2023-I
Änderung der Bekanntmachung zur Entgegennahme und Verwendung von
Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen
Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 14. Mai 2009 Az.: IB4-1537-3
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I S. 2332) haben sich u. a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Diese Änderungen erfordern auch eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Muster für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 neu gefasst. Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet und die erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen vom Spendenempfänger selbständig vorgenommen wurden. Soweit ab 1. Januar 2009 Bestätigungen nach den alten Mustern erteilt wurden, sind diese durch neue zu ersetzen, wenn der Spender das wünscht.
Die Bekanntmachung zur Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen vom 2. August 2000 (AllMBl S. 571), geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), wird deshalb wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 3.3 Satz 2 wird der Betrag „100 €“ durch den Betrag „200 €“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 3.3.1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendungsbestätigungen müssen ab 1. Januar 2009 nach den gültigen amtlichen Mustern (Bundessteuerblatt 2008 Teil I S. 4) ausgestellt werden (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die Muster sind als Anlagen 1 und 2 abgedruckt und auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen (www.stmf.bayern.de) unter Service/Spenden abrufbar.“
- 3.
- Die bisherigen Anlagen werden aufgehoben.
- 4.
- In Nr. 3.3.2 wird die Verweisung „Nr. 6“ in der Klammer durch „Nr. 5“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Rechtsgrundlagen für den steuerlichen Spendenabzug sind § 10b EStG, § 50 EStDV und R 10b.1-3 EStR, abgedruckt im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch, das vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wird und über den Buchhandel zu beziehen ist. Das Handbuch erscheint jeweils im Frühjahr.“
- 6.
- Die Nr. 5 wird aufgehoben.
- 7.
- Die Nrn. 6 bis 8 werden Nrn. 5 bis 7.
- 8.
- Die Nr. 9 wird Nr. 8 und erhält folgende Fassung:
„Spenden, die der Gemeinde selbst für steuerbegünstigte Zwecke zufließen, sind bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Einnahmen und bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Einzahlungen bzw. Erträge des Gemeindehaushalts zu behandeln. Durchlaufspenden sind durchlaufende Gelder nach § 13 KommHV-Kameralistik bzw. § 15 KommHV-Doppik.
Weder die Entgegennahme von Spenden an die Gemeinde noch die Entgegennahme von Durchlaufspenden können der Gemeindekasse übertragen werden. Sie setzen eine entsprechende Annahmeanordnung voraus. Allerdings können nach § 40 KommHV-Kameralistik bzw. § 36 Abs. 2 KommHV-Doppik die Annahme von Spenden an die Gemeinde selbst ebenso wie die Annahme und Wiederauszahlung von Durchlaufspenden allgemein angeordnet werden.
Es bestehen keine rechtsaufsichtlichen Bedenken, wenn für Kleinbeträge im Haushaltsplan Pauschalansätze bei dem erfahrungsgemäß häufigsten Verwendungszweck vorgesehen werden.
Spenden sind entsprechend ihrem Verwendungszweck zu verbuchen. Auf die Unterscheidung zwischen Spenden für den investiven und den konsumtiven Bereich wird im Allgemeinen nicht verzichtet werden können. Kleinbeträge können unter einer Haushaltsstelle zusammengefasst werden, wenn die Steuerungsfunktion und die Auswertbarkeit des Rechenwerks insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ziele der Budgetierung sichergestellt ist.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik sind
- –
- Spenden für laufende Zwecke unter Gruppe 17,
- –
- Spenden für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen unter Gruppe 70,
- –
- Spenden für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen unter Gruppe 36
zu verbuchen.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind folgende Konten zu verwenden:
- –
- Bei Spenden für die laufende Verwaltungstätigkeit:
Konto 414 (Ertrag, Spende, korrespondierend zur Einzahlung) und Konto 614 (Einzahlung, Spende).
Soweit sich die Spenden auf mehrere Perioden beziehen sollen (Beispiel: Betriebsmittelspende für Kindergarten, Tiergarten etc. für mehrere Jahre), sind die Erträge entsprechend abzugrenzen (Konto 392).
- –
- Bei Spenden für Investitionen:
Konto 231 (Zugang Sonderposten aus Zuwendung/Spende) und Konto 681 (Einzahlung, Spende, Ertrag periodisiert unter 416).
- –
- Bei Geldspenden, deren Verwendungszweck (laufende Verwaltungstätigkeit oder Investition) zunächst offen ist:
Konto 239 (Zugang sonstige Sonderposten) und Konto 681 (Einzahlung Spende). Von diesen Konten ist auf die o. a. Konten umzubuchen, sobald der Verwendungszweck (laufende Verwaltungstätigkeit bzw. Investition) feststeht.
- –
- Bei Durchlaufspenden:
Konto 811 (nur Einzahlung, kein Ertrag).
Geldspenden, die noch nicht zweckgerecht verwendet bzw. weitergeleitet sind, sind als Verbindlichkeit zu buchen (378 bei investiven Geldspenden bzw. 379 bei Durchlaufspenden).
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- Bei Sachspenden:
Konto 0.. (Vermögenszugang) und Konto 231 (Zugang Sonderposten aus Zuwendung). Sachspenden sind jeweils nach Art der Spende als Anlagezugang auf dem jeweiligen Bestandskonto zu buchen.
Ein Zweckbindungsvermerk nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 19 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Doppik vereinfacht den haushaltsmäßigen Vollzug. Mehreinnahmen bzw. Mehrerträge an Spenden dürfen für entsprechende Mehrausgaben bzw. Mehraufwendungen verwendet werden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KommHV-Kameralistik, § 19 Abs. 1 Satz 3 KommHV-Doppik); Mehrausgaben bzw. Mehraufwendungen gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben bzw. Aufwendungen (§ 17 Abs. 3 KommHV-Kameralistik bzw. § 19 Abs. 3 KommHV-Doppik); sie unterliegen also nicht den Beschränkungen des Art. 66 GO.
Können eingegangene Spenden im Haushaltsjahr nicht verwendet werden, so sind sie in das folgende Jahr zu übertragen. Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung ist § 21 Abs. 5 KommHV-Doppik zu beachten.“
- 9.
- Die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Muster für die Bestätigung von Geld- und Sachzuwendungen sind anstelle der bisherigen Anlagen 1 und 2 zu verwenden.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor