Veröffentlichung AllMBl. 2009/08 S. 219 vom 04.06.2009

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Az.: IZ1-0414-4
2030.5.2-I
2030.5.2-I
 
Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten der staatlichen Inneren Verwaltung an Fortbildungsveranstaltungen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 4. Juni 2009 Az.: IZ1-0414-4
 
 
Teilzeitbeschäftigte, die an vom Dienstherrn/Arbeitgeber genehmigten oder angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, werden dadurch häufig über ihre ermäßigte Arbeitszeit hinaus beansprucht. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:
 
1.
Teilzeitbeschäftigten ist Freizeitausgleich zu gewähren, wenn und soweit die individuelle tägliche Sollzeit überschritten wird.
 
2.
Der Freizeitausgleich errechnet sich aus der Dauer der Veranstaltung abzüglich der individuellen täglichen Sollzeit. Die Dauer der Veranstaltung versteht sich einschließlich der Pausen sowie der Reisezeiten, die innerhalb der für Vollbeschäftigte geltenden Sollzeit anfallen. Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Dauer der Veranstaltung ist die tägliche Sollzeit bei entsprechender Vollbeschäftigung. Bei ganztägigen oder mehrtägigen Fortbildungen gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit von Vollbeschäftigten als abgeleistet.
 
3.
Der Freizeitausgleich ist grundsätzlich dem Arbeitszeitsaldo gutzuschreiben und im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit zu gewähren. Von diesen Regelungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Beschäftigten, die eine feste Arbeitszeit, Schichtdienst oder wechselnden Dienst haben, ist der Ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Es besteht kein Anspruch auf einen zusammenhängenden Ausgleich oder einen Ausgleich im Anschluss an die Fortbildungsveranstaltung.
 
4.
Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Mit der Gewährung des Freizeitausgleichs nach Nr. 3 fallen grundsätzlich keine Überstunden und somit keine Zeitzuschläge (§ 8 TV-L) an.
5.
Sonderregelungen für den Bereich der Bayerischen Polizei bleiben unberührt.
 
6.
Den nichtstaatlichen Dienstherren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern wird empfohlen, diese Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.
 
7.
Diese Bekanntmachung gilt für Fortbildungsveranstaltungen, die ab dem 1. August 2009 stattfinden. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 1. August 2001 (AllMBl S. 316) aufgehoben.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor