Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
vom 12. März 2009
Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221).
I.
Aufgrund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995, S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl S. 271) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221), beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben |
auf
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33.806.000 Euro
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und
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im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
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auf
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2.839.100 Euro
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festgesetzt.
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§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird |
auf
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1.300.000 Euro
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festgesetzt.
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§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1)
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Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Satzung des Zweckverbandes beträgt
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18.325.900 Euro
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(2)
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Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung
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15.600.000 Euro
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(Antragsbetrag)
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(3)
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Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung betragen
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2.752.900 Euro
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(4)
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Die Umlage nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung beträgt
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2.692.300 Euro
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§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf |
3.500.000 Euro
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festgesetzt.
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§ 6
Ein Finanzplan wird nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG).
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Direktion des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime zur Einsichtnahme auf.
Die Verbandsvorsitzende
Tamara Bischof
Landrätin