Gebührensatzung
des
Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
für seine Internatsschulen
vom 5. Februar 2009
Auf der Grundlage der Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime vom 10. Dezember 1980 (MABl 1981 S. 6) in der Fassung der Neubekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in ihrer Sitzung am 5. Februar 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Der Zweckverband Bayerische Landschulheime erhebt für den Besuch seiner Internatsschulen Gebühren in Form von Internatskosten (Entgelt für Unterbringung, Verpflegung und erzieherische Betreuung) und Tagesheimkosten (Entgelt für Verpflegung und erzieherische Betreuung) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2 Internatskosten
Die Internatskosten betragen ab dem 1. September 2009:
1.für das Franken-Landschulheim Schloss für die
5. und 6. Jahrgangsstufe
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4.284,42 EUR
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monatlich 357,10 EUR
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7. bis 9. Jahrgangsstufe
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4.896,48 EUR
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monatlich 408,10 EUR
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10. bis 13. Jahrgangsstufe
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5.202,51 EUR
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monatlich 433,60 EUR
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2. für das Landschulheim Schloss für die
5. und 6. Jahrgangsstufe
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4.590,45 EUR
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monatlich 382,60 EUR
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7. bis 9. Jahrgangsstufe
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5.141,30 EUR
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monatlich 428,50 EUR
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10. bis 13. Jahrgangsstufe
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5.569,75 EUR
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monatlich 464,20 EUR
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3.für das Steigerwald-Landschulheim für die
5. und 6. Jahrgangsstufe
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4.284,42 EUR
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monatlich 357,10 EUR
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7. bis 9. Jahrgangsstufe
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4.896,48 EUR
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monatlich 408,10 EUR
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10. bis 13. Jahrgangsstufe
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5.202,51 EUR
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monatlich 433,60 EUR
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4.für das Landschulheim für die
5. und 6. Jahrgangsstufe
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4.590,45 EUR
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monatlich 382,60 EUR
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7. bis 9. Jahrgangsstufe
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5.141,30 EUR
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monatlich 428,50 EUR
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10. bis 13. Jahrgangsstufe
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5.569,75 EUR
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monatlich 464,20 EUR
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§ 3 Tagesheimkosten
Die Tagesheimkosten (Entgelt für Verpflegung und erzieherische Betreuung) betragen ab dem 1. September 2009 für alle Internatsschulen jährlich 1.713,77 EUR. Der Jahresbetrag ist zur Vereinfachung der Zahlungsweise in zwölf gleiche Monatsbeträge von je 142,90 EUR aufgeteilt.
§ 4 Dynamisierung, Gebührenverzeichnis
Die Internats- und Tagesheimkosten erhöhen sich auf Basis der Jahresbeträge jährlich um 1 %. Die sich hieraus ergebenden Monatsbeträge werden auf volle Dezimalstellen aufgerundet. Die Internats- und Tagesheimschulkosten werden in einem Gebührenverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, jährlich fortgeschrieben.
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsschluss.
Gebührenschuldner sind die Vertragsnehmer. Mehrere Vertragsnehmer haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren (Monatsbetrag) sind jeweils am Ersten eines Monats fällig.
Einzelheiten sind in den Internats- und Tagesheimschulverträgen geregelt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 2. Juli 2007 außer Kraft.
München, 5. Februar 2009
Die Verbandsvorsitzende
Tamara Bischof
Landrätin