Veröffentlichung AllMBl. 2009/07 S. 179 vom 26.05.2009

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Az.: III/5-6406b2/90/3
7072-W
7072-W
 
Änderung der
Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten
(Breitbandrichtlinie)
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatministerien
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 26. Mai 2009 Az.: III/5-6406b2/90/3
 
 
Die Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten (Breitbandrichtlinie) vom 23. Juni 2008 (StAnz Nr. 26, AllMBl S. 401) wird wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 6.4.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im zweiten Absatz werden die Worte „zusammen mit einer Veröffentlichung im örtlichen Amts- oder Mitteilungsblatt“ gestrichen.
 
b)
Es wird folgender dritter Absatz angefügt:
 
„Die Aufforderung zur Abgabe einer Offerte im Auswahlverfahren kann gleichzeitig mit dem Markterkundungsverfahren (Nr. 6.1, dritter Absatz) erfolgen. In diesem Fall ist für das Markterkundungsverfahren eine kürzere Frist für die Abgabe von Offerten vorzusehen als für die Abgabe von Offerten im Auswahlverfahren. Führt das Markterkundungsverfahren zu einem zuschussfreien und bedarfsgerechten Ausbau zu marktüblichen Bedingungen, ist eine Förderung ausgeschlossen und das Auswahlverfahren ist hinfällig.“
 
2.
In Nr. 6.4.2 erhält der dritte Satz folgende Fassung:
 
„Ein Netzbetreiber, der keinen offenen Netzzugang anbietet, kommt nur in begründeten Ausnahmefällen (technologische Restriktionen, Verteuerung der Investition um mindestens 50 %) und nur dann in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 200.000 € nicht überschreiten.“
 
3.
In Nr. 8.1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
 
„Sie beträgt je Gemeinde bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € zuzüglich bis zu 70 % der Kosten für Machbarkeitsuntersuchungen und Planungsarbeiten, höchstens jedoch 5.000 €.“
 
4.
Nr. 8.2 wird gestrichen. Die bisherige Nr. 8.3 wird Nr. 8.2 und wie folgt geändert:
 
Der Fördersatz „60 %“ wird durch den Fördersatz „70 %“ ersetzt. Der Betrag „120.000 €“ wird durch den Betrag „200.000 €“ ersetzt.
 
5.
Nr. 10 erhält folgende Fassung:
 
„10.
Infrastrukturmaßnahmen über 500.000 € und Infrastrukturmaßnahmen ohne Zuwendung des Freistaates Bayern nach dieser Richtlinie
 
Soweit die Zuwendungen für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie einschließlich weiterer staatlicher Zuwendungen z. B. der Gemeinde 500.000 € übersteigen, bedarf es der beihilferechtlichen Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission.
 
Bei Zuschüssen an Netzbetreiber für Investitionen in leitungsgebundene und/oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen oder Investitionen in den Auf- oder Ausbau eigener leitungsgebundener und/oder funkbasierter Breitbandinfrastrukturen, die 500.000 € je Vorhaben nicht überschreiten, bedarf es auch dann keiner Einzelnotifizierung, wenn keine staatlichen Zuwendungen nach dieser Richtlinie, aber sonstige staatliche Mittel z. B. der Gemeinde, gewährt werden und die Gemeinde unter Beachtung der Zwecke nach Nr. 3 die Anforderungen, die sich aus den Nrn. 4 und 6 ergeben, einhält.“
 
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Mai 2009 in Kraft.
 
Dr. Schleicher
Ministerialdirektor
Huber
Ministerialdirektor