Veröffentlichung AllMBl. 2009/09 S. 283 vom 07.08.2009

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Az.: I5/0216-7/258/09
7075-A
7075-A
 
Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen
in Bayern 2009
(Richtlinie zusätzliche Ausbildungsstellen 2009)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 7. August 2009 Az.: I5/0216-7/258/09
 
 
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von „Zukunft in Bayern – Europäischer Sozialfonds – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ (ESF) nach Maßgabe
·
dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, Amtsblatt der Europäischen Union L 248/1 vom 16. September 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 vom 17. Dezember 2007, Amtsblatt der Europäischen Union L 343/9 vom 27. Dezember 2007, ist,
·
der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 210 vom 31. Juli 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 94/10 vom 8. April 2009,
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 210 vom 31. Juli 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 vom 21. Mai 2009,
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006, Amtsblatt der Europäischen Union, L 371 vom 27. Dezember 2006, berichtigt im Amtsblatt der Europäischen Union L 45/3 vom 15. Februar 2007,
mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften,
dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
·
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23, 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
·
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – AN-Best-P sowie
·
der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien
 
Zuwendungen für die Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen mit benachteiligten Jugendlichen und die Gewinnung neuer Ausbildungsplätze in Betrieben, die bisher nicht ausgebildet haben. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 87, 88 EG-Vertrag. 4Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ unter die Prioritätsachse B1 Nr. 6 ein.
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
 
1.
Zweck der Förderung
 
1Die Zuschüsse werden gewährt, um für benachteiligte Jugendliche zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen in Bayern einzurichten. 2Benachteiligte Jugendliche im Sinn dieser Richtlinie sind solche, die die Schule 2009 mit höchstens qualifizierendem Hauptschulabschluss verlassen haben sowie Jugendliche in Teilzeitausbildung. 3Außerdem sollen neue Betriebe für die Ausbildung gewonnen werden.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
1Gefördert werden zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse in einem bayerischen Betrieb nach Nr. 3.1. 2Bei der Prüfung der Zusätzlichkeit ist auf den Betrieb abzustellen.
 
2.2
1Zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse liegen vor, wenn
 
2.2.1
der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat. 2Dies gilt auch als erfüllt, wenn der Ausbildungsbetrieb in den vorangegangenen fünf Jahren vor Beginn des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses laut Berufsausbildungsvertrag nicht mehr ausgebildet hat, oder
 
2.2.2
durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses im jeweiligen Ausbildungsbetrieb mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. März beschäftigt waren. 3Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
3.1
Zuwendungsempfänger sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
3.2.1
der Bund und das Land,
 
3.2.2
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
 
3.2.3
Berufsausbildungsverhältnisse im Berufsbereich der Landwirtschaft mit Auszubildenden, die in gerader Linie mit dem Ausbildenden verwandt sind, wenn die fachliche Ausbildereignung nur widerruflich befristet zuerkannt wurde.
 
 
4.
Förderungsvoraussetzungen
 
4.1
Gefördert werden zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 2 mit Jugendlichen, die die allgemeinbildende Schule 2009 verlassen haben,
 
4.1.1
wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit Jugendlichen mit höchstens qualifizierendem Hauptschulabschluss geschlossen wurde, oder
 
4.1.2
wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit einem Jugendlichen in Teilzeitausbildung geschlossen wurde, oder
 
4.1.3
wenn das Berufsausbildungsverhältnis von einem Ausbildungsbetrieb geschlossen wurde, der bisher nicht ausgebildet hat (Nr. 2.2.1).
 
4.2
1Dem Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule sind gleichgestellt Schulentlassene aus dem Jahr 2009 aus Wirtschafts- und Fachoberschulen, sowie Schulentlassene aus dem Jahr 2009 aus einem Berufsgrundschuljahr s (BGJ-s), wenn der Berufsausbildungsvertrag in dem entsprechenden Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde. 2Der Besuch einer dieser Schulen bzw. des BGJ-s muss sich unverzüglich an den Besuch der allgemeinbildenden Schule angeschlossen haben.
 
4.3
Das Ausbildungsverhältnis muss auf einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den §§ 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) oder §§ 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2091) erfolgen.
 
4.4
1Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Juli 2009, spätestens am 31. Dezember 2009 beginnen. 2Maßgebend ist der im Berufsausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn. 3Der Ausbildungsvertrag muss bei einer zuständigen Stelle in Bayern eingetragen sein.
 
4.5
Der Berufsausbildungsvertrag darf nicht vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossen worden sein.
 
4.6
Der Berufsausbildungsvertrag muss mit einem Jugendlichen abgeschlossen worden sein, der am 1. Juli 2009 seinen Wohnsitz in Bayern hatte und der das 25. Lebensjahr am 1. Juli 2009 noch nicht vollendet hatte.
 
4.7
1Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung nach Nr. 4.3, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. 2Die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung. 3Gleiches gilt für Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben.
 
 
5.
Art, Dauer und Umfang der Förderung
 
5.1
Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
5.2
1Der Zuschuss wird für die Dauer der Berufsausbildung gewährt. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.3 höchstens 24 Monate. 3Der Bewilligungszeitraum beträgt bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Nr. 4.1.2 höchstens 36 Monate.
 
5.3
Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Ausbildungsvergütungen inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und die anteilige Ausbildervergütung.
 
5.4
1Der Zuschuss beträgt je gefördertem Berufsausbildungsverhältnis 2.500 €. 2Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1, bei denen die Ausbildung überwiegend in den Arbeitsagenturbezirken Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Landshut, Schweinfurt, Weiden und Weißenburg durchgeführt wird, beträgt der Zuschuss 3.000 € je gefördertem Berufsausbildungsverhältnis. 3Die Kofinanzierung erfolgt grundsätzlich durch die vom Betrieb gezahlte Ausbildungsvergütung inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, soweit diese für den Zuschuss notwendig ist. 4Notwendig ist eine Kofinanzierung nach Satz 1 in Höhe von 2.500 €, nach Satz 2 in Höhe von 3.000 €. 5Wird die notwendige Kofinanzierung nicht erreicht, beträgt der Zuschuss höchstens 50 v. H der förderfähigen Ausgaben.
 
5.5
Kein Zuschuss wird gewährt, wenn das zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit weniger als sechs Monate dauert.
 
5.6
1Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nach Nr. 5.2 ist der Zuschuss anteilig zu kürzen. 2Der Zuschuss vermindert sich je angefangenen Monat bei Nr. 5.2 Satz 2 um 1/24 des Betrages und bei Nr. 5.2 Satz 3 um 1/36 des Betrages. 3Der auf einen angefangenen Monat entfallende anteilige Zuschuss wird belassen. 4Dies gilt analog für Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund des Berufsausbildungsvertrages kürzer als der jeweilige Bewilligungszeitraum bestehen. 5Notwendig ist eine Kofinanzierung in Höhe der gezahlten Zuwendung.
 
 
6.
Mehrfachförderung
 
6.1
Eine Förderung desselben Ausbildungsplatzes nach Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – oder anderen Programmen – auch Ausbildungsplatzprogrammen der LfA – schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie bereits dem Grunde nach aus.
 
6.2
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.
 
6.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
 
6.4
Die Gewährung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung an Arbeitgeber gemäß § 235 SGB III bleibt unberücksichtigt.
 
 
II.
Verfahren
 
 
7.
Antragsverfahren, Antragsfrist
 
7.1
1Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben, die Auszahlungsanträge nach Nr. 9.2 sowie ein Bestätigungsformblatt Verwendungsnachweis nach Nr. 9.3 bereit.
 
7.2
1Der Antrag muss – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2Die Frist von drei Monaten beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl) zu laufen. 3Nach Ablauf der drei Monate eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. 4Die Bestätigung der Zusätzlichkeit durch die zuständige Stelle nach Nr. 8.2 Satz 2 soll bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden.
 
7.3
Der Berufsausbildungsvertrag sowie das letzte Zeugnis der allgemeinbildenden Schule sind in Kopie vorzulegen.
 
 
8.
Bewilligungsverfahren
 
8.1
1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
 
8.2
1Das ZBFS und die zuständigen Stellen nach dem BBiG beraten die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie. 2Zuständige Stelle im Sinn von Satz 1 ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG oder der HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss.
 
 
9.
Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
 
9.1
1Die Auszahlungsanträge werden beim ZBFS gestellt. 2Sie müssen Angaben zu Dauer und Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses, sowie zur bisher insgesamt gezahlten Ausbildungsvergütung enthalten. 3Die Angaben sind, mit Ausnahme der Angaben zur Ausbildungsvergütung, vom Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, zu bestätigen. 4Die gezahlte Ausbildungsvergütung ist nachzuweisen.
 
9.2
Abweichend von der VV Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO kann
 
9.2.1
bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.3 eine erste Teilzahlung der Zuwendung nach Nr. 5.2 Satz 1 in Höhe von 600 €, der Zuwendung nach Nr. 5.2 Satz 2 in Höhe von 750 € bereits sechs Monate nach Beginn der Berufsausbildung geleistet werden und
 
9.2.2
bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Nr. 4.1.2 eine erste Teilzahlung der Zuwendung nach Nr. 5.2 Satz 1 in Höhe von 600 €, der Zuwendung nach Nr. 5.2 Satz 2 in Höhe von 750 € bereits neun Monate nach Beginn der Berufsausbildung geleistet werden.
 
9.2.3
Der nach Nr. 5.3 ermittelte Restbetrag des Zuschusses wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 9.3 geleistet.
 
9.3
1Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach Nr. 5.2 ist ein geeigneter Nachweis über die Dauer und ggf. den Fortbestand der Berufsausbildung, sowie die notwendige Kofinanzierung nach Nr. 5.3 vorzulegen. 2Ein geeigneter Nachweis über die Dauer kann auch durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht werden. 3Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde. 4Abweichend von VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO gilt diese Anzeige als Verwendungsnachweis.
 
9.4
Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung, sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
 
 
10.
Begleitung und Bewertung
 
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und der Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
 
 
11.
Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
 
11.1
Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. für von ihr benannte Vertreter.
 
11.2
Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
 
11.3
1Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken. 2Es sind insbesondere Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahmedurchführung bis 31. Dezember 2022 aufzubewahren und ggf. vorzulegen.
 
 
12.
Publizitätsmaßnahmen
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
 
 
13.
Chancengleichheit
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
 
 
III.
Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
 
 
14.
Sonstige Bestimmungen
 
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585).
 
 
15.
Geltungszeitraum
 
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor