Veröffentlichung AllMBl. 2010/13 S. 395 vom 18.11.2010

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Az.: IA3-1023.2-81
319-I
319-I
Verwendung deutscher Urkunden im Ausland;
Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation,
Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen
sowie sonstige Befreiung von der Legalisation
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 18. November 2010  Az.: IA3-1023.2-81
 
 
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
2. Beglaubigung öffentlicher Urkunden als Voraussetzung für die Legalisation
3. Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
4. Kosten
5. Schlussbestimmung
 
Anlage 1
Staaten, deren Urkunden von der Legalisation befreit sind sowie Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
 
1. Staatenliste zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875; 1966 II S. 106)
2. Staaten, mit denen zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden (oder bestimmte Urkunden) von der Legalisation befreit sind (Stand 1. Oktober 2010)
3. Befreiung von der Legalisation aufgrund mehrseitiger Verträge
4. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1)
5. Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
 
Anlage 2
Muster für die Unterschriftsprobe
 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein.
 
1.2
Eine Legalisation ist erforderlich,
 
1.2.1
wenn die Legalisation nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (sog. Legalisationszwang) oder
 
1.2.2
wenn nach dem erwähnten nationalen Recht ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder Behörden jenes Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.
 
1.3
Eine Legalisation ist nicht erforderlich, wenn ein zwei- oder mehrseitiges Übereinkommen ein anderes Verfahren vorschreibt oder die Legalisation ausschließt.
 
1.3.1
An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875, 1966 II S. 106) eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille (siehe Nr. 3 und Anlage 1 Nr. 1).
 
1.3.2
Mit verschiedenen Staaten sind zwei- oder mehrseitige Übereinkommen in Kraft, wonach Urkunden, die in diesen Staaten allgemein oder für bestimmte Zwecke oder bestimmte Verfahren verwendet werden sollen, keiner Legalisation bedürfen (siehe Anlage 1 Nrn. 2 und 3). In diesen Fällen ist in der Regel auch die Erteilung einer Apostille ausgeschlossen.
 
1.4
Wird die Beglaubigung einer Urkunde oder die Erteilung der Apostille aufgrund eines entsprechenden Verlangens einer ausländischen Behörde oder Vertretung beantragt, obwohl die Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dies nach dem einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen nicht verlangen kann, so ist die Beglaubigung unter Hinweis auf das maßgebliche Abkommen abzulehnen. Wird von der ausländischen Behörde wiederholt auf einer Beglaubigung bestanden, ist der Sachverhalt dem Staatsministerium des Innern zur grundsätzlichen Klärung mitzuteilen.
 
 
2.
Beglaubigung öffentlicher Urkunden als Voraussetzung für die Legalisation
 
2.1
Öffentliche Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen vorher in der Regel einer besonderen innerstaatlichen Beglaubigung. Grundsätzlich können nur Originalurkunden beglaubigt werden. Ist eine Urkunde nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wiederbeschaffbar, so kann ausnahmsweise auch eine Kopie verwendet werden, wenn ihre Übereinstimmung mit dem Original mittels eines amtlichen Beglaubigungsvermerks nach Art. 33 BayVwVfG bestätigt wurde. Der Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation nach dieser Bekanntmachung kann dann nur der amtliche Beglaubigungsvermerk zugrunde gelegt werden. Die Beglaubigung von Kopien deutscher Personenstandsurkunden ist – sofern sie wiederbeschaffbar sind – ausgeschlossen.
 
2.2
Beglaubigung im Sinn dieser Bekanntmachung ist die Bestätigung auf einer inländischen öffentlichen Urkunde über die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat (Amts-, Dienst- oder Funktionsbezeichnung) und ggf. die Echtheit des Dienstsiegels oder -stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Im Interesse eines einheitlichen Sprachgebrauchs wird empfohlen, für die Echtheitsbestätigung der innerdeutschen Behörden ausschließlich den Ausdruck „Beglaubigung“ (z. B. Vor-, Zwischen- und Endbeglaubigung) zu verwenden. Der Ausdruck „Legalisation“ ist der Echtheitsbestätigung durch die ausländischen Vertretungen vorbehalten.
 
2.3
Die Beglaubigung ist eine Dienstleistung deutscher Behörden. Für die Endbeglaubigung werden die Regierungen als zuständige Behörden bestimmt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit im allgemeinen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland sowie im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsverordnung allgemeine Rechtshilfe und in Zivil- und Handelssachen – ZustVaZHRh) vom 16. September 2009 (GVBl S. 498, BayRS 319-2-J) ist entsprechend anzuwenden. Demnach beglaubigen die Regierungen die öffentlichen Urkunden, die im jeweiligen Regierungsbezirk von den Gerichten oder Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. Ausgenommen sind Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; siehe Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 3. April 2008 (JMBl S. 46). Die Regierungen nehmen grundsätzlich die Endbeglaubigung vor, es sei denn, die Vertretung des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, hält die Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt für erforderlich (siehe Nr. 2.10 und Anlage 1 Nr. 5).
 
2.4
Die Regierungen sind auch zuständig für die Erteilung der Beglaubigung nach Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die Erteilung der Beglaubigung nach Art. 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (§§ 2 und 3 ZustVaZHRh). Die Beglaubigung ist für Urkunden erforderlich, die nicht von der allgemeinen Befreiung von der Legalisation nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens erfasst sind (siehe Anlage 1 Nrn. 2.1 und 2.5).
 
2.5
Öffentliche Urkunden, die der Legalisation bedürfen, werden nur auf Antrag beglaubigt. Im Antrag ist anzugeben, in welchem Staat die Urkunde vorgelegt werden soll.
 
2.6
Sofern weder die Unterschrift der Person, welche die Urkunde unterschrieben hat, noch ein Abdruck des verwendeten Dienstsiegels bei der Regierung hinterlegt (Nr. 2.6.1) oder die Unterschrift und das Dienstsiegel der Regierung nicht anderweitig bekannt sind, ist die Urkunde vorzubeglaubigen (Nr. 2.6.2). In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, kann sich die Regierung auch auf andere Weise Gewissheit über die Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels verschaffen.
 
2.6.1
Die Regierung kann Unterschriftsproben der Personen anfordern, welche berechtigt sind, die Ausfertigung der Urkunden zu unterschreiben, die von der Regierung endbeglaubigt werden sollen. Die Hinterlegung von solchen Unterschriften dient der Verfahrensbeschleunigung und ist dann zweckmäßig, wenn Urkunden mit derselben Unterschrift häufiger vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Dienstsiegel. Eine Vorbeglaubigung entfällt in diesen Fällen. Das Weitere regelt jede Regierung im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde.
 
2.6.2
Jede Regierung regelt das Verfahren über die Vorbeglaubigung in eigener Zuständigkeit, soweit in dieser Bekanntmachung nicht anderes bestimmt ist. Falls Verfahrensabläufe über eine Mitwirkung von Behörden oder Gerichten, die nicht dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern angehören, in grundsätzlicher Weise geregelt werden sollen, ist das zuständige Staatsministerium zu beteiligen.
Soweit erforderlich, kann die Regierung eine zusätzliche Zwischenbeglaubigung verlangen. Dies gilt auch für die von den kreisfreien Städten und Landratsämtern ausgestellten Urkunden.
Die Unterschriftsproben der für die Vorbeglaubigung zuständigen Bediensteten sind der jeweiligen Regierung unter Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels nach dem Muster der Anlage 2 in einfacher Ausfertigung zu übersenden, Veränderungen (Zu-/Abgänge) sind unter Angabe des Zeitpunktes rechtzeitig mitzuteilen. Ob und bei welcher Behörde Unterschriftsproben für Zwischenbeglaubigungen hinterlegt werden, entscheidet die jeweilige Regierung.
 
2.7
Soweit Unterschriftsproben mit Abdrucken von Dienstsiegeln bei einer Regierung hinterlegt werden (Nr. 2.6.1) oder eine Vor- oder Zwischenbeglaubigung vorgenommen wird (Nrn. 2.6.2 und 2.8), leisten die jeweiligen Behörden oder Gerichte den Regierungen Amtshilfe (Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG). Dies gilt auch, wenn sich der Urkundenbesitzer z. B. aus Zeitersparnisgründen, veranlasst von der Regierung, unmittelbar an die Behörde wendet, welche die Vor- oder Zwischenbeglaubigung vornimmt.
 
2.8
Im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Unterricht und Kultus sind für die Beglaubigung von Urkunden aus den Geschäftsbereichen dieser Ressorts die Nrn. 2.6.1 und 2.6.2 entsprechend anzuwenden. Ergänzend gilt Folgendes:
 
2.8.1
Urkunden der Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen
Sofern eine Vorbeglaubigung erforderlich ist, werden die Urkunden der Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen von diesen vorbeglaubigt.
 
2.8.2
Urkunden der Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen einschließlich der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
Sofern eine Vorbeglaubigung erforderlich ist, werden die Urkunden von den jeweiligen Ministerialbeauftragten vorbeglaubigt.
 
2.8.3
Urkunden der sonstigen beruflichen Schulen
Bei sonstigen beruflichen Schulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung obliegt der Regierung die unmittelbare Schulaufsicht. Von diesen Schulen ausgestellte Urkunden werden daher direkt von den Regierungen beglaubigt oder mit einer Apostille versehen; eine Vorbeglaubigung entfällt.
 
2.8.4
Urkunden der Volksschulen
Sofern eine Vorbeglaubigung erforderlich ist, sind von Volksschulen ausgestellte Urkunden vom rechtlichen Leiter des staatlichen Schulamtes vorzubeglaubigen. Dieser kann diese Aufgabe auf die zur Vorbeglaubigung ermächtigten Beamten des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt delegieren (Art. 115 BayEUG in Verbindung mit der 8. AVVoSchG).
 
2.8.5
Urkunden der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke
Bei Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke obliegt der Regierung die unmittelbare Schulaufsicht. Von diesen Schulen ausgestellte Urkunden werden daher direkt von den Regierungen beglaubigt oder mit einer Apostille versehen; eine Vorbeglaubigung entfällt.
 
2.9
Für die Vorbeglaubigungs- und Endbeglaubigungsvermerke gilt grundsätzlich Folgendes:
 
2.9.1
Der Vermerk über die Vorbeglaubigung einer Urkunde und der Vermerk über die Endbeglaubigung, wenn es sich jeweils um den ersten Beglaubigungsvermerk handelt, lauten grundsätzlich wie folgt:
 
„Die Echtheit der Unterschrift der/des
…..............................................................................................................
(Amts-, Dienst- oder Funktionsbezeichnung, Name)
und die Echtheit des beigefügten Dienstsiegels werden beglaubigt. Zugleich wird bescheinigt, dass die/der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung nach den deutschen Gesetzen befugt ist.
.................................................................., den ..............................
(Siegel) ...........................................................................................
(Bezeichnung der Behörde)
........................................................................
(Unterschrift)
(Name in Maschinenschrift)
.......................................................................................................................................
(Amts-, Dienst- oder Funktionsbezeichnung)“
 
2.9.2
Der Vermerk über eine Zwischenbeglaubigung oder über die Endbeglaubigung nach einer Vorbeglaubigung kann sich nur auf den jeweils vorausgehenden Vermerk beziehen, er lautet z. B. wie folgt:
 
„Die Echtheit der Unterschrift der/des
..................................................................................................................
(Amts-, Dienst- oder Funktionsbezeichnung, Name)
und die Echtheit des beigefügten Dienstsiegels werden beglaubigt.
.................................................................., den ..............................
(Siegel) ...........................................................................................
(Bezeichnung der Behörde)
........................................................................
(Unterschrift)
(Name in Maschinenschrift)
.......................................................................................................................................
(Amts-, Dienst- oder Funktionsbezeichnung)“
 
2.9.3
Die Möglichkeit, digitalisierte Dienstsiegel, also maschinell oder elektronisch erzeugbare Siegelabdrucke zu verwenden, ist allgemein in der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) sowie der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften (§ 8 Abs. 4 AVWpG bzw. § 25 Abs. 1 AGO) enthalten aber nur eine Ermächtigung und keine Verpflichtung für die Verwendung maschinell oder elektronisch erzeugter Siegelabdrucke.
Elektronisch aufgetragene Siegel sind nicht fälschungssicher. Bei zugelassener maschineller oder elektronischer Siegelung ist es grundsätzlich nicht möglich, die Echtheit des Siegels zu bestätigen, es sei denn, die ausstellende Behörde oder die Vorbeglaubigungsstelle bestätigt gesondert die Echtheit des Dienstsiegels. Maschinell erzeugte Unterschriften können ebenfalls nicht beglaubigt werden.
 
2.9.4
Beglaubigungsvermerke können mit einem Stempelabdruck gefertigt werden. Aufgeklebte Vermerke sind durch ein zusätzliches Siegel über den Kleberand hinweg mit der Urkunde zu verbinden. Der Wortlaut eines Beglaubigungsvermerks kann den Bedürfnissen des Einzelfalles angepasst werden.
 
2.9.5
Die Unterschrift muss handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber mit blauer dokumentenechter Farbe vollzogen werden. Für das Siegel ist eine blaue Stempelkissenfarbe zu verwenden. Für die Siegelung eines Beglaubigungsvermerks sind automatisch erstellte Siegel nicht zulässig.
 
2.9.6
Mehrere Beglaubigungsvermerke sind so untereinander zu setzen, dass eine lückenlose, auf die ausstellende Person zurückzuführende Beglaubigungskette entsteht. Der jeweilige Beglaubigungsvermerk hat sich unmittelbar an die zu beglaubigende Unterschrift anzuschließen, Zwischenräume sind zu vermeiden. Der Raum für die Beglaubigung ist so zu bemessen, dass alle Beglaubigungen einschließlich der Legalisation möglichst ohne Beifügung von Anhängebögen auf der Urkunde selbst Platz finden. Ist dies nicht möglich, so ist ein für alle weiteren Vermerke ausreichender Bogen anzuhängen oder anzukleben. Die Verbindungsstelle ist zu siegeln.
 
2.10
Die meisten Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland begnügen sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch die Regierungen. Von einigen Vertretungen ausländischer Staaten (siehe Anlage 1 Nr. 5) wird jedoch die Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt verlangt.
 
2.11
Die Regierungen übermitteln dem Bundesverwaltungsamt in Köln und den Vertretungen ausländischer Staaten (Konsulaten bzw. Konsularabteilungen der Botschaften), deren Amtsbereich sich auf Bayern oder auf den jeweiligen Regierungsbezirk erstreckt, eine mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Unterschriftsprobe der zur Beglaubigung befugten Personen der Regierung. Grundsätzlich reicht es aus, Unterschriftsproben nur den Vertretungen der Staaten zu übermitteln, in denen regelmäßig deutsche Urkunden Verwendung finden. Die Unterschriftsproben können im Vervielfältigungsverfahren hergestellt werden; der Abdruck des Dienstsiegels ist stets im Original beizufügen.
 
 
3.
Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
 
3.1
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 sieht eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs zwischen den Vertragsstaaten dadurch vor, dass anstelle der Legalisation von öffentlichen Urkunden oder einer in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen formstrengeren Beglaubigung oder Bescheinigung (Art. 8 des Übereinkommens) eine vereinfachte, nach einheitlichem Muster (Art. 4 des Übereinkommens) herzustellende Echtheitsbescheinigung (Apostille) tritt. Die Apostille kann nur auf öffentlichen Urkunden nach Maßgabe von Art. 1 des Übereinkommens erteilt werden. Die Apostille wird von einer Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt (Art. 6 des Übereinkommens). Diese Behörde kann auch feststellen, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen, sie kann hierüber eine Bestätigung erteilen (Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens). Die Behörde wird nur auf Antrag tätig (Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens).
 
3.2
Dem Übereinkommen gehen solche Übereinkommen vor, nach denen die Verwendung öffentlicher Urkunden in einem Vertragsstaat keiner Legalisation oder Beglaubigung bedarf.
 
3.3
Die Apostillen und die Bestätigung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens werden von den Regierungen erteilt; die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regierungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZustVaZHRh.
 
3.4
Sofern die Unterschrift der Person, welche die Urkunde unterschrieben hat, und die Eigenschaft, in der die Person tätig geworden ist, sowie ein Abdruck des verwendeten Dienstsiegels bei der Regierung nicht hinterlegt oder der Regierung auch sonst nicht bekannt sind, können diese Angaben grundsätzlich nicht durch Vorbeglaubigung auf der Urkunde bestätigt werden. Die Echtheit von Unterschrift und Dienstsiegel und die erforderlichen Angaben sind vielmehr gesondert unter genauer Bezeichnung der Urkunde zu bestätigen. Soweit die Vorbeglaubigung im Einzelfall trotzdem auf der Urkunde vorgenommen wird, sind Unterschrift und Dienstsiegel im Original zu beglaubigen. Falls der Antragsteller die Unterlagen der Regierung persönlich überbringen möchte, sind die Urkunde und die Bestätigung in einem verschlossenen und versiegelten Kuvert zu übergeben. Die beteiligten Behörden und Gerichte leisten dabei den Regierungen Amtshilfe. Die Nrn. 2.6, 2.7 und 2.8 gelten entsprechend.
 
3.5
Die Apostille ist auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt anzubringen; sie muss dem Muster entsprechen, das dem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist (Art. 4 des Übereinkommens). Nr. 2.9.5 gilt entsprechend. Dabei kann entweder ein Vordruck oder ein Stempel verwendet werden. Der Vordruck ist mit der Urkunde dauerhaft zu verbinden. Der Vordruck kann auch als Klebeetikett hergestellt und auf der Urkunde dauerhaft aufgeklebt werden. Die Verbindungsstelle des Vordrucks oder eines Kleberandes ist zu siegeln. Die Unterschrift in der Apostille muss handschriftlich vorgenommen werden. Als „Land“ ist in Nr. 1 der Apostille einzusetzen: „Bundesrepublik Deutschland“.
 
3.6
Jede Regierung führt das in Art. 7 des Übereinkommens vorgeschriebene Register oder Verzeichnis und trägt darin die Ausstellung der Apostille ein. Aus dem Register sind auf Antrag der Beteiligten Auskünfte zu erteilen.
 
 
4.
Kosten
Die Beglaubigung einer Urkunde als Voraussetzung für die Legalisation sowie die Erteilung einer Apostille und einer Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 durch die Regierungen sind kostenpflichtige Amtshandlungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz – KG –). Für Beglaubigungen und für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nrn. 1.I.1/1.2 bzw. 1.I.2/ des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz jeweils eine Rahmengebühr vorgesehen; die Erteilung einer Apostille ist eine Beglaubigung. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 2 KG.
Vor- und Zwischenbeglaubigungen sind keine kostenpflichtigen Amtshandlungen, sondern Amtshilfe für die jeweilige Regierung (Nrn. 2.7 und 3.4). Deshalb können die Behörden und Gerichte, welche die Urkunden vor- oder zwischenbeglaubigen, keine Verwaltungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Erstattung von besonderen Aufwendungen richtet sich nach Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayVwVfG.
 
 
5.
Schlussbestimmung
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Günter  Schuster
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Anlage 1
 
 
Staaten, deren Urkunden von der Legalisation befreit sind sowie
Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
 
 
1.
Staatenliste zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875; 1966 II S. 106)
Eine aktuelle Übersicht über den Geltungsbereich des Übereinkommens (in englischer oder französischer Sprache) wird von der Haager Konferenz im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
Dabei ist auch dargestellt, ob das Übereinkommen in dem jeweiligen Staat bereits wirksam geworden ist und ob Deutschland einen Vorbehalt erklärt hat und deshalb das Überkommen zwischen diesem Staat und Deutschland nicht anzuwenden ist. Mittlerweile ist ein erheblicher Teil der HCCH-Webseite auch auf Deutsch abrufbar.
Der Text des Übereinkommens, die Liste der Vertragsstaaten und gegebenenfalls erhobene Einsprüche können auch auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) – in deutscher Sprache – eingesehen werden.
Das Übereinkommen gilt zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den folgenden Staaten:
 
Andorra
Marshallinseln
Antigua und Barbuda
Mauritius
Argentinien
Mazedonien
Armenien
Mexiko
Australien
Monaco
Bahamas
Montenegro
Barbados
Namibia
Belarus
Neuseeland (ohne Tokelau)
Belgien
Niederlande, auch Aruba und niederländische Antillen
Belize
Niue
Bosnien-Herzegowina
Norwegen
Botsuana
Österreich
Brunei-Darussalam
Panama
Bulgarien
Polen
China (Volksrepublik), nur für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau
Portugal
Cookinseln
Rumänien
Dänemark (außer Grönland und Faröer)
Russische Föderation
Dominica
Samoa
Ecuador
San Marino
El Salvador
Sao Tomé und Principe
Estland
Schweden
Fidschi
Schweiz
Finnland
Serbien
Frankreich
Seychellen
Georgien
Slowakei
Grenada
Slowenien
Griechenland
Spanien
Honduras
St. Kitts und Nevis
Irland
St. Lucia
Island
St. Vincent und die Grenadinen
Israel
Südafrika
Italien
Suriname
Japan
Swasiland
Kap Verde
Tonga
Kasachstan
Trinidad und Tobago
Kolumbien
Tschechische Republik
Korea (Republik)
Türkei
Kroatien
Ukraine
Lesotho
Ungarn
Lettland
Vanuatu
Liechtenstein
Venezuela
Litauen
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Jersey, Guernsey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Falkland Inseln, Gibraltar, Britische Jungferninseln, Kaiman-Inseln, Montserrat, St. Helena, Tuks- und Caicos-Inseln
Luxemburg
Vereinigte Staaten von Amerika
Malawi
Zypern
Malta
 
 
2.
Staaten, mit denen zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden (oder bestimmte Urkunden) von der Legalisation befreit sind (Stand 1. Oktober 2010)
Die Texte und die Listen der Vertragsstaaten zu den nachfolgend genannten Abkommen und Verträge können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.
 
2.1
Belgien
Maßgebend ist das deutsch-belgische Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1980 II S. 815, 1981 II S. 142).
Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit. Als öffentliche Urkunden sind nach Art. 2 des Abkommens insbesondere anzusehen: Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines deutschen Rechtspflegers, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde, eines Notars sowie eines Diplomaten oder Konsularbeamten. Ferner sind öffentliche Urkunden die von den Regierungen angebrachten Beglaubigungsvermerke (siehe oben Nr. 2.4) und amtliche Bescheinigungen auf Privaturkunden (siehe Art. 3 und 4 des Abkommens).
 
2.2
Dänemark
Maßgebend ist das deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl II S. 213), das – mit Ausnahme von Art. 6 – mit Wirkung vom 1. September 1952 wieder angewendet wird (siehe Bekanntmachung vom 30. Juni 1953, BGBl II S. 186).
Danach bedürfen insbesondere Urkunden, die von einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einer obersten oder höheren deutschen Verwaltungsbehörde, einem obersten Verwaltungsgericht im Gebiet eines Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in dem anderen Gebiet keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Dies gilt auch für Urkunden, die von einem deutschen oder dänischen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.
Deutsche Personenstandsurkunden bedürfen zum Gebrauch in Dänemark keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie vom zuständigen deutschen Standesbeamten beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Beamten versehen sind. Gleiches gilt auch für Ehefähigkeitszeugnisse, die von deutschen Standesbeamten ausgestellt sind.
 
2.3
Frankreich
Maßgebend ist das deutsch-französische Abkommen vom 13. September 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1974 II S. 1074, 1100; 1975 II S. 353).
Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit. Als öffentliche Urkunden sind insbesondere anzusehen: Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines deutschen Rechtspflegers, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde oder eines Notars; ferner Urkunden, die in einem der beiden Staaten eine Person, Stelle oder Behörde errichtet hat, die nach dem jeweiligen Recht zur Ausstellung öffentlicher Urkunden der Art befugt ist, zu denen die Urkunde gehört. Als öffentliche Urkunden sind auch amtliche Bescheinigungen anzusehen, die auf Privaturkunden angebracht sind (z. B. Registrier-, Sicht- und Beglaubigungsvermerke).
 
2.4
Griechenland
Maßgebend ist Art. 24 des deutsch-griechischen Abkommens vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl 1939 II S. 848 und Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge vom 26. Juni 1952, BGBl II S. 634).
Danach bedürfen u. a. Urkunden, die von einem deutschen Landgericht oder von einem griechischen Gerichtshof erster Instanz oder einem deutschen oder griechischen Gericht höherer Ordnung, von einer deutschen oder griechischen obersten Verwaltungsbehörde oder einem deutschen oder griechischen obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts oder der Behörde versehen sind, zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner Beglaubigung oder Legalisation.
 
2.5
Italien
Maßgebend ist der deutsch-italienische Vertrag vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl 1974 II S. 1071, 1975 II S. 660).
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, sowie Beglaubigungsvermerke, die einer privaten Urkunde von einem Gericht, einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde beigefügt sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht. Als öffentliche Urkunden sind insbesondere anzusehen: Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses einschließlich solcher Urkunden, die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Rechtspfleger errichtet worden sind, Urkunden einer Verwaltungsbehörde, Urkunden, die von einer nach innerstaatlichem Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind, Urkunden eines Notars, Urkunden eines Gerichtsvollziehers, sowie Urkunden, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung errichtet worden sind.
 
2.6
Luxemburg
Maßgebend ist das deutsch-luxemburgische Abkommen vom 3. Juni 1982 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl 1983 II S. 698; 1984 II S. 188).
Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung oder Legalisation.
 
2.7
Österreich
Maßgebend ist der deutsch-österreichische Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 (RGBl 1924 II S. 55, 61), der mit Wirkung vom 1. Januar 1952 wieder angewendet wird (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen usw. vom 13. März 1952, BGBl II S. 436).
Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde im Gebiet eines der beiden Staaten ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind. Keiner weiteren Beglaubigung zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates bedürfen ferner die von einem Notar ausgefertigten und mit seinem amtlichen Siegel versehenen Urkunden sowie Urkunden, die von Geschäftsstellen der Gerichte, von Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigt und mit dem Gerichtssiegel versehen sind, und die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung.
Maßgebend ist weiterhin der deutsch-österreichische Vertrag vom 18. November 1980 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207).
Urkunden, die der Standesbeamte eines Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation).
 
2.8
Schweiz
Maßgebend ist der deutsch-schweizerische Vertrag vom 14. Februar 1907 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBl S. 411, 415).
Urkunden, die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt wurden und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Vertragsstaats keiner Beglaubigung oder Legalisation. Zu diesen Urkunden gehören auch die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts unterschriebenen Urkunden. Ferner bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisation zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat Urkunden, die von denjenigen deutschen bzw. schweizerischen obersten oder höheren Verwaltungsbehörden, welche in dem Vertrag beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind, aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind. Das zurzeit gültige Verzeichnis ist im Bundesgesetzblatt 1998 II S. 71 veröffentlicht.
Maßgebend ist weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen vom 4. November 1985 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl 1988 II S. 126; 1988 II S. 467).
Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation).
 
 
3.
Befreiung von der Legalisation aufgrund mehrseitiger Verträge
Die Texte und die Listen der Vertragsstaaten zu den nachfolgend genannten Übereinkommen können größtenteils auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.
 
3.1
Übereinkommen vom 26. September 1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBl 1961 II S. 1055, 1067; 1962 II S. 43)
Aufgrund des Übereinkommens bedürfen die auf Ersuchen der diplomatischen oder konsularischen Vertretung für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten ausgestellten Personenstandsurkunden im Gebiet der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation.
Das Übereinkommen gilt zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
 
Belgien
Österreich
Frankreich
Portugal
Italien
Schweiz
Luxemburg
Türkei
Niederlande
 
 
3.2
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl 1971 II S. 86; 1971 II S. 1023)
Aufgrund dieses Übereinkommens sind Urkunden von der Legalisation befreit, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei des Übereinkommens in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verwendet oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung einer anderen Vertragspartei vorgelegt werden, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist.
Das Übereinkommen ist zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) in der Bundesrepublik Deutschland und in folgenden Staaten in Kraft:
 
Frankreich
Polen
Griechenland
Portugal
Irland
Schweden
Italien
Schweiz
Liechtenstein
Spanien
Luxemburg
Tschechische Republik
Moldau
Türkei
Niederlande
Vereinigtes Königreich Großbritannien
Norwegen
und Nordirland
Österreich
Zypern
 
3.3
Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern (BGBl 1997 II S. 775; 1998 II S. 966)
Aufgrund des Übereinkommens bedürfen die von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten ausgestellten mehrsprachigen Auszüge aus den Personenstandsbüchern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertigen Förmlichkeit.
Das Übereinkommen gilt zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
 
Belgien
Niederlande
Bosnien-Herzegowina
Österreich
Frankreich
Polen
Italien
Portugal
Kroatien
Schweiz
Litauen
Serbien
Luxemburg
Slowenien
Mazedonien
Spanien
Montenegro
Türkei
 
3.4
Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl 1981 II S. 535; 1982 II S. 1057)
Ein nach diesem Übereinkommen übermitteltes Zustellungsersuchen und dessen Anlagen sind von der Legalisation, der Apostille und jeder entsprechenden Förmlichkeit befreit.
Das Übereinkommen gilt zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
 
Belgien
Luxemburg
Estland
Österreich
Frankreich
Spanien
Italien
 
 
3.5
Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl 1981 II S. 550; 1982 II S. 1052)
Ein nach diesem Übereinkommen übermitteltes Amtshilfeersuchen und dessen Anlagen sind von der Legalisation, der Apostille und jeder entsprechenden Förmlichkeit befreit.
Das Übereinkommen gilt zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
 
Aserbaidschan
Luxemburg
Belgien
Portugal
Italien
 
 
3.6
Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl 1997 II S. 1086; 1999 II S. 486)
Aufgrund dieses Übereinkommens bedürfen die von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten ausgestellten mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit.
Das Übereinkommen gilt zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
 
Italien
Portugal
Luxemburg
Schweiz
Moldau
Spanien
Niederlande
Türkei
Österreich
 
 
 
4.
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1)
Urkunden im Anwendungsbereich des Art. 52 der Verordnung bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Die Verordnung findet Anwendung in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark.
 
 
5.
Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
Das Bundesverwaltungsamt (Anschrift: Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln) endbeglaubigt Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland. Nähere Informationen finden sich auf der Web-Seite des Bundesverwaltungsamtes (www.bva.bund.de) unter „Beglaubigung/Apostille“. Dort ist auch eine aktuelle Liste der Staaten bzw. Vertretungen zu finden, für die eine Endbeglaubigung durch das BVA erforderlich ist. Zurzeit (Stand 1. Oktober 2010) verlangen die nachstehend aufgeführten Staaten bzw. Vertretungen die Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt:
 
Bahrain
Myanmar
Bangladesch
Mauretanien
China, Volksrepublik
Nepal
Irak
Ruanda
Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
Saudi-Arabien
Jordanien
Somalia
Kambodscha
Sudan
Katar
Syrien
Libanon (nur für Urkunden aus dem
Universitäts- bzw. Hochschulbereich)
Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur
für Urkunden aus dem Justizbereich)
Mali
Togo
 

Anlage