7523-W
Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Programms
zum verstärkten Ausbau von Tiefengeothermie-Wärmenetzen
(Richtlinien Geothermie-Wärmenetze – BayGW)
zum verstärkten Ausbau von Tiefengeothermie-Wärmenetzen
(Richtlinien Geothermie-Wärmenetze – BayGW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 16. Juni 2009 Az.: VI/2-6286/398/1
Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung oder Erweiterung von Tiefengeothermie-Wärmenetzen als Teil des „Klimaprogramms Bayern 2020“ und ergänzend zum KfW-Programm Erneuerbare Energien nach Maßgabe
- –
- dieser Richtlinien,
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- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung, und
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- in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl L 214 S. 3), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) genannt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Beschreibung der Förderung
- 1.1
- Zweck der Förderung
Bayern verfügt mit den Thermalwasservorkommen in den geologischen Schichten des Malmkarstes über gute natürliche Voraussetzungen für die hydrothermale Tiefengeothermie. Mit der Erschließung dieser Energiepotenziale können fossile Energieträger ersetzt und die bei der Verbrennung dieser Energieträger entstehenden CO2-Emissionen vermieden werden. Ziel dieses Programms ist die verstärkte Nutzung hydrothermaler Tiefengeothermie in Bayern im Wärmemarkt.
Geothermische Wärmeversorgungen sind durch hohe Investitionen in Wärmenetze gekennzeichnet. Hinzu kommt, dass im Umkreis von Tiefengeothermieanlagen optimale Wärmeverbrauchsdichten nur begrenzt anzutreffen sind.
Um möglichst viele Abnehmer – auch im Interesse einer optimierten Lagerstättennutzung – zu wettbewerbsfähigen Wärmepreisen an das Erdwärmenetz anschließen zu können, sollen mit diesem Programm finanzielle Anreize für den Auf- und Ausbau von Tiefengeothermie-Wärmenetzen gegeben werden.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
- 1.2.1
- Förderfähig sind auf der Grundlage des Art. 23 AGFVO die Investitionskosten für die Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes (einschließlich Hauptanbindungsleitung und Hausübergabestationen und Hausanschlussleitungen abzüglich Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge), sofern überwiegend Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
- 1.2.2
- Von der Förderung ausgenommen sind
- -
- die Sanierung oder der Ersatz bestehender Wärmenetze oder von Teilen davon,
- -
- Wärmenetze, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1092) gefördert werden.
- 1.3
- Antragsberechtigte
- 1.3.1
- Antragsberechtigt sind
- -
- gewerbliche Unternehmen,
- -
- kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen.
- 1.3.2
- Nicht antragsberechtigt sind
- -
- Hersteller von förderfähigen Anlagen und Systemen oder deren Komponenten,
- -
- der Staat sowie dessen Einrichtungen,
- -
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
- 1.3.3
- Unternehmen, die sich nach der Definition des Art. 1 Abs. 7 AGFVO in Schwierigkeiten befinden, sind nicht förderfähig. Insbesondere wird Antragstellern keine Förderung gewährt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
- 1.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.4.1
- Es werden nur Vorhaben gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang des Antrags bei der Antragsstelle gemäß Nr. 1.6) noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planung, Beantragung, Bewilligung der Baugenehmigung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
- 1.4.2
- Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
- 1.4.3
- Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur, sofern das Vorhaben auch im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gefördert wird. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie abgewichen werden.
- 1.4.4
- Das geförderte Wärmenetz muss mindestens sieben Jahre lang ab Inbetriebnahme zweckentsprechend gemäß Nrn. 1.2.1 und 1.5.2 betrieben werden. Im Fall einer Nichteinhaltung kann die Zuwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe der tatsächlichen Betriebszeit zurückgefordert werden.
- 1.4.5
- Dem Förderantrag sind eine Vorhabensbeschreibung, die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, ein Kosten-, ein Zeit- und ein Finanzierungsplan sowie eine Wirtschaftlichkeitsabschätzung beizufügen.
Handelt es sich bei dem geförderten Unternehmen nicht um ein KMU im Sinn der Anlage I AGFVO, muss zudem ein Anreizeffekt nach den Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 AGFVO in den Antragsunterlagen nachgewiesen werden, soweit dieser Nachweis nicht bereits gegenüber der KfW geführt wurde.
- 1.4.6
- Mit Antragstellung ist eine Zusage des Antragstellers vorzulegen, bei öffentlichkeitswirksamen Darstellungen des Projekts (z. B. Pressemitteilungen, Bautafel) auf die Landesförderung hinzuweisen.
- 1.5
- Art und Umfang der Förderung
- 1.5.1
- Art der Förderung
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Sie erfolgt
- a)
- durch einen Einmalzinszuschuss zur Verbilligung eines Durchleitungsdarlehens der LfA Förderbank Bayern oder
- b)
- durch einen Investitionszuschuss.
Die Landesförderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.
- 1.5.2
- Höhe der Förderung, Kumulierbarkeit
Die Höhe der Förderung orientiert sich an dem Ziel, für die Wärme aus dem Wärmenetz einen wettbewerbsfähigen Abnahmepreis zu ermöglichen.
Wärmenetze sind im Landesprogramm nur förderfähig, sofern im Mittel über das gesamte Netz ein Wärmeabsatz zwischen 0,5 und 3,0 MWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen wird. Die spezifische Förderung beträgt
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bis zu 60 € je Meter Trassenlänge,
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bis zu 40 € je Meter Trassenlänge,
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höchstens jedoch 1.500.000 € je Projekt.
Die Beihilfeintensität nach Art. 23 AGFVO darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Unbeschadet davon darf die für das Vorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährte Förderung, bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten nach Nr. 1.2.1 dieser Förderrichtlinien, höchstens 30 % betragen. Die Landesförderung ist bis zu diesem Förderhöchstsatz mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist (Art. 7 AGFVO).
- 2.
- Verfahren
- 2.1
- Antragstellung
Prüffähige Anträge sind vor Vorhabensbeginn schriftlich (mit Vordruck)
- -
- im Fall eines Antrags auf zinsverbilligte Darlehen nach Nr. 1.5.1 Buchst. a über die Hausbank,
- -
- im Fall eines Antrags auf Investitionszuschuss nach Nr. 1.5.1 Buchst. b direkt
an die LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München, zu richten. Eine Antragstellung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die Notwendigkeit einer Förderung nach diesem Programm ist zu begründen (siehe auch Nr. 1.4.5).
- 2.2
- Antragsprüfung
- 2.2.1
- Die Antragsprüfung erfolgt durch die LfA Förderbank Bayern. Soweit für die Beurteilung notwendig, kann sie weitere Unterlagen anfordern und/oder die Einschaltung eines Sachverständigen verlangen. Den Auftrag hierzu erteilt der Antragsteller im Benehmen mit der LfA Förderbank Bayern.
- 2.2.2
- Eine detaillierte Antragsprüfung kann unterbleiben, wenn für das Vorhaben eine Förderzusage aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien vorgelegt wird. Die Zu- oder Absage der KfW ist ggf. unverzüglich nachzureichen.
- 2.3
- Bewilligung
- 2.3.1
- Die LfA Förderbank Bayern trifft die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
- 2.3.2
- Falls der Förderantrag abgelehnt wird, hat der Antragsteller die ihm entstandenen Kosten, insbesondere auch die durch vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Antragstellung entstandenen Kosten, selbst zu tragen.
- 2.3.3
- Mit dem Vorhaben ist in nicht unerheblichem Umfang zeitnah nach Bewilligung der Förderung zu beginnen. Wurde das Vorhaben 24 Monate nach Bewilligung noch nicht begonnen, kann die Förderung widerrufen werden.
- 2.4
- Auszahlung des Darlehens und der Investitionszuschüsse, Verwendungsnachweis
- 2.4.1
- Die Auszahlung des zinsverbilligten Darlehens erfolgt über die Hausbank. Investitionszuschüsse werden direkt von der LfA Förderbank Bayern ausbezahlt.
- 2.4.2
- Die zweckentsprechende Verwendung des Darlehens ist umgehend nach Abschluss der Investition über die Hausbank nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Im Fall eines Investitionszuschusses ist der Nachweis direkt gegenüber der LfA Förderbank Bayern zu führen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis:
- -
- Der Sachbericht muss – neben den für eine Nah-/Fernwärmeversorgung typischen Kennzahlen – insbesondere eine Bestätigung der Abnahme bzw. Inbetriebnahme des Wärmenetzes enthalten.
- -
- Der zahlenmäßige Nachweis ist durch einen Nachweis der angefallenen Ausgaben zu führen.
- 2.4.3
- Die Prüfung des Verwendungsnachweises schließt weitere Prüfungen gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), insbesondere Prüfungen durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof, nicht aus.
- 3.
- Sonstige Bestimmungen
- 3.1
- Subventionserheblichkeit, Rückforderung
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 23. Dezember 1976 (BayRS 453-1-W). Bei Verstößen gegen die Förderrichtlinien kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden.
- 3.2
- Schlussbestimmungen
Die gemeinschaftsrechtliche Freistellung nach der AGFVO gilt bis zum 31. Dezember 2013. Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind – wie diese Richtlinien – bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer der AGFVO noch sechs Monate freigestellt.
Diese Richtlinien treten am 17. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor