7071-W
Richtlinien zur Durchführung
des Förderprogramms „Elektromobilität“
des Förderprogramms „Elektromobilität“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 14. Juli 2009 Az.: IBS-3665n/3
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
- –
- dieser Richtlinien,
- –
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl S. 912, StAnz Nr. 50) – und
- –
- der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von n mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl L 214 S. 3), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO)1) genannt,
Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Elektromobilität wird zukünftig in zunehmendem Maße zur Minderung der Erdölabhängigkeit, zur Verringerung der Immissionsbelastung, insbesondere in den Städten, und zur Reduzierung der CO2-Belastung beitragen.
Dieses Förderprogramm soll Forschung, Entwicklung und Erprobung von Fahrzeugen mit Elektrotraktion bzw. hierzu notwendiger Teilsysteme und Komponenten unterstützen und hierüber einen Anreiz für die schnellere Verbreitung innovativer Elektromobilität in den Straßenverkehr geben.
Mit dieser Maßnahme sollen das technische und innovative Potenzial bei Unternehmen der Automobilbranche, vor allem im Mittelstand, für die Lösung der anstehenden Probleme erschlossen und sowohl F&E- als auch Fertigungskapazitäten auf diesem Gebiet am Standort Bayern gestärkt werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden können einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Kooperationsvorhaben zu Produkten, Verfahren, und Dienstleistungen gemäß Art. 31 AGFVO sowie in begründeten Ausnahmefällen die Durchführung von Studien über die technische Durchführbarkeit im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gemäß Art. 32 AGFVO.
- 2.2
- Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:
- -
- Batterietechnologien;
- -
- elektrische Antriebe;
- -
- elektronische Regelungs- und Steuersysteme;
- -
- softwaregestütztes Energiemanagement;
- -
- fahrzeuginterne Datenkommunikation, Fahrerassistenzsysteme;
- -
- Sicherheitstechnik;
- -
- Logistik und Infrastruktur für die (Energie-)Versorgung;
- -
- Normung, Zertifizierung;
- -
- Technologiestudien.
Die dargelegten Förderthemen erfahren eine Schwerpunktsetzung in Ergänzung zu den entsprechenden Förderprogrammen auf Bundes- und EU–Ebene.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGFVO werden bevorzugt berücksichtigt. Danach werden KMU definiert als Unternehmen, die
- -
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- -
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und
- -
- eigenständig sind, d. h. keine Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sind2).
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
- 4.2
- Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
- 4.3
- Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt und umgesetzt werden.
- 4.4
- Nicht gefördert werden Vorhaben, die bei Antragstellung bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.
- 4.5
- Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
- 4.6
- Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
- 4.7
- Einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 7 AGFVO bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
- 4.8
- Antragsteller bzw. Projektbeteiligte aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder zinsverbilligt werden.
- 4.9
- Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO und bis zu den unter Nr. 5.2 angegebenen Höchstsätzen möglich.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b AGFVO im Rahmen einer Projektförderung.
- 5.2
- Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen
- -
- bis zu maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Falle der industriellen Forschung;
- -
- bis zu maximal 25 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der experimentellen Entwicklung.
Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden, auch bei einem Kooperationsvorhaben.
Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
Zuwendungsfähige Kosten sind:
- -
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Mannmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
|
8.000 €
|
Techniker, Meister u. Ä.
|
5.800 €
|
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
|
4.000 €
|
Mit den Personalkosten sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie zusätzliche Gemeinkosten abgegolten.
- -
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
- -
- Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen (Fremdleistungen).
- -
- Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
- 5.3
- Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) werden die zuwendungsfähigen Kosten auf Ausgabenbasis errechnet. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.
- 5.4
- Grundsätzlich wird bei Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigt.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
- 6.2
- Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur Verkehr und Technologie
– Innovationsberatungsstelle Südbayern –
Prinzregentenstr. 28
80538 München
(Postanschrift: 80525 München; Tel. 089 2162-2537; Telefax 089 2162-3537).
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie unter www.fips.bayern.de.
- 6.3
- Die Bewilligungsbehörde zahlt die Fördermittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise.
- 6.4
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
- 7.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. August 2009 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
2) Die näheren Einzelheiten hierzu sind in Anhang I der AGFVO geregelt.