2038.3.2-I
Hilfsmittel für Zwischen- und Laufbahnprüfungen
nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 28. Oktober 2010 Az.: IZ3-0604.06-9
Der Prüfungsausschuss für die Zwischen- und Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes hat gemäß § 28 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 12. August 2003 (GVBl S. 646, BayRS 2038-3-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl S. 229), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), beschlossen:
I.
Als Hilfsmittel für die Zwischenprüfung werden zugelassen:
- 1.
- Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV – Grundwerk und Ergänzungsband (Richard Boorberg Verlag, München)
- 2.
- Netzunabhängiger, nichtprogrammierbarer Taschenrechner
- 3.
- Formelsammlung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung –
II.
Für den schriftlichen und mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden neben den in Abschnitt I genannten Hilfsmitteln zugelassen:
- 1.
- SGB – Sozialgesetzbuch (Beck-Texte im dtv)
- 2.
- Vorschriftensammlung für die Verwaltung/Europarecht – VSV/Europarecht – (Richard Boorberg Verlag, München)
III.
Die Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen enthalten; ausgenommen sind handschriftliche Unterstreichungen, Hervorhebungen, Nummerierungen und Verweisungen bei einzelnen Vorschriften auf andere Vorschriften (Zahlenhinweise). Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene oder eingeklebte Blätter, sind nicht zulässig.
IV.
- 1.
- Von den in den Abschnitten I und II genannten Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Abweichend hiervon sind von dem in Abschnitt I Nr. 2 genannten Hilfsmittel zwei Exemplare zugelassen. Bei Loseblattsammlungen kann die jeweils letzte Ergänzungslieferung zusätzlich mitgebracht werden. Soweit diese bereits eingeordnet ist, können die ausgesonderten Blätter mitgebracht werden.
- 2.
- Die jeweils maßgebliche Auflage der Formelsammlung (Abschnitt I Nr. 3) wird vom Prüfungsamt festgelegt.
- 3.
- Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern kann zu den in Abschnitt I Nr. 2 genannten Taschenrechnern weitere Einzelheiten regeln.
- 4.
- Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen und mitzubringen.
V.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 9. November 2009 (AllMBl S. 347) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor