Veröffentlichung AllMBl. 2009/05 S. 153 vom 26.03.2009

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Az.: 74 - VM 1151 - 001 - 6 918/09 und E 4-7542-402
7815-L
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Ländliche Entwicklung und Vermessungswesen
(GemBekLEVerm)
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 26. März 2009 Az.: 74 - VM 1151 - 001 - 6 918/09 und E 4-7542-402
 
 
Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) erlassen die Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Behörden der Vermessungsverwaltung bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) folgende Bekanntmachung:
 
 
1.
Grundlagen
1Zur Durchführung von Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung (Flurneuordnung und Dorferneuerung) wird in der Regel ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Projekt) angeordnet.
2Die Flurbereinigungsbehörden führen in diesen Verfahren Katastervermessungen nach den Gesetzen und Vorschriften für die Katastervermessung und die Abmarkung aus (Art. 12 Abs. 6 Satz 1 VermKatG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AbmG), um die wertgleiche Abfindung in der Bodenordnung zu gewährleisten (§ 44 Abs. 1 FlurbG), das Eigentum zu sichern und das Liegenschaftskataster fortzuführen. 3Die Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und die vermessungstechnischen Arbeiten an der Grenze des Verfahrensgebiets erfolgen grundsätzlich durch die Vermessungsverwaltung. 4Kleinere Ergänzungen am Katasterfestpunktfeld sowie kleinere Änderungen an der Grenze des Verfahrensgebiets können nach dem Grundsatz der wirtschaftlicheren Vorgehensweise auch von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt werden.
5Die Vermessungsarbeiten im Freiwilligen Landtausch werden von der Vermessungsverwaltung ausgeführt.
6Nach Art. 18 AGFlurbG sind Leistungen der Vermessungsämter, die der Durchführung der Verfahren dienen, frei von Gebühren und Auslagen.
7Fortführungsvermessungen im Gebäudebestand werden durch die Vermessungsverwaltung ausgeführt.
 
 
2.
Projektvorbereitung
1Der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz ist eine Phase der Projektvorbereitung vorgeschaltet. 2In dieser Phase erfolgen die Information des Vermessungsamts (§ 5 Abs. 3 FlurbG) und eine gemeinsame Bestandsaufnahme über vermessungs- und katastertechnische Sachverhalte, wie z. B.
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geplante umfangreiche Vermessungen im Verfahrensgebiet,
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Abgrenzung des Verfahrensgebiets,
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Qualität und Aktualität des Grenznachweises und des Gebäudebestands in der Digitalen Flurkarte (DFK),
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Abschätzung des Zeitpunkts und des Zeitaufwands für die Bearbeitung von Katasterfestpunktfeld und Verfahrensgrenze durch die Vermessungsverwaltung.
3Ziel der Bestandsaufnahme ist es, für das Projekt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsumfang für die vermessungs- und katastertechnisch durchzuführenden Arbeiten zu ermitteln.
4Eine Zerlegung von Flurstücken, die nur teilweise in das Verfahrensgebiet einbezogen werden sollen, ist rechtzeitig beim Vermessungsamt zu beantragen.
5Die Verfahrensgrenze soll grundsätzlich nicht entlang von Gewässern festgelegt werden.
 
 
3.
Projektdurchführung
 
3.1
Anordnung und Einstellung des Verfahrens; Änderung des Verfahrensgebietes
Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Vermessungsamt die Anordnung eines Verfahrens, Änderungen des Verfahrensgebietes und gegebenenfalls die Einstellung eines Verfahrens unter Übersendung einer Datei der beteiligten Flurstücke und einer digitalen Gebietskarte (pdf-Format) mit.
 
3.2
Abstimmung zu vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten
1Zur generellen Abstimmung der Arbeiten an der Verfahrensgrenze und am Katasterfestpunktfeld übersendet die Flurbereinigungsbehörde der zuständigen Regionalabteilung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation jährlich spätestens Anfang Dezember für das Folgejahr eine Übersicht der von den Vermessungsämtern zu bearbeitenden Verfahren zusammen mit Gebietskarten im pdf-Format. 2Pro Verfahren wird dabei ein gewünschter Abschlusstermin für die jeweiligen Arbeiten (Angabe des Jahresquartals genügt) angegeben. 3Die Arbeitsplanung wird ggf. in einer Besprechung abgestimmt.
4Zwischen dem Vermessungsamt und der Flurbereinigungsbehörde sind verfahrensbezogen frühzeitig Absprachen zu treffen, insbesondere über
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den Zeitplan der Arbeiten,
-
die vom Vermessungsamt durchzuführenden Arbeiten am Katasterfestpunktfeld (z. B. Lage von Neupunkten, Dichte des Netzes, erforderlichenfalls Neubestimmung bzw. Überprüfung bereits vorhandener KFP),
-
Vermessung und Abmarkung der Verfahrensgrenze durch das Vermessungsamt,
-
Sachbehandlung von Vermessungsanträgen (s. Nr. 3.4),
-
Bereitstellung der Digitalen Flurkarte nach Einarbeitung der Ergebnisse der Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und an der Verfahrensgrenze,
-
Sachbehandlung von Fischereirechten.
5Die Flurbereinigungsbehörde und das Vermessungsamt vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch zum Verfahrensstand (z. B. einmal jährlich).
 
3.3
Leistungen der Vermessungsbehörden zur Verfahrensdurchführung
1Das Vermessungsamt übernimmt in Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde die Verdichtung und Ausgleichung des Katasterfestpunktfelds. 2Es bearbeitet in Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde die Grenze des Verfahrensgebietes.
3Im Freiwilligen Landtausch führt es auf der Grundlage der Tauschvereinbarungen die erforderlichen Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten durch. 4Die Feststellung und Abmarkung von im Verfahren nicht veränderten Grenzen wird auf Antrag kostenpflichtig durchgeführt.
5Der Flurbereinigungsbehörde stehen für die Planungen und zur Bodenordnung folgende Unterlagen zur Verfügung:
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die Daten des Liegenschaftskatasters,
-
die Daten der Landesvermessung,
-
Einheitliche GPS-Transformationsansätze für geschlossene Verfahrensgebiete und
-
Originale der einschlägigen Risse gegen kurzfristige Rückgabe oder Risskopien zum Verbleib.
6Sollten bei der Übernahme der Katasterangaben in die Flurbereinigungsunterlagen Unstimmigkeiten auftreten, klären Flurbereinigungsbehörde und Vermessungsamt die weitere Sachbehandlung ab. 7Das Vermessungsamt unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde vom Ergebnis seiner Nachforschungen.
8Das Vermessungsamt informiert die Flurbereinigungsbehörde über Fortführungsvermessungen im Verfahrensgebiet und an der Verfahrensgrenze und übermittelt die geänderten Datensätze. 9Die Flurbereinigungsbehörde übernimmt die Ergebnisse der Fortführungsvermessungen im Verfahrensgebiet in ihre Unterlagen.
10Den Flurbereinigungsbehörden stehen für ihre Arbeiten die Daten des amtlichen Satellitenpositionierungsdienstes der Vermessungsverwaltung unentgeltlich zur Verfügung.
 
3.4
Behandlung von Anträgen Dritter an das Vermessungsamt
1Ab einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt informiert das Vermessungsamt die Flurbereinigungsbehörde über Anträge auf Auszüge aus der Digitalen Flurkarte oder Anträge auf Vermessung von Flurstücken, die in das Verfahren einbezogen sind. 2Die Flurbereinigungsbehörde äußert sich zur zweckmäßigen Sachbehandlung und übermittelt erforderlichenfalls bereits vorhandene neue Unterlagen. 3Das Vermessungsamt übermittelt die Ergebnisse der Fortführungsvermessung an die Flurbereinigungsbehörde. 4Flurstücke, die nicht am Verfahren beteiligt sind, dürfen bis zur Abgabe der endgültigen Flurbereinigungsunterlagen an das Vermessungsamt nicht mit beteiligten Flurstücken verschmolzen werden.
5Muss ein Einlageflurstück zerlegt werden, um für ein zu veräußerndes Abfindungsflurstück ein ungefähr gleichwertiges Einlageflurstück zu schaffen, werden die Beteiligten vom Notar veranlasst, beim Vermessungsamt einen entsprechenden Antrag vorzulegen. 6Die Zerlegung wird vom Vermessungsamt nach der Karte ohne örtliche Vermessung vorgenommen. 7Im Fortführungsnachweis ist die Nummer des Abfindungsflurstücks, das an die Stelle des neugebildeten Einlageflurstücks treten soll, in einer Anmerkung festzuhalten. 8Der Fortführungsnachweis ist der Flurbereinigungsbehörde umgehend nach der fachtechnischen Prüfung zu übersenden. 9Die Flurbereinigungsbehörde arbeitet bis zur Abgabe der endgültigen Unterlagen an das Vermessungsamt die Ergebnisse dieser Fortführungsvermessungen in ihre Unterlagen ein.
 
3.5
Neuer Rechtszustand, Leistungen der Flurbereinigungsbehörde zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
1Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Vermessungsamt den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) mit und ersucht das Vermessungsamt, das Liegenschaftskataster gemäß dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. 2Hierzu übersendet sie dem Vermessungsamt in der Regel
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digitale Daten der einbezogenen Flurstücke (alter Stand),
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digitale Daten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters,
-
Feldrisse,
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die Nachweise der KFP-Bestimmung und Unterlagen zur Ergänzung der KFP-Übersichten, soweit diese durch die Flurbereinigungsbehörde bearbeitet und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurden,
-
die Gemeindegrenzänderungskarte mit dem Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung sowie
-
Fortführungsnachweise für Fischereirechte.
3Die Unterlagen, die in das Liegenschaftskataster zu übernehmen sind, müssen von der Flurbereinigungsbehörde nach den vermessungs- und katastertechnischen Vorschriften erstellt und geprüft sein. 4Sollten bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster Unstimmigkeiten auftreten, klären Flurbereinigungsbehörde und Vermessungsamt die weitere Sachbehandlung ab.
5Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet das Vermessungsamt vom Ergebnis ihrer Nachforschungen. 6Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes teilt die Flurbereinigungsbehörde dem Vermessungsamt in geeigneter Form zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit. 7Das Vermessungsamt erhält zum Verfahrensabschluss eine Ausfertigung der Schlussfeststellung.
 
 
4.
Schlussbestimmungen
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2009 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten „Ländliche Entwicklung, Vermessungswesen und Bodenschätzung – GemBekLEVerm –“ vom 8. August 2001 (AllMBl S. 463) außer Kraft.
 
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
Huber
Ministerialdirektor