Veröffentlichung AllMBl. 2010/10 S. 243 vom 14.09.2010

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Az.: B II 2-G35/10
73-I
73-I
Änderung der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie
 
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 14. September 2010 Az.: B II 2-G35/10
 
 
I.
 
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der staatlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR) vom 13. April 2004 (AllMBl S. 87, StAnz Nr. 17) wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nr. 2.6 Satz 2 wird die Zahl „73“ durch die Zahl „81“ und werden die Worte „11 BAT, § 13 MTArb“ durch die Worte „3 Abs. 4 TV-L“ ersetzt.
 
2.
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 79 BayBG“ durch die Worte „§ 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Worte „Art. 79 BayBG“ durch die Worte „§ 42 BeamtStG“ und die Worte „den Vollzugsvorschriften zum BayBG (VV zu Art. 79 BayBG)“ durch die Worte „Abschnitt 8 Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)“ ersetzt.
 
3.
Nr. 7.1.7 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) oder Baugefährdung (§ 319 StGB) vorliegt.“
b)
Es wird folgender Satz 10 angefügt:
10Ein Ausschluss von Bauunternehmen erfolgt nicht, soweit eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in Satz 3 genannten Taten länger als zwei Jahre zurückliegt.“
 
4.
Nr. 8 erhält folgende Fassung:
8.
Sponsoring
1Für den Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung gilt die Sponsoringrichtlinie. 2Ergänzende ressortspezifische Regelungen sind ggf. daneben zu beachten.“
 
5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abschnitt I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchst. a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Insbesondere bei handwerklichen Leistungen ist zu prüfen, ob eine Bekanntmachung außer auf der Internetplattform des Freistaates Bayern (www.vergabe.bayern.de) und, im Fall einer EU-weiten Ausschreibung im Amtsblatt der EU, auf der Internetplattform des Bundes (www.bund.de), im Bayerischen Staatsanzeiger, in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig bzw. sinnvoll ist (dort eventuell auch nur als Hinweis auf die Veröffentlichungen auf der Internetplattform).“
bb)
Buchst. c wird wie folgt geändert:
aaa)
In Abs. 1 wird jeweils die Zahl "9" durch die Zahl "7" ersetzt.
bbb)
Abs. 3 wird aufgehoben.
ccc)
Im letzten Absatz werden die Worte „9 Nr. 10“ durch die Worte „7 Abs. 13“ ersetzt.
b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 4 Satz 7 wird aufgehoben.
bb)
In Nr. 6 werden die Worte „24 Nr.“ durch die Worte „15 Abs.“ ersetzt.
 
6.
Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchst. a Abschnitt „Zur ‚Beschränkten Ausschreibung‘“ wird wie folgt geändert:
aa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
„Ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 Buchst. b VOL/A zulässig, ist Folgendes zu beachten:“
bb)
Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
„Außerdem empfiehlt es sich, bei unzureichender Kenntnis des möglichen Bewerberkreises bzw. zur Erweiterung des Bewerberkreises von Zeit zu Zeit oder in geeigneten Fällen der Beschränkten Ausschreibung einen Teilnahmewettbewerb vorzuschalten.“
b)
Buchst. b erhält folgende Fassung:
„b)
Es ist zu prüfen, ob eine Bekanntmachung außer auf der Internetplattform des Freistaates Bayern (www.auftraege.bayern.de) und, im Fall einer EU-weiten Ausschreibung im Amtsblatt der EU, auf der Internetplattform des Bundes (www.bund.de), im Bayerischen Staatsanzeiger, in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig bzw. sinnvoll ist (dort eventuell auch nur als Hinweis auf die Veröffentlichungen auf der Internetplattform).“
 
 
II.
 
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2010 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst  Seehofer