2132.2-I
- Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau);
- Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
- Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 10. Juli 2009 Az.: IIB8-4117-001/08
Anhang:
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Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
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- 1.
- Festlegung der anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
Das Staatsministerium des Innern hat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829) die Indexzahl, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der PrüfVBau zu vervielfältigen sind, die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und gemäß § 31 Abs. 5 Satz 5 PrüfVBau den jeweils für die Gebühren- bzw. Honorarberechnung nach Zeitaufwand zugrunde zu legenden Stundensatz jährlich bekanntzugeben.
Die Indexzahl nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau zur Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte für Prüf- und Bescheinigungsaufträge beträgt bei Auftragserteilung ab 1. August 2009
1,135.
Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau für Prüf- und Bescheinigungsaufträge beträgt bei Auftragserteilung ab 1. März 2009
98 €*).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
- 2.
- Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern
Das Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 3 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekanntgemacht
Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüfingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.
Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 10. September 2008 (AllMBl S. 510) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt und aufgehoben.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
*) unter dem Vorbehalt der Anpassung an die endgültige gesetzliche Regelung