalen Umweltthemen schwerpunktartig befassen);
die Umweltbildungseinrichtung handlungsorientiertes Lernen ermöglicht und hierfür auch geeignetes Außengelände einsetzt, das in angemessener Entfernung zur Verfügung steht;
die Umweltstation über mindestens einen hauptberuflich dauerhaft und in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter oder eine hauptberuflich dauerhaft und in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiterin bzw. zwei entsprechende Teilzeitkräfte mit entsprechender fachlicher, pädagogischer und organisatorischer Befähigung verfügt; (Nachweis eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses bzw. einer adäquaten Berufsausbildung mit entsprechend anerkannter Zusatzqualifikation/berufsbegleitender Fortbildung);
fachliche Kompetenz, sachliche Objektivität und pädagogische Qualifikation durch die Teilnahme an Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet ist;
beim Bau und Betrieb der Umweltbildungseinrichtung Umweltgesichtspunkte verwirklicht werden;
die Umweltbildungseinrichtung um Zusammenarbeit mit anderen Umweltstationen und sonstigen Bildungseinrichtungen bemüht ist, Vernetzungsvorhaben unterstützt und erarbeitete Konzepte sowie Beiträge für statistische Erhebungen, Evaluierungen u. a. zur Verfügung stellt.
Die Teilnahme an der Initiative der Dachmarke „umweltbildung.bayern“ ist wünschenswert.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
 
5.1
Art der Zuwendung
Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung der in vorstehender Nr. 2 genannten Projekte können im Wege der Anteilfinanzierung durch zweckgebundene Zuschüsse und Zuweisungen gefördert werden.
 
5.2
Zuwendungsfähige/nicht zuwendungsfähige Kosten
 
5.2.1
Zuwendungsfähig sind:
 
Ausgaben für die Erstausstattung (z. B. Bibliothek, Medien, Labor- und Messgeräte, Mobiliar, Büroausstattung);
Ausgaben für die Ergänzung und den Ersatz der vorgenannten Ausstattung;
Personal-, Sach- und Betriebskosten für die Vorbereitung (z. B. Konzeption, Bewerbung/Öffentlichkeitsarbeit) und Durchführung einzelner Projekte (z. B. modellhafte, inhalts- oder zielgruppen- oder milieubestimmte Projekte, die bedarfsorientiert Angebote zu einer nachhaltigen Umweltbildung abdecken; außergewöhnliche Fachveranstaltungen);
Kosten für die Auswertung und Dokumentation vorgenannter Projekte;
bei Basisprojekten der Umweltstationen (z. B. Aufbau von Netzwerken, Kooperationen mit Schulen und der Wirtschaft) die hierfür anfallenden Investitions-, Personal-, Sach- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Auswertung und Dokumentation;
freiwillige Arbeiten von Angehörigen des Trägers (auch Zivildienstleistende und Teilnehmer am freiwilligen ökologischen Jahr) der Umweltstation und Sachleistungen. Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.
 
Die angeschafften Gegenstände sind dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Die Dauer der Zweckbindung wird im Bescheid festgelegt.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalkosten der Umweltstation sind folgende Pauschalen zulässig:
 
Qualifizierte Fachleute (gemäß Nr. 4 Punkt 7)
35 €/h
Sonstige Fachkräfte
25 €/h
Verwaltungskraft
20 €/h
 
Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis durch Stundenzettel zu belegen. Die genannten Stundensätze sind bei pauschaler Abrechnung Höchstsätze. Sie gelten grundsätzlich auch für Honorarkräfte.
In begründeten Fällen (z. B. Referentenkosten) können auch höhere nachgewiesene Kosten angesetzt werden. Dies setzt jedoch die ausdrückliche, einzelfallbezogene Zustimmung des Beratergremiums voraus.
Projektbezogene Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Fahrtkosten, Telefon, Porto, Bürobedarf) können pauschal mit höchstens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten in Ansatz gebracht werden.
 
5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Außenanlagen einschließlich der Baukosten;
Aufwendungen für den Bauunterhalt;
nicht projektbezogene Personal-, Sach-, Betriebs- und Investitionskosten;
Ausgaben für laufende Raummieten;
kommunale Regiearbeiten;
Kostenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nachförderung);
Kosten, die ein anderer zu tragen verpflichtet ist;
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abgezogen werden können;
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationsaufwendungen.
 
5.3
Mehrfachförderung
 
5.3.1
Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaats Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.
Die Projektförderung nach diesen Fördergrundsätzen steht nicht in Konkurrenz zur staatlichen institutionellen Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung, sondern ergänzt diese gegebenenfalls.
 
5.3.2
Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), Arbeitsförderungsrecht (ABM Förderung), Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) und Zivildienstgesetz (ZDG) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben.
Dem Zuwendungsempfänger muss dennoch ein angemessener Eigenanteil verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 v. H. nicht überschreiten.
 
5.3.3
Bei jeglicher zulässigen Mehrfachförderung (z. B. aus Bundes- oder EU-Mitteln) muss dem Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 v. H. nicht überschreiten.
 
5.4
Projektbezogene Einnahmen
Projektbezogene Einnahmen (z. B. aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) stellen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K dar.
Sie sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen und in den Finanzierungsplan aufzunehmen. Erhöhen sich diese Einnahmen nachträglich, so ermäßigt sich die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/K.
 
5.5
Spenden
Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.4 entsprechend.
 
5.6
Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme dürfen eine Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 € nicht unterschreiten.
 
5.7
Höhe der Zuwendung
Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Bedeutung des Projektes sowie der Leistungsfähigkeit des Projektträgers bis zu 70 v. H. als Zuschuss oder Zuweisung gewährt werden.
 
 
II.
Verfahren
 
 
6.
Antragstellung
Anträge auf Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen sind von den Maßnahmeträgern mit dem Antragsformblatt des StMUG und ergänzenden Unterlagen (Projektbeschreibung, Kostenkalkulation, Finanzierungsplan, Darstellung der finanziellen Verhältnisse unter Vorlage der letzten beiden Jahresbilanzen/Einnahmen-Ausgabenrechnungen etc.) bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO und den vorgenannten ergänzenden Unterlagen in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
 
7.
Bewilligungszuständigkeit
Nach Anerkennung einer Umweltbildungseinrichtung als Umweltstation durch das StMUG bewilligt die örtlich zuständige Regierung (Bewilligungsbehörde) die Zuwendungen. Sie bezieht bei ihrer Entscheidung die Empfehlungen des Beratergremiums mit ein. Das StMUG gewährleistet die landesweit einheitliche Förderpraxis durch Beratung (durch ein Beratungsgremium externer Experten) und Koordination.
 
 
8.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und leitet ein Exemplar des Antrages an das StMUG weiter.
Die Anträge werden in der Regel in einem vom StMUG eingesetzten Fachgremium beraten, an dessen Sitzungen Vertreter der Regierungen teilnehmen. Die Regierung wickelt das weitere Förderverfahren ab. Einen Abdruck des Zuwendungsbescheides und eventueller Änderungsbescheide übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMUG.
 
 
9.
Auszahlung der Zuwendung
Auszahlungsanträge aufgrund von Zuwendungsbescheiden sind mit dem Auszahlungsformblatt des StMUG bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern mit dem Muster 3 zu Art. 44 BayHO in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Auszahlungen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Auszahlungsanträge.
 
 
10.
Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). Hierzu ist der Vordruck des StMUG bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern das Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Verwendungsnachweis) ausgefüllt in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch eine evtl. erforderliche bescheidmäßige Schlussabwicklung des Förderverfahrens. Ein Exemplar des geprüften Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie eine Ausfertigung eines evtl. erteilten Widerrufs-, Rücknahme- und/oder Rückforderungsbescheides legt die Bewilligungsbehörde dem StMUG vor.
 
 
III.
Schlussvorschriften
 
 
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Grundsätze treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2012, sofern sie nicht verlängert werden. Gleichzeitig werden die Grundsätze zur Förderung von Umweltstationen vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
 
 
12.
Zusätzliche Hinweise
 
12.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Der Antragsteller darf mit der Maßnahme erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides beginnen. Im Ausnahmefall kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag beim Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe einen vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich zulassen.
 
12.2
Subventionserhebliche Angaben
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) in der jeweils geltenden Fassung.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 des SubvG wird hingewiesen.
 
12.3
Kostenerstattung
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Förderprogramm Umweltstationen ist eine Entscheidung im Rahmen einer Sitzung des Beratergremiums. Den Mitgliedern des Beratergremiums können die für die Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Reisekosten vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erstattet werden.