Veröffentlichung AllMBl. 2009/04 S. 126 vom 13.03.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d5b6deffd132b051427ceaac5c37752de126ecd75ed7d085edd96359b335d179

 

Az.: IZ1-0343-4
1111-I
1111-I
 
Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Europawahl) am 7. Juni 2009
und bei der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) am 27. September 2009
sowie bei gleichzeitig stattfindenden Bürgermeisterwahlen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 13. März 2009 Az.: IZ1-0343-4
 
 
I.
 
Am 7. Juni 2009 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Europawahl), am 27. September 2009 die Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) statt. Gleichzeitig werden an diesen Tagen einzelne Bürgermeisterwahlen durchgeführt.
 
Für die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Wahlen zu bildenden Wahlvorstände wird wieder eine größere Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer benötigt; allein in der Landeshauptstadt München sind hierfür rund 4.500 Wahlvorstandsmitglieder für die Europawahl und rd. 6.200 Wahlvorstandsmitglieder für die Bundestagswahl erforderlich. Erfahrungsgemäß können die politischen Parteien und die betroffenen Kommunen allein so viele Personen nicht stellen.
 
Wahlen sind das Fundament unseres demokratischen Staatswesens. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes sollte daher für jeden wahlberechtigten Bürger eine ehrenvolle Aufgabe sein. Da die Bereitschaft unter den Wahlberechtigten, ein solches Wahlehrenamt freiwillig zu übernehmen, bedauerlicherweise immer mehr abnimmt, muss zumindest von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden, dass sie solche Ehrenämter in den dafür zu bildenden Wahlvorständen (Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schriftführer oder Beisitzer) übernehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der inneren Verwaltung sollten dabei mit gutem Beispiel vorangehen und besondere Bereitschaft zur Übernahme von Wahlehrenämtern zeigen. Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamte und Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamtes beeinträchtigt werden darf. Übernehmen Beschäftigte aus diesem Bereich gleichwohl freiwillig ein Wahlehrenamt, können sie dafür später keinen Freizeitausgleich erhalten.
 
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet; er darf das Ehrenamt nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt, kann mit einer Geldbuße bzw. einem Ordnungsgeld belegt werden.
 
Angehörigen der staatlichen inneren Verwaltung, die als Wahlhelfer bei den vorgenannten Wahlen mitgewirkt haben, kann – sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen – für die Beanspruchung am Wahlsonntag ein Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden. Beschäftigte, die nur zur Stimmenauszählung nach Schließung der Wahllokale eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten.
 
Den kommunalen Dienstherren und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
 
 
II.
 
Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten von Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen an die Gemeinden zur Bildung von Wahlvorständen ist in § 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) enthalten. Diese Vorschrift gilt gemäß § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394), entsprechend für die Europawahl.
 
Danach sind auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherstellung der Wahldurchführung neben den Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch die Behörden der Länder, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen besteht anders als im Fall des § 9 Abs. 4 BWG nicht.
 
 
III.
 
Für Gemeinde- und Landkreiswahlen gilt hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten von Behörden und von sonstigen öffentlichen Stellen an die Gemeinden zur Bildung von Wahlvorständen Art. 6 Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834).
 
 
IV.
 
Alle nachgeordneten Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihre Beschäftigten auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor