Die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts (BesGr R 4) ist demnächst neu zu besetzen.
Bis zum 19. August 2009 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Es sind demnächst
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- eine Stelle für eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht (BesGr R 3) sowie
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- eine Stelle für Richterinnen/Richter am Bayerischen Landessozialgericht (BesGr R 2) und voraussichtlich
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- eine weitere, evtl. im Durchzug freiwerdende Stelle für eine Richterin/einen Richter am Bayerischen Landessozialgericht (BesGr R 2)
neu zu besetzen.
Bis zum 19. August 2009 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
Die Bereitschaft zu einer evtl. Tätigkeit bei der Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt wird vorausgesetzt.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Eine Stelle für eine Richterin/einen Richter am Sozialgericht München – als weitere aufsichtführende Richterin/als weiterer aufsichtführender Richter – (BesGr R 2) ist neu zu besetzen.
Bis zum 19. August 2009 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.