Veröffentlichung AllMBl. 2010/11 S. 290 vom 28.07.2010

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Az.: F 2-NW 264-1716
7904-L
7904-L
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(WALDFÖPR 2007)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 12. März 2007    Az.: F 2-NW 264-1716
in der Fassung vom 28. Juli 2010
 
 
1.
Zuwendungszweck
Auf Grundlage
-
der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (ABl C 319 vom 27. Dezember 2006, S. 1),
-
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl L 144 vom 9. Juni 2009, S. 3),
-
des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
-
des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991,
-
der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, 230-1-5-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650),
-
der Art. 20 bis 22 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, 7902-1-L)
sollen die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen im Sinn von Art. 2 BayWaldG verwirklicht werden.
Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitende Klimaänderung sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. Dazu kann das Staatsministerium die Fördersätze reduzieren oder streichen und Fördermaßnahmen aussetzen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Nachstehende Maßnahmen können gefördert werden:
2.1
Waldumbau
2.1.1
Wiederaufforstung (inklusive Vorbau und Umbau)
Gefördert wird die Verjüngung von Wald mit Laubbäumen im Rahmen einer Wiederaufforstung durch Pflanzung oder Saat.
2.1.2
Unterbau, Unterpflanzung, Nebenbestand
Gefördert wird der Unterbau von Beständen, die Unterpflanzung in verlichteten erhaltenswerten Beständen.
2.1.3
Schließen von Bestandslücken
Gefördert wird das Schließen von Lücken in Beständen durch Pflanzung oder Saat von Laubbäumen zur Stabilisierung, zum Schutz des Waldbodens und zur ökologischen Aufwertung.
2.1.4
Nachbesserung
Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Waldumbaumaßnahme auf der gesamten ausgefallenen Fläche während der Bindefrist.
2.1.5
Naturverjüngung
Gefördert wird der Erhalt bereits gesicherter, standortgemäßer Naturverjüngungen als Misch- oder Laubbestand.
2.1.6
Räumen bei Umbau
Gefördert wird das Räumen des für einen Umbau hinderlichen Bestandes, wenn der Umbau auf eine vom Waldbesitzer nicht zu vertretende Zwangslage zurückzuführen ist und der Bestand nicht älter als 15 Jahre ist.
2.2
Förderung von Schutz-, Berg- und Erholungswäldern
Zur Bewirtschaftung von
-
Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG,
-
Erholungswäldern nach Art. 12 BayWaldG,
-
Wäldern im „Alpengebiet“ des LEP Bayern (Bergwald)
wird gemäß Art. 22 Abs. 1 BayWaldG eine verstärkte Förderung gewährt.
2.2.1
Förderung von Schutz- und Bergwäldern
2.2.1.1
Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen
Erhöht gefördert werden die Maßnahmen Nrn. 
-
2.1.1 (Wiederaufforstung),
-
2.1.2 (Unterbau, Unterpflanzung),
-
2.1.4 (Nachbesserung),
-
2.1.5 (Naturverjüngung),
-
2.4.1 (Jugendpflege),
-
2.4.2 (Jungdurchforstung)
zum Ausgleich der erschwerten Arbeitsbedingungen bei der Verjüngung und Pflege von Schutz- und Bergwäldern.
2.2.1.2
Ausgleich erhöhter Bringungskosten
Zum Ausgleich der erhöhten Kosten, die in Verbindung mit einer Seilkranbringung zur Erhaltung und Verbesserung der Schutzfunktionen oder aus Waldschutzgründen entstehen, wird ein Zuschuss gewährt.
2.2.1.3
Sicherung der Verjüngung in Steilhängen
Zum Ausgleich der damit verbundenen Kosten werden Fällungsmaßnahmen ohne Holznutzung zur Stabilisierung von Steilhängen gefördert.
2.2.1.4
Einsatz von Rückepferden
Gefördert wird der Einsatz von Rückepferden zum Vorliefern des Holzes.
2.2.1.5
Besondere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Saatgut- und Erntebeständen
Gefördert werden einzelstammweise Pflegehiebe in anerkannten Saatgut-/Erntebeständen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Verjüngungspotentials.
2.2.2
Förderung von Erholungswäldern
Erhöht gefördert werden die Maßnahmen Nrn.
-
2.1.1 (Wiederaufforstung),
-
2.1.2 (Unterbau, Unterpflanzung),
-
2.1.4 (Nachbesserung),
-
2.1.5 (Naturverjüngung),
-
2.4.1 (Jugendpflege),
-
2.4.2 (Jungdurchforstung)
zum Ausgleich der erschwerten Arbeitsbedingungen bei der Verjüngung und Pflege von Erholungswäldern.
2.3
Erstaufforstung
2.3.1
Neubegründung von Misch- oder Laubwäldern
Gefördert wird die Begründung neuen Misch- und Laubwaldes im Rahmen einer Erstaufforstung durch Pflanzung oder Saat auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
2.3.2
Nachbesserung
Gefördert wird die Nachbesserung in einer geförderten Erstaufforstung auf der gesamten ausgefallenen Fläche während der Bindefrist.
2.3.3
Pflege
Gefördert wird die Pflege einer nach Nr. 2.3.1 geförderten Erstaufforstung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche während der ersten fünf Jahre (Kulturpflege) im Rahmen einer Pflegeprämie, beginnend im Jahr der Aufforstung.
2.3.4
Ausgleich von Einkommensverlusten
Gefördert werden in Form eines Ausgleichs Einkommensverluste, die durch Erstaufforstungen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entstehen. Der Ausgleich erfolgt im Rahmen einer jährlichen Prämie auf die Dauer von zehn Jahren gerechnet, spätestens ab dem Folgejahr der Aufforstung.
2.4
Bestands- und Bodenpflege
2.4.1
Jugendpflege
Gefördert wird die Jugendpflege in Nadel-, Misch- und Laubbeständen.
2.4.2
Jungdurchforstung
Gefördert wird die erstmalige Jungdurchforstung in Nadel-, Misch- und Laubbeständen.
2.4.3
Bodenschutzkalkung
Gefördert wird die einzel- und überbetriebliche Kalkung von Waldbeständen zur Kompensation der Belastung durch immissionsbedingte Säureeinträge in Waldböden.
2.5
Waldschutzmaßnahmen
2.5.1
Abwehr von Larvenfraß
Gefördert wird die einzel- und überbetriebliche Bekämpfung von waldschädlichen Insektenlarven, wenn für die Bekämpfung eine Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt.
2.5.2
Insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
2.5.2.1
Gefördert wird die waldschutzwirksame Aufarbeitung von Schadholz oder bereits befallenem Holz.
2.5.2.2
Verstärkt gefördert wird die nach Nr. 2.5.2.1 förderfähige Aufarbeitung, wenn das aufgearbeitete Holz zur Erhaltung der Schutzfunktion im Schutzwald verbleiben muss.
2.5.2.3
Gefördert wird ein Ausgleich der erhöhten Kosten für die Holzbringung, wenn Schadholz oder bereits befallenes Holz aus Waldschutzgründen mit dem Hubschrauber gebracht werden muss.
2.6
Vermehrungsgut mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Vermehrungsgut)
Verstärkt gefördert wird die Verwendung von Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft.
2.7
Bereicherung von Waldlebensgemeinschaften
Gefördert werden Maßnahmen zur Stabilisierung von Waldökosystemen durch Erhöhung der Artenvielfalt sowie zur Erhaltung natürlicher und zur Anlage geeigneter künstlicher Kleinlebensräume im Wald.
2.8
Gutachten zur Vorbereitung einer naturnahen und nachhaltigen Waldwirtschaft
Gefördert werden Vorarbeiten im Privatwald, die der Vorbereitung zur Umstellung auf eine naturnahe und nachhaltige Waldbewirtschaftung dienen.
2.9
Waldbrandschäden
Dem Waldbesitzer wird für den am Bestand entstandenen Waldbrandschaden eine Beihilfe gewährt, sofern er vom Schädiger oder von einem Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
2.10
Verwendung von Ballenpflanzen
Gesondert gefördert wird die Verwendung von Ballenpflanzen zur Bestandsbegründung (Nrn. 2.1 und 2.3) und bei deren Nachbesserung.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt
-
sind Besitzer forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
-
sind Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll,
-
sind bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen die anerkannten Vereinigungen der Waldbesitzer (forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) für ihre Mitglieder als Maßnahmenträger,
-
können bei der überbetrieblich durchgeführten Maßnahme „Abwehr von Larvenfraß“ (Nr. 2.5.1) auch Gemeinden als Maßnahmenträger sein.
Antragsteller und Maßnahmenträger, die nicht Eigentümer der von der Beantragung betroffenen Waldfläche(n) sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der/des Eigentümer/s gefördert.
3.2
Nicht antragsberechtigt sind
-
Bund,
-
Länder,
-
Besitzer/Bewirtschafter von Flächen des Bundes und der Länder,
-
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.
Darüber hinaus sind nicht antragsberechtigt
-
bei der Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen (Nr. 2.3): Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen nach Art. 23 der Verordnung (EG) 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 in Anspruch nehmen;
-
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.3 (Pflegeprämie), Nr. 2.3.4 (Einkommensausgleichsprämie) und Nr. 2.8 (Gutachten): juristische Personen des öffentlichen Rechts.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Anforderungen
Die waldbaulichen Maßnahmen müssen praxiserprobten Standards entsprechen und die aktuellen Erkenntnisse aus Forschung und Lehre berücksichtigen.
Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, sind in Absprache mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten förderfähig.
Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat und bei Unterbau/Unterpflanzung bzw. beim Schließen von Bestandslücken sowie ggf. bei deren Nachbesserung oder bei Naturverjüngung muss der Waldschutz während der Bindefrist gewährleistet sein.
In Mischbeständen muss das Laubholz waldbaulich sinnvoll und ökologisch wirksam verteilt sein.
Die Begründung von Kurzumtriebsplantagen (Waldumbau, Erstaufforstung) ist nicht förderfähig.
4.1.1
Herkünfte, Baumartenwahl und Baumartenmischung
-
Die Wahl standortgemäßer Baumarten und geeigneter Herkünfte (vgl. Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern) ist Voraussetzung für eine Förderung. Der Herkunftsnachweis ist durch Vorlage der Rechnung, des Lieferscheines oder entsprechender Bestätigungen zu erbringen.
-
Die Verwendung von geeigneten Wildlingen ist ebenfalls förderfähig. Sollen im eigenen Betrieb gewonnene Wildlinge zur Verwendung kommen, so ist die Gewinnung bereits vorab der Bewilligungsbehörde für Kontrollzwecke anzuzeigen.
-
Weißtanne (Abies alba) und Eibe (Taxus baccata) sind bei standörtlicher Eignung dem Laubholz gleichgestellt.
-
Bei der Verwendung von Roterle darf nur phytophtorafreies Material zur Verwendung kommen. Die Verwendung sollte zudem nur dort erfolgen, wo sie waldbaulich und standörtlich unbedingt notwendig ist. Insbesondere in Überschwemmungsbereichen sollte keine Roterle ausgebracht werden.
-
In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Beimischung von Schattlaubhölzern verzichtet werden, wenn die standörtlichen Gegebenheiten es zulassen (z. B. Ersatz durch Naturverjüngung). Auch in diesem Fall muss jedoch mindestens die vorgeschriebene Pflanzenzahl gemäß Nr. 4.1.4 aktiv eingebracht werden.
-
Die Anlage von Waldrändern soll nicht schematisch, sondern in landschaftsangepassten Linien durch Gruppenpflanzungen erfolgen.
4.1.2
Förderfähige Flächen
-
Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern werden nicht gefördert.
-
Nicht bepflanzbare Fehlstellen (z. B. Reisighaufen) sowie Rückegassen und Grenzabstandsflächen zählen zur Förderfläche, wenn dadurch die unter Nr. 4.1.4 genannten Mindestpflanzenzahlen auf der Förderfläche nicht unterschritten werden.
-
Die Waldrandgestaltung mit Halbbäumen und Sträuchern zählt bei Erst- und Wiederaufforstungen zur Förderfläche. Sie ist als Laubholzgruppe oder Teil einer Laubholzgruppe zu sehen und stellt keine eigene Maßnahme dar.
-
Die eingebrachten Laubholzgruppen sollen, um eine ausreichende ökologische Wirkung zu haben, eine Mindestgröße von 200 m2 und eine Mindestbreite von 10 m haben. Das gilt nicht für jede einzelne Baumart innerhalb des Laubholzes und für Waldrand. Abweichungen sind in den Förderunterlagen ausführlich zu begründen.
-
Es gilt als förderunschädlich, wenn bis zum Ende der Bindefrist bis zu 20 % der Förderfläche mit anderen als den geförderten Baumarten oder mit Naturverjüngung bestockt sind, sofern diese nicht bereits zur Kulturbegründung mit eingebracht wurden. Sollen die nicht förderfähigen Baumarten als Vorwald auf Freiflächen dienen, so gilt das gleichzeitige Einbringen als förderunschädlich.
-
Es gilt als förderunschädlich, wenn sich die Förderfläche oder die Pflanzenzahl (bei Unterbau, Unterpflanzung, Schließen von Bestandslücken, Ballenpflanzen) bis zum Ende der Bindefrist um bis zu 20 % verringert hat.
4.1.3
Kostengruppen
Bei den bestandsbegründenden Maßnahmen (Nrn. 2.1.1 und 2.1.4, auch in Verbindung mit Nrn. 2.2.1.1 und 2.2.2, sowie die Nrn. 2.3.1 und 2.3.2) werden Kostengruppen gebildet. Diese beruhen im Wesentlichen auf den mindestens einzubringenden Pflanzenzahlen.
-
Die Mindestpflanzenzahl der
Kostengruppe 1 beträgt 2.000 Pflanzen/ha,
Kostengruppe 2 beträgt 3.300 Pflanzen/ha,
Kostengruppe 3 beträgt 6.500 Pflanzen/ha.
-
Kulturen mit weniger als 2.000 (förderfähigen) Pflanzen/ha sind nicht förderfähig.
-
Die Begründung eines Waldrandes fällt (auch wenn nur die Mindestpflanzenzahl an Sträuchern nach Nr. 4.1.4 ausgebracht wird) in die Kostengruppe 2.
-
Die Fördersätze der Kostengruppen beinhalten bereits die Förderung des zum Hauptbestand einzubringenden Nebenbestandes, der somit nicht zusätzlich gefördert werden darf.
-
Für Pappelkulturen dürfen nur hochwaldtaugliche Sorten verwendet werden. Eine Förderung ist höchstens in Kostengruppe 1 möglich.
-
Bei der Förderung von Erstaufforstungen (Nr. 2.3) darf
Fichte ausschließlich nach Kostengruppe 1,
übriges Nadelholz höchstens nach Kostengruppe 2,
mit maximal 200 Nadelbäumen je ha überstelltes Laubholz auch nach Kostengruppe 3
gefördert werden.
4.1.4
Pflanzenzahlen
Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Hauptbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. Es gelten folgende Mindestpflanzenzahlen bzw. -saatgutmengen:
- Fichte3) 5) mindestens 2.500 Pflanzen/ha,
- (Weiß-)Tanne mindestens 2.000 Pflanzen/ha
(möglichst in Verbindung mit Buchen),
- (Europäische) Lärche3) mindestens 2.500 Pflanzen/ha
(inklusive mindestens 1.500 Schattlaubbäume/ha),
- Douglasie3) mindestens 2.200 Pflanzen/ha,
- Kiefer3) 4) mindestens 6.500 Pflanzen/ha
(inklusive mindestens 1.000 Schattlaubbäume),
- Eibe mindestens 2.000 Pflanzen/ha
(möglichst in Verbindung mit Buchen),
- Rotbuche mindestens 6.500 Pflanzen/ha,
- Trauben-, Stieleiche mindestens 6.500 Pflanzen/ha
(inklusive mindestens 650 Schattlaubbäume),
- Edellaubholz1) mindestens 3.300 Pflanzen/ha
(inklusive mindestens 330 Schattlaubbäume),
- Pappeln mindestens 2.000 Pflanzen/ha
- Übrige Laubbaumarten mindestens 3.000 Pflanzen/ha
- Übrige Nadelbaumarten3) mindestens 2.000 Pflanzen/ha
- Waldrandgestaltung: mindestens 2.500 Pflanzen/ha
(Sträucher, Halbbäume).

- Saatgut:  
  Stieleiche, Traubeneiche,
Roteiche, Walnuss
mindestens 400 kg/ha
  Rotbuche2) mindestens 60 kg/ha
  Ahorn, Esche mindestens 25 kg/ha
  Tanne (Plätzesaat)2) mindestens 10 kg/ha
  Birkensaat (flächig) mindestens 10 kg/ha
 
——————
1)
Zum Edellaubholz zählen: Bergahorn, Spitzahorn, Esche, Bergulme, Feldulme, Flatterulme, Roteiche, Walnuss, Winterlinde, Sommerlinde, Vogelkirsche, Elsbeere, Speierling, Mehlbeere, Wildbirne, Holzapfel und Hainbuche.
2)
Nicht auf Freiflächen.
3)
Bei Erstaufforstungen.
4)
Zur Kiefer zählen auch Schwarzkiefer und Strobe.
5)
Zur Fichte zählen auch Serbische Fichte und Sitkafichte.
 
-
Bei Verwendung von Großpflanzen (größer/gleich 0,8 m Sprosslänge) für den Hauptbestand (bzw. bei Nebenbestand, wenn es sich nur um eine Nebenbestandsförderung handelt) oder bei Verwendung von Ballenpflanzen können sich die Pflanzenzahlen entsprechend den örtlichen Voraussetzungen und Erfahrungen verringern, jedoch nicht unter 70 % der Mindestpflanzenzahlen. Es bleibt dennoch bei der ggf. ursprünglich zutreffenden Kostengruppe.
-
Bei Verwendung von Saatgut mit überdurchschnittlich hohem Keimprozent können sich die Saatgutmengen verringern, jedoch nicht unter 70 % der Mindestsaatgutmengen.
-
Eine ggf. waldbaulich mögliche Reduzierung der Mindestpflanzenzahl (z. B. beim Buchenvoranbau, Unterpflanzung) ist zulässig, jedoch in den Förderunterlagen nachvollziehbar zu begründen. Die Förderung erfolgt nach der dann jeweils zutreffenden Kostengruppe.
-
Bei der Verwendung von Ballenpflanzen in Hochlagen und im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG finden die vorgenannten Mindestpflanzenzahlen keine Anwendung. Die Entscheidung über eine waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde. Es sind jedoch mindestens 1.000 Pflanzen/ha auszubringen.
-
Die Verjüngung durch Stecklinge oder Setzstangen ist nicht förderfähig.
-
Das zeitlich versetzte (spätere) Einbringen des Nebenbestandes (z. B. Linde zur Eiche, Buche zur Tanne) ist möglich, wenn bereits zur Kulturbegründung die Mindestpflanzenzahl eingehalten wurde und die Ergänzung des Nebenbestandes während der Bindefrist als verbindliche Auflage im Arbeits- und Kulturplan festgelegt wird. Der Nebenbestand ist dann ohne zusätzliche finanzielle Hilfe einzubringen.
4.2
Waldumbaumaßnahmen
4.2.1
Wiederaufforstung (Nrn. 2.1.1, 2.2.1.1 und 2.2.2)
-
Es wird unterschieden nach einer planmäßigen Wiederaufforstung und nach Wiederaufforstung nach Schadereignis.
-
Nach einer (überwiegend) planmäßigen Holzernte muss nach forstfachlicher Begutachtung durch die Wiederaufforstung eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. Wenn es sich bei Ausgangsbestand und Kultur um die gleiche(n) Baumart(en) handelt, ist die Art der Verbesserung in den Förderunterlagen zu dokumentieren.
-
Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. Ausgenommen ist der Umbau von Beständen, bei denen die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit eines Kahlhiebs zum Umbau im Vorhinein ausdrücklich befürwortet.
-
Die Förderung eines zum Nadelholz eingebrachten Laubholznebenbestandes ist möglich, sofern maximal 200 Nadelbäume je ha und mindestens 2.000 Laubbäume je ha eingebracht werden. Das Nadelholz selbst ist dabei nicht förderfähig.
-
Unter einem Schadereignis sind nicht nur plötzlich eingetretene Schädigungen durch Sturm, Schnee, Wasser, Insekten, Waldbrand etc. zu verstehen, sondern auch länger wirkende Schädigungen (z. B. Fichtenblattwespe, Triebsterben, Hagelschaden).
-
Die Mindestfläche beträgt zusammenhängend 0,200 ha.
4.2.2
Unterbau, Unterpflanzung (Nrn. 2.1.2, 2.2.1.1 und 2.2.2)
-
Es spielt keine Rolle, ob die im Rahmen eines Unterbaus/einer Unterpflanzung eingebrachten Pflanzen der Schaft- und Bodenpflege oder ob sie im Wesentlichen der Verbesserung des Bestandsinnenklimas (durch Erhöhung der Luftfeuchte und Verringerung der Temperatur im Bestand) dienen sollen.
-
Die Feststellung der förderfähigen Pflanzenzahl soll wegen der sehr ungleichmäßigen Ausbringung der Pflanzen durch ein geeignetes Stichprobenverfahren erfolgen.
-
Es sind mindestens 1.000 Pflanzen/ha auszubringen.
-
Die Förderung erfolgt stufenweise und stückzahlbezogen.
-
Die Mindestfläche beträgt zusammenhängend 0,200 ha.
4.2.3
Saat (Nrn. 2.1.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1.1, 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2)
-
Förderfähig ist die Saat von Laubbäumen und Tanne.
-
>Bei Baumarten, die nicht unter Nr. 4.1.4 bei Saatgut aufgeführt sind, ist vor Bewilligung eine Stellungnahme des Amtes für forstliche Saat- und Pflanzenzucht einzuholen, in der die waldbauliche Sinnhaftigkeit der Maßnahme bestätigt wird.
-
Bei Birkensaat sowie bei Saatgutkosten unter 1.500 Euro/ha kommt ein verminderter Fördersatz zur Anwendung.
-
Bei der Auswahl der Saatflächen ist auf geeignete Standorte zu achten (Konkurrenzvegetation, klimatische Verhältnisse etc.).
-
Menge und Art des Saatgutes sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
-
Soll im eigenen Betrieb gewonnenes Saatgut zur Verwendung kommen, so ist die Gewinnung bereits vorab der Bewilligungsbehörde für Kontrollzwecke anzuzeigen.
4.2.4
Schließen von Bestandslücken (Nr. 2.1.3)
-
Förderfähig ist das Schließen von Lücken in Beständen aller Altersklassen (z. B. Käferlöcher, Schneebrüche, Fehlstellen in nicht förderfähigen Naturverjüngungen, Nebenstand ...).
-
Es gelten die Mindestpflanzenzahlen/-saatgutmengen nach Nr. 4.1.4. Abweichungen sind in den Förderunterlagen nachvollziehbar zu begründen.
-
Saaten sind nur bei Eiche, Buche, Tanne und Edellaubholz förderfähig.
-
Die maximale zusammenhängende Fläche einer Maßnahme beträgt 0,199 ha.
-
Eine Aufteilung von Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 0,200 ha in mehrere Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 ist nicht zulässig.
-
Es erfolgt keine erhöhte Förderung im Schutz-, Berg- und Erholungswald und bei Maßnahmen, die aufgrund von Schadereignissen notwendig sind.
-
Die Förderung erfolgt stufenweise und stückzahlbezogen.
4.2.5
Nachbesserung (Nrn. 2.1.4, 2.2.1.1, 2.2.2 und 2.3.2)
-
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass mehr als 30 % der vormals geförderten Pflanzen bzw. des vormals geförderten Saatgutes aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, Pilze) ausgefallen sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat bzw. keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann.
-
Ein Wechsel der verwendeten Baumarten oder die Verwendung von Pflanzmaterial statt Saatgut ist möglich, wenn die Bewilligungsbehörde dies aus forstfachlicher Sicht für notwendig erachtet. In solchen Fällen ist der Fördersatz der zur Nachbesserung verwendeten Kostengruppe anzuwenden, die auf der ausgefallenen ideellen Teilfläche zur Anwendung kommt.
-
Wurde die vorhergehende Kultur ganz oder teilweise mit einem Zuschlag für Vermehrungsgut mit überprüfbarer Herkunft gefördert, soll die ganze oder teilweise Nachbesserung ebenfalls mit entsprechenden Pflanzen mit überprüfbarer Herkunft erfolgen.
4.2.6
Naturverjüngung (Nrn. 2.1.5, 2.2.1.1 und 2.2.2)
-
Die Naturverjüngung muss gesichert sein. Im Zweifelsfalle kann eine Förderung z. B. erst nach Durchführung einer Hiebsmaßnahme oder von Waldschutzmaßnahmen erfolgen.
-
Naturverjüngungen müssen einen gesicherten Laubholzanteil von mindestens 30 % aufweisen. In Zweifelsfällen ist der Laubholzanteil über ein geeignetes Stichprobenverfahren zu ermitteln.
-
Die Förderfläche muss zu mindestens 50 % verjüngt sein. Sofern die Fläche nicht voll bestockt ist (größer 80 %), ist der förderfähige Flächenanteil durch ein Stichprobenverfahren festzustellen.
-
Eine eventuell notwendige Ergänzung lückiger Verjüngung oder das Einbringen weiterer Baumarten kann auch durch (nicht geförderte) Pflanzung oder Saat erfolgt sein.
-
Bereits geförderte Vorbaugruppen aus Laubholz und/oder Weißtanne (Abies alba) bzw. nach Nr. 2.1.3 geförderte ausgepflanzte Bestandslücken können einmalig auf den geforderten Laubholzanteil angerechnet werden, sind jedoch bei der Festlegung der Förderfläche in Abzug zu bringen.
-
Ausgeschlossen von der Förderung sind Naturverjüngungen, die bereits bei Antragstellung überwiegend das Dichtschlussstadium erreicht haben.
-
Ausgeschlossen von der Förderung sind Naturverjüngungen, die über 30 % an gepflanztem Nadelholz aufweisen oder bei denen aus forstfachlicher Sicht davon ausgegangen werden muss, dass das gepflanzte Nadelholz vorhandene Laubholznaturverjüngung wesentlich beeinträchtigt.
-
Die Mindestfläche beträgt 0,100 ha zusammenhängender Naturverjüngung bzw. förderfähigen Flächenanteils bei Stichprobenverfahren.
4.2.7
Räumen bei Umbau (Nr. 2.1.6)
-
Auf der geräumten Fläche muss innerhalb von drei Jahren ein standortgerechter Laub- oder Mischbestand mit mindestens 30 % Laubholzanteil begründet werden.
-
Eine eventuelle Nutzung des angefallenen Materials ist förderunschädlich.
-
Bei ungleichaltrigen Beständen, die aus Naturverjüngungen entstanden sind, gilt das Durchschnittsalter des Bestandes.
-
Bei der Beurteilung des Alters ist das wirtschaftliche Alter zugrunde zu legen.
4.3
Förderung von Schutz-, Berg- und Erholungswäldern (Nr. 2.2)
-
Verstärkt förderfähig sind nur Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG, die im Schutzwaldverzeichnis enthalten sind, in Wäldern nach Art. 12 BayWaldG, die durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt worden sind, und im „Alpengebiet“ des LEP Bayern (Bergwald).
-
Projektgebiete, die im Rahmen der Bergwaldoffensive ausgewiesen wurden, jedoch nicht oder nicht vollständig im Bergwald liegen, sind dem Bergwald gleich gestellt.
-
Für Anträge auf eine erhöhte Förderung von Maßnahmen im Schutzwald, der nicht im Schutzwaldverzeichnis aufgeführt ist, wird mit dem Antrag auf Förderung auch der Antrag auf Aufnahme ins Schutzwaldverzeichnis gestellt. Eine Bewilligung der verstärkten Förderung ist jedoch erst möglich, wenn die Eintragung im Schutzwaldverzeichnis vollzogen ist.
4.3.1
Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.1)
-
Für die erhöhte Förderung der erschwerten Arbeitsbedingungen im Schutz- und Bergwald ist entscheidend, dass die Maßnahme überwiegend im Schutzwald oder Bergwald erfolgt und die angrenzenden Flächenanteile nicht als eigenständige Fördermaßnahme abgewickelt werden können.
4.3.2
Ausgleich erhöhter Bringungskosten im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.2)
-
Die Ernte des Holzes, das mit einem Seilkran (hierzu zählt auch eine Seilbahnanlage) gebracht werden soll, muss der Verbesserung und Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes dienen. Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. Dies gilt nicht, wenn eine Seilkranbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme (forstschutzwirksames Verbringen) oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt.
-
Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke des Hiebes und vom Holzernteverfahren ab. Bereits bei Antragstellung sind daher das Ernteverfahren und der geplante Entnahmesatz anzugeben. Wenn möglich, sollte hierzu der Bestand zuvor ausgezeichnet werden.
-
Wesentliche Steigerungen der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten umgehend und noch während der Maßnahme angezeigt werden.
-
Der Einschlag des Holzes, der z. B. aus Waldschutzgründen auch längere Zeit vor Einsatz des Seilkranes erfolgt, ist nicht als Maßnahmenbeginn zu sehen.
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Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass die überwiegende Hiebsfläche (mindestens 70 %) im Schutzwald oder im Bergwald liegt.
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Eingriffe, bei denen mehr als 1,3 fm/lfm Seillinie entnommen wurden, können nur dann gefördert werden, wenn es sich im Wesentlichen (mindestens 70 % der Hiebsmenge) um Schadholz (z. B. Sturmholz, Käferholz etc.) handelt.
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Werden die Bäume nicht im Bestand aufgearbeitet, sondern mit Ast- und Kronenmaterial aus dem Bestand verbracht (Vollbaumbringung), findet ein geringerer Fördersatz Anwendung.
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Bei der Vollbaumbringung sind Maßnahmen mit einer Eingriffsstärke über einem fm/lfm Seillinie nicht förderfähig.
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Maßnahmen, bei denen sowohl die Vollbaumbringung als auch die Bringung von aufgearbeitetem Holz zur Anwendung kommen, können nur als Vollbaumbringung gefördert werden.
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Die Vollbaumbringung bergab und die Langholzbringung bergab sind aus Gründen des Bestandsschutzes nicht förderfähig. Ausnahmen, in denen Bestandsschäden nicht zu befürchten sind, sind von der Bewilligungsbehörde nachvollziehbar zu begründen.
4.3.3
Sicherung der Verjüngung in Steilhängen im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.3)
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Förderfähig ist die Anlage von Querlegern zur Schaffung geschützter Kleinstandorte für den Aufwuchs junger Bäume und zur Verhinderung von Schneeschub.
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Die Maßnahme umfasst das Fällen und Einbauen der Stämme quer zum Hang (ggf. mit Greifzugeinsatz) sowie ggf. notwendige vorsorgende Waldschutzmaßnahmen (Entasten, Entrinden). Die Bewilligungsbehörde trifft die Entscheidung über den notwendigen Umfang.
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Die Querlieger müssen auf Dauer im Bestand verbleiben.
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Erfolgt die Maßnahme im Zusammenhang mit der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten, so ist sie gemäß Nr. 2.5.2.2 zu fördern.
4.3.4
Einsatz von Rückepferden im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.4)
Förderfähig ist das Vorrücken mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle zum Zwecke der Bestands- und Bodenschonung. Das Zuliefern von (Teil-)Mengen, z. B. zur Harvesteraufarbeitung, ist nicht förderfähig.
4.3.5
Besondere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Saatgut- und Erntebeständen im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.5)
-
Gefördert wird die Pflege von zugelassenen Saatgut-Erntebeständen, wenn hierzu eine positive Stellungnahme des Amtes für forstliche Saat- und Pflanzenzucht vorliegt, aus der die Gesamtfläche, die reduzierte Fläche und die Pflegenotwendigkeit hervorgehen.
-
Die im Rahmen der Pflege zu entnehmenden Stämme müssen ausgezeichnet sein. Bei stärkeren Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen.
-
Durch den Eingriff darf die gesetzlich geforderte Mindestbaumzahl sowie die Mindestfläche fruktifikationsfähiger Bäume für einen Erntebestand nicht unterschritten werden.
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Bestände unter 5 ha reduzierter Fläche sind umfassend zu pflegen. Bei größeren Beständen können auch Teilflächen gefördert werden. Die Teilflächen sind vor Durchführung der Maßnahme festzulegen.
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Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 2.2.1.2 (Ausgleich erhöhter Bringungskosten im Schutz- oder Bergwald) und Nr. 2.5.2 (insektizidfreie Bekämpfung rindenbrütender Insekten) ist nicht möglich.
4.4
Erstaufforstung (Nr. 2.3)
Eine Rodung während der Bindefrist führt zur Rückforderung der gesamten Förderung (Anlegungskosten, Pflegeprämie und Einkommensausgleichsprämie).
4.4.1
Begründung neuen Waldes (Nr. 2.3.1)
-
Erstaufforstungen müssen einen Laubholzflächenanteil von mindestens 30 % aufweisen.
-
Die Mindestfläche beträgt zusammenhängend 0,100 ha.
Ausgeschlossen von der Förderung sind
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die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
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Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
-
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten im Sinn von § 23, Nationalparken im Sinn von § 24, gesetzlich geschützten Biotopen im Sinn von § 30 sowie Natura 2000-Gebieten im Sinn von § 33 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) führen.
4.4.2
Pflegeprämie (Nr. 2.3.3)
-
Bei Erstaufforstungen nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen (vgl. Nr. 4.4.3) ist die Kulturpflege (Nr. 2.3.3) nicht förderfähig.
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Zahl und Art der durchzuführenden Maßnahmen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen.
-
Der Antrag auf Förderung ist zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Anlegungskosten (Nr. 2.3.1) zu stellen.
-
Die Förderfläche entspricht der Förderfläche nach Nr. 4.4.1.
4.4.3
Prämie Einkommensausgleich Erstaufforstung (Nr. 2.3.4)
-
Die aufzuforstende Fläche muss bisher landwirtschaftlich genutzt worden sein. Als landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die vor der Aufforstung als Acker, Dauergrünland, Dauerweide oder mit landwirtschaftlichen Dauer- und Sonderkulturen regelmäßig bewirtschaftet wurden. Um diese Feststellung treffen zu können, muss der Antrag vor der Aufforstung (in der Regel zugleich mit dem Antrag auf Förderung gemäß Nr. 2.3.1) gestellt werden.
-
Zur Prämienfläche zählen die Erstaufforstungsfläche gemäß Nr. 4.4.1 dieser Richtlinie, einschließlich der im Erstaufforstungserlaubnisbescheid aufgeführten, von jeglicher Bepflanzung frei zu haltenden Grenzabstands- und Freiflächen sowie Erstaufforstungen, die wegen zu geringer Laubholzanteile oder Pflanzenzahlen nicht nach Nr. 4.4.1 gefördert werden können.
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Werden mit aufgeforsteten Flächen Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl L 30 vom 31. Januar 2009, S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 360/2010 der Kommission vom 27. April 2010 (ABl L 106 vom 28. April 2010, S. 1), aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Erstaufforstungsprämie.
4.5
Bestands- und Bodenpflege (Nr. 2.4)
4.5.1
Jugendpflege (Nr. 2.4.1)
-
Die Maßnahme muss der Herstellung oder Sicherung der Stabilität und Vitalität des Bestandes, der Steigerung der Qualität oder einer standortgemäßen Baumartenmischung dienen.
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In geförderten Kulturen oder Naturverjüngungen darf die Pflege erst nach Ablauf der Bindefrist gefördert werden.
-
Eine bereits geförderte Pflegefläche darf frühestens nach fünf Jahren wieder gefördert werden.
-
Der vor Durchführung der Maßnahme festgestellte Laubholz-/Tannen-Anteil ist, wenn möglich und waldbaulich sinnvoll, zu erhöhen.
-
Vorhandenes Weichlaubholz ist in ausreichendem Umfang zu erhalten.
4.5.2
Jungdurchforstung (Nr. 2.4.2)
-
Förderfähig ist die erstmalige Jungdurchforstung von Beständen in Form einer Auslesedurchforstung. Hierzu sind die Auslesebäume vor Durchführung der Maßnahme zu kennzeichnen.
-
Die Maßnahme muss der Herstellung oder Sicherung der Stabilität und Vitalität des Bestandes, der Steigerung der Qualität oder einer standortgemäßen Baumartenmischung dienen.
-
Der durchschnittliche Brusthöhendurchmesser (BHD) der Auslesebäume darf 22 cm mit Rinde nicht übersteigen.
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Eine bereits geförderte Jugendpflegefläche (Nr. 2.4.1) darf frühestens nach fünf Jahren im Rahmen einer Jungdurchforstung gefördert werden.
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Der vor Durchführung der Maßnahme festgestellte Laubholz-/Tannen-Anteil ist, wenn möglich und waldbaulich sinnvoll, zu erhöhen.
-
Vorhandenes Weichlaubholz ist in ausreichendem Umfang zu erhalten.
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Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 2.5.2 (insektizidfreie Bekämpfung rindenbrütender Insekten) ist nicht möglich.
4.5.3
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.4.3)
-
Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände dienen.
-
Bei der Festlegung von Art und Menge der Kalkungen sind die Düngerichtlinien des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Empfehlungen der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft, Erkenntnisse aus der Standorterkundung und vergleichbare Erfahrungen der Bewilligungsbehörden zu beachten. Soweit erforderlich, müssen vorher entsprechende, jedoch nicht gesondert förderfähige Untersuchungen durchgeführt werden.
-
Die Bewilligungsbehörde muss die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme bestätigen und dokumentieren.
4.6
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.5)
4.6.1
Abwehr von Larvenfraß (Nr. 2.5.1)
-
Grundlage für die Förderfähigkeit ist die Anordnung zur Bekämpfung bzw. die Feststellung der Bekämpfungsnotwendigkeit durch die dafür zuständige Behörde.
-
Art und Umfang der Bekämpfung sind durch die Bewilligungsbehörde festzustellen.
-
Auch Bekämpfungsaktionen auf Grundstücken einzelner Waldbesitzer sind unter oben genannten Voraussetzungen förderfähig (einzelbetriebliche Bekämpfungsmaßnahmen).
4.6.2
Insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen im Schutzwald (Nr. 2.5.2)
-
Förderfähig sind nur Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG, die im Schutzwaldverzeichnis enthalten sind.
-
Bei dem aufzuarbeitenden oder zu bringenden Holz muss es sich um gebrochenes oder geworfenes Holz oder um fängisches oder bereits befallenes Holz handeln.
-
Die Aufarbeitung, Bringung oder das Ausfliegen müssen der Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes dienen.
-
Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass die überwiegende Fläche der Maßnahme (mindestens 70 %) im Schutzwald liegt.
4.6.2.1
Insektizidfreie Bekämpfung (Nr. 2.5.2.1)
-
Das Holz ist aufzuarbeiten (wo notwendig, bergseits ca. 1 m hohe Stöcke belassen), vor Ort zu entrinden (eventuell zusätzliches Verbrennen der Rinde) oder umgehend waldschutzwirksam aus dem Wald zu verbringen.
-
Das Restholz mit Rinde ist zu häckseln oder auf andere Weise waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln.
-
Das Holz darf genutzt werden.
-
Die Förderung einer Seilkranbringung nach Nr. 2.2.1.2 zum waldschutzwirksamen Abtransport des Stammholzes ist möglich. Die Holzabfuhr ist ansonsten nicht förderfähig.
4.6.2.2
Insektizidfreie Bekämpfung und Belassen des Holzes im Wald (Nr. 2.5.2.2)
Ist zur Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes ein Belassen des Holzes oder von Teilmengen des Holzes notwendig, so trifft die Bewilligungsbehörde die Entscheidung über den erforderlichen Umfang. Dieses Holz ist quer zum Hang einzubauen und muss auf Dauer im Bestand verbleiben.
4.6.2.3
Hubschrauberbringung von Schadholz (Nr. 2.5.2.3)
Die Entscheidung über die Notwendigkeit des Ausfliegens trifft die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung aller ökologisch und ökonomisch sinnvollen Alternativen. Die Bewilligungsbehörde hält die Begründung für den Hubschraubereinsatz in einem Protokoll fest.
4.7
Vermehrungsgut mit überprüfbarer Herkunft (Nr. 2.6)
-
Die erhöhte Förderung erfolgt (zusätzlich) bei Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Vorbau, Umbau und Nebenbestand sowie deren Nachbesserung.
-
Keine erhöhte Förderung erfolgt bei Verwendung von Ballenpflanzen oder Saatgut, bei Bäumen und Sträuchern zur Waldrandgestaltung, bei der Maßnahme „Unterbau, Unterpflanzung“ und bei der Maßnahme „Schließen von Bestandslücken“.
-
Für die Baumart, die verstärkt gefördert werden soll, darf ausschließlich zertifiziertes Vermehrungsgut zur Verwendung kommen. Es ist jedoch nicht notwendig, dass innerhalb einer Kostengruppe alle Baumarten zertifiziert sind. Auch der zu einer zertifizierten Hauptbaumart eingebrachte Nebenbestand muss nicht zertifiziert sein.
-
Der Nachweis über die Verwendung zertifizierten Pflanzmaterials ist durch Vorlage der Rechnung, eines Zertifikates oder entsprechender Bestätigungen zu erbringen.
4.8
Gutachten zur Vorbereitung einer naturnahen und nachhaltigen Waldwirtschaft (Nr. 2.8)
-
Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen (Forstbetriebsgutachten) im Kleinprivatwald unter 30 ha Betriebsgröße und bei altrechtlichen Waldgenossenschaften oder Waldkorporationen mit ideellen Eigentumsanteilen.
-
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antragsteller nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Steuerrecht) zu einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten verpflichtet ist.
-
Die Gutachten müssen von forstfachlich qualifizierten Personen erstellt sein und in Darstellung und Inhalt den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gesondert geregelten Vorgaben entsprechen.
-
Der Antragsteller muss der Forstverwaltung eine Kopie des Forstwirtschaftsplanes (Gutachtens) zur dienstlichen Nutzung überlassen. Die Überlassung ist auch in elektronischer Form möglich.
4.9
Abgeltung von Waldbrandschäden (Nr. 2.9)
-
Gefördert wird der durch den Waldbrand entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturkosten (gesondert förderfähig).
-
Die Förderung kann versagt oder gekürzt werden, wenn der Antragsteller den Schaden verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
-
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Waldbrandversicherung) zu verfolgen. Ersatzleistungen Dritter, freiwillige Leistungen Dritter und die Zuwendung dürfen zusammen den förderfähigen Schadenswert nicht übersteigen. Jegliche Ersatzleistungen, die der Antragsteller auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang.
4.10
Verwendung von Ballenpflanzen (Nr. 2.10)
-
Gefördert wird die Verwendung von Ballenpflanzen, wenn dies zur Bestandsbegründung notwendig ist. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde. Die Begründung wird in den Förderunterlagen dokumentiert.
-
Gefördert werden nur Container-/Ballenpflanzen aus Systemen, die fehlerhafte Wurzelkrümmungen inklusive Drehwuchs ausschließen. Dies sind Hartwandcontainer mit Wurzelleitrippen und offenen Böden bzw. durchwurzelbare/verrottbare Weichwandcontainer.
-
Die Kulturbegründung muss ausschließlich mit Ballenpflanzen erfolgen.
-
Bei der Verwendung von Ballenpflanzen finden die Kostengruppen (Nr. 4.1.3) keine Anwendung.
-
In den Hochlagen6) sind auch Fichte, Lärche und Kiefer förderfähig, wenn ein Mischbestand mit mindestens 30 % Laubholzanteil begründet wird.
-
Die ggf. notwendige Startdüngung während der Bindefrist wird nicht gesondert gefördert.
-
Voraussetzung für eine Förderung der Nachbesserung mit Ballenpflanzen ist, dass mehr als 30 % der vormals geförderten Pflanzen aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, Pilze) ausgefallen sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat bzw. keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann. Ein Wechsel der verwendeten Baumarten ist dabei möglich, wenn die Bewilligungsbehörde dies aus forstfachlicher Sicht für notwendig erachtet.
4.11
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen,
-
wenn der Maßnahme auf der beantragten Förderfläche ein Verstoß gegen waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestandes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen ist und der Waldbesitzer oder -eigentümer dies zu verantworten hat. Der Förderausschluss gilt (z. B. bei Eigentümerwechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
-
wenn die Maßnahme der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt dient (z. B. Anordnungen nach Art. 41 BayWaldG, Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z. B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu. Auflagen im Rahmen einer Erstaufforstungserlaubnis (z. B. zu Baumarten) sind förderunschädlich.
-
auf Waldflächen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Sie stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können ausnahmlich Nr. 2.5.1 (Abwehr von Larvenfraß) keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
-
wenn der Antragsteller die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. In den Fällen der Nrn. 2.4.3 (Bodenschutzkalkung), 2.5.1 (Abwehr von Larvenfraß), 2.7 (Bereicherung von Waldlebensgemeinschaften), 2.8 (Gutachten) und 2.9 (Waldbrandschaden) erfolgt sie im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
Die Förderung der Maßnahmen nach Nrn. 2.2.1.3 (Sicherung der Verjüngung in Steilhängen), 2.2.1.4 (Einsatz von Rückepferden) und 2.2.1.5 (Pflege von Erntebeständen) sowie teilweise die erhöhte Förderung gemäß Nr. 2.2.1.1 erfolgt vorwiegend mit Mitteln des Klimaprogramms Bayern 2020 im Rahmen der so genannten Bergwaldoffensive (BWO).
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Festbetragsfinanzierung
In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde.
5.2.1.1
Der Fördersatz für Erst- und Wiederaufforstungen mit mehreren Kostengruppen errechnet sich anhand der Flächenanteile der beteiligten Kostengruppen.
5.2.1.2
Die verstärkte Förderung der Verwendung von Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (Nr. 2.6) deckt pauschal die Mehrkosten für die Beschaffung zertifizierter Pflanzen.
5.2.1.3
Die Förderung der erhöhten Bringungskosten im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.2) basiert auf der Holzmenge, die je lfm Seillänge aus dem Schutz- oder Bergwald entnommen wurde. Sie erfolgt aufgrund von Nachweisen über die geerntete Holzmasse in fm. Der Abschlag für eine Vollbaumbringung berücksichtigt die Kostenersparnisse gegenüber einer Kurzholzbringung.
5.2.1.4
Die Höhe der jährlichen Prämie „Einkommensausgleich Erstaufforstung“ (Nr. 2.3.4) richtet sich nach den persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers sowie
-
nach der landwirtschaftlichen Nutzungsart, die der Aufforstung vorangeht
-
und bei vorhergehender Nutzung als Ackerland nach der Bodenqualität (Ertragsmesszahl).
Die so genannte große Prämie (siehe Anlage) können nur Zuwendungsempfänger erhalten, die mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen. Der prozentuale Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über Einkommensteuerbescheid oder – bei Nichtveranlagungspflicht – über andere geeignete Unterlagen. Wird diese persönliche Voraussetzung nicht erfüllt, kann die so genannte kleine Prämie (siehe Anlage) gewährt werden.
5.2.1.5
Die Förderung besonderer Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Erntebeständen (Nr. 2.2.1.5) basiert auf der tatsächlichen Fläche der Samenbäume (reduzierte Bestandsfläche). Für Strukturnachteile werden Zuschläge gewährt.
5.2.1.6
Die Förderung des Einsatzes von Rückepferden (Nr. 2.2.1.4) erfolgt durch Nachweis der gerückten Holzmenge in fm.
5.2.2
Anteilfinanzierung
5.2.2.1
In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
-
sind Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, seiner Familienangehörigen und seiner Arbeitskräfte bis zu 80 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig,
-
sind Sachleistungen der Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig,
-
vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
-
sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
5.2.2.2
Bei der Abgeltung von Waldbrandschäden (Nr. 2.9) ist der Schadenswert im Anhalt an die jeweils gültige Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturkosten. Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche bei bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1.000 Euro/ha zu erhöhen.
5.2.2.3
Bei der Bodenschutzkalkung (Nr. 2.4.3) ergeben sich unterschiedlich hohe Kosten sowohl durch die Art des Ausbringungsverfahrens als auch des zu verwendenden Materials.
5.2.2.4
Bei der Abwehr von Larvenfraß (Nr. 2.5.1) sind die Kosten innerhalb des räumlich zusammenhängenden Bekämpfungsgebietes gleichmäßig zu verteilen.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Höhe der Fördersätze
Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. Es handelt sich um Förderhöchstsätze.
5.3.2
Begrenzung der Förderung
5.3.2.1
Die beantragte Fläche eines Antragstellers (bzw. jedes einzelnen Waldbesitzers bei Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für folgende Maßnahmen im Bereich der Bewilligungsbehörde 10 ha je Maßnahme und Jahr nicht übersteigen:
-
Planmäßige Wiederaufforstung (Nr. 2.1.1), planmäßige Wiederaufforstung im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.1) und planmäßige Wiederaufforstung im Erholungswald (Nr. 2.2.2) – gilt nicht für die Wiederaufforstung nach Schadereignis
-
Unterbau, Unterpflanzung (Nr. 2.1.2), Unterbau, Unterpflanzung im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.1) und Unterbau, Unterpflanzung im Erholungswald (Nr. 2.2.2)
-
Schließen von Bestandslücken (Nr. 2.1.3)
-
Naturverjüngung (Nr. 2.1.5), Naturverjüngung im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.1) und Naturverjüngung im Erholungswald (Nr. 2.2.2)
-
Räumen bei Umbau (Nr. 2.1.6)
-
Jugendpflege (Nr. 2.4.1), Jugendpflege im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.1) und Jugendpflege im Erholungswald (Nr. 2.2.2)
-
Jungdurchforstung (Nr. 2.4.2), Jungdurchforstung im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.1) und Jungdurchforstung im Erholungswald (Nr. 2.2.2)
-
Besondere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Saatgut-Erntebeständen im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.5)
-
Verwendung von Ballenpflanzen (Nr. 2.10)
5.3.2.2
Die beantragte Fläche eines Antragstellers (bzw. jedes einzelnen Waldbesitzers bei Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für die Maßnahme Bodenschutzkalkung (Nr. 2.4.3) im Bereich der Bewilligungsbehörde 500 ha im Jahr nicht übersteigen.
5.3.2.3
Die beantragte Menge eines Antragstellers (bzw. jedes einzelnen Waldbesitzers bei Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für die Maßnahmen Ausgleich erhöhter Bringungskosten im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.2), Sicherung der Verjüngung in Steilhängen im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.3) und Einsatz von Rückepferden im Schutz- und Bergwald (Nr. 2.2.1.4) im Bereich der Bewilligungsbehörde jeweils 2.000 fm im Jahr nicht übersteigen. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet im Einzelfall über eine kalamitätsbedingt notwendige Anhebung dieser Höchstgrenze auf maximal 5.000 fm. Der Förderhöchstsatz beträgt bei der Maßnahme
-
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.4.3) 200 Euro/ha,
-
Abwehr von Larvenfraß (Nr. 2.5.1, nur überbetrieblich) 100 Euro/ha,
-
Bereicherung von Waldlebensgemeinschaften (Nr. 2.7) 5.000 Euro/Maßnahme,
-
Einkommensausgleich Erstaufforstung (Nr. 2.3.4) 700 Euro/ha/Jahr,
-
Gutachten (Nr. 2.8) 50 Euro/ha.
5.3.2.4
Die Förderobergrenze beträgt bei den Maßnahmen Unterbau, Unterpflanzung (Nr. 2.1.2), Schließen von Bestandslücken (Nr. 2.1.3) und Verwendung von Ballenpflanzen (Nr. 2.10) jeweils 6.500 Pflanzen/ha, auch wenn mehr Pflanzen eingebracht werden.
5.3.3
Bagatellgrenze
Förderbeträge
-
bei Anträgen nach Nr. 2.3.4 (Prämie Einkommensausgleich Erstaufforstung) sowie nach Nr. 2.3.3 (Pflegeprämie Erstaufforstung) unter 50 Euro/Jahr/Antrag,
-
bei den übrigen Maßnahmen unter 100 Euro je Maßnahme
werden nicht bewilligt.
 
 
6.
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht.
 
 
7.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall der EU- und Bundes-Kofinanzierung auch den Organen der Europäischen Union und des Bundes zu.
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde. Diese zeitliche Bindung gilt für die Maßnahmen Nrn.:
-
2.1.1 (Wiederaufforstung) und 2.2.1.1 (Wiederaufforstung im Schutz- und Bergwald) und 2.2.2 (Wiederaufforstung im Erholungswald)
-
2.1.2 (Unterbau, Unterpflanzung), 2.2.1.1 (Unterbau, Unterpflanzung im Schutz- und Bergwald) und 2.2.2 (Unterbau, Unterpflanzung im Erholungswald)
-
2.1.3 (Schließung von Bestandslücken)
-
2.1.5 (Naturverjüngung), 2.2.1.1 (Naturverjüngung im Schutz- und Bergwald) und 2.2.2 (Naturverjüngung im Erholungswald)
-
2.2.1.3 (Sicherung der Verjüngung in Steilhängen im Schutz- und Bergwald)
-
2.3.1 (Erstaufforstung)
-
2.5.2.2 (insektizidfreie Waldschutzmaßnahme im Schutzwald mit Belassen des Holzes)
-
2.7 (Bereicherung von Waldlebensgemeinschaften)
-
2.10 (Verwendung von Ballenpflanzen)
Die zeitliche Bindung für die Maßnahmen Nrn. 2.1.4 (Nachbesserung), 2.2.1.1 (Nachbesserung im Schutz- und Bergwald), 2.2.2 (Nachbesserung im Erholungswald) und 2.3.2 (Nachbesserung bei Erstaufforstungen) orientiert sich an der verbleibenden Bindungsfrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt.
Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.
 
 
8.
Verfahren
8.1
Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen. Dem Antrag sind die darin geforderten Unterlagen beizufügen.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
8.2
Antragsprüfung
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen.
Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten wird.
Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.3 unterschritten wird.
8.3
Maßnahmenbeginn
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird.
Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, ist erst das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung auf Grundlage eines vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgesetzten/anerkannten Arbeits- und Kulturplanes erfolgt. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss dem Antragsteller ein Bewilligungsbescheid vorliegen.
8.4
Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertig gestellt, kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Verlängerungsantrages die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden.
8.5
Verwendungsnachweis
Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Vordrucks „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. In Fällen, in denen die Förderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung erfolgt, muss gleichzeitig die bereits vorab notwendige Begleichung der Rechnung mittels eines Zahlungsnachweises und der Originalrechnung belegt werden.
8.6
Auszahlung
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertig gestellt ist bzw. durchgeführt wurde.
Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen eines Abnahmeprotokolls bzw. einer Abnahmebestätigung. Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung auf der Grundlage des Prüfergebnisses fest.
Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet.
Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
8.7
Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen)
8.7.1
Maßnahmen, die flächenbezogen gefördert werden
Beträgt die Abweichung des Flächenmaßes zwischen gemessener und mitgeteilter Fläche bis einschließlich 10 %, wird der im Vordruck „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ mitgeteilte Wert akzeptiert, d. h. die mitgeteilte Fläche gilt als festgestellt.
Ist die mitgeteilte Fläche mehr als 10 % größer als die gemessene Fläche, wird der gemessene Wert zugrunde gelegt. In diesen Fällen finden folgende Sanktionen Anwendung:
-
Bei festgestellten negativen Flächendifferenzen von mehr als 10 % bis einschließlich 20 % ist die um die einfache Differenz gekürzte gemessene Fläche förderfähig.
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Bei festgestellten negativen Flächendifferenzen von mehr als 20 % bis einschließlich 30 % ist die um die zweifache Differenz gekürzte gemessene Fläche förderfähig.
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Bei festgestellten negativen Flächendifferenzen von mehr als 30 % wird die Maßnahme nicht gefördert.
Eine Sanktionierung unterbleibt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er für die falsche Flächenangabe nicht verantwortlich ist.
8.7.2
Maßnahmen, die nicht flächenbezogen gefördert werden
Wird im Rahmen einer Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine Auszahlung von Fördermitteln für nicht förderfähige Ausgaben beantragt wird, findet folgende Sanktion Anwendung:
Beträgt die Differenz zwischen beantragtem Zuwendungsbetrag und ermitteltem Zuwendungsbetrag mehr als 3 %, wird der ermittelte Zuwendungsbetrag gekürzt. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen dem beantragten und dem ermittelten Zuwendungsbetrag.
Eine Sanktionierung unterbleibt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er für die Geltendmachung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
8.7.3
Verstöße gegen die Vergabebestimmungen
Bei allen Verstößen sind die feststellbaren vermeidbaren Mehrausgaben wegen Nichtbeachtung oder fehlender Anwendung der Vergabegrundsätze zu ermitteln. In den Fällen, in denen Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen werden, sind die Bestimmungen gemäß Nr. 8.7.2 anzuwenden.
Liegen schwere Vergabeverstöße vor, kommen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) zur Anwendung.
8.7.4
Vorsätzlich falsche Angaben
Wird festgestellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, wird er für das Jahr der Feststellung von der Förderung der Maßnahme ausgeschlossen. Im Feststellungsjahr für die Maßnahme bereits gewährte Zuwendungen werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Antragsteller im Folgejahr von der Förderung derselben Maßnahme ausgeschlossen.
Was unter „Maßnahme“ zu verstehen ist, wird in einer Verwaltungsanweisung erläutert.
8.8
Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.
8.9
Subventionsbetrug
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG, BayRS 453-1-W) und deren nachfolgenden Regelungen. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB, § 2 SubvG sind insbesondere:
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die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
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die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
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die Angaben in Belegen,
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die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P begründen,
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die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
 
 
9.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft und ersetzt die mit Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 2007 (AllMBl S. 463) veröffentlichte Richtlinie.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Termins verlängert.
 
 
Windisch
Ministerialdirigent

 

Anlage