Veröffentlichung AllMBl. 2010/13 S. 404 vom 09.11.2010

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Az.: IID9-43438-004/04
913-I
913-I
Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe
und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2010,
RAP Stra 10
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 9. November 2010  Az.: IID9-43438-004/04
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
 
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
 
1.
Allgemeines
Die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Obersten Straßenbaubehörden der Länder sowie Vertretern der kommunalen Bauverwaltungen grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2010 (RAP Stra 10), vor.
Gegenüber der RAP Stra 04 wurden zwischenzeitliche Änderungen aufgrund neuer Regelwerke berücksichtigt und Regelungen für Geokunststoffe im Erdbau und im Betondeckenbau zusätzlich aufgenommen. Wegen der vom Fachgebiet Asphalt abweichenden Systeme der Konformitätsbewertung wurden „Oberflächenbehandlungen, Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise“ aus dem Fachgebiet Asphalt in ein neues Fachgebiet mit diesem Namen überführt.
Die RAP Stra 10 beinhalten ausschließlich Regelungen zu bauvertraglichen Prüfungen. Mit den in Anlage 1 der RAP Stra 10 genannten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV) sind auch die jeweils zugehörigen Technischen Lieferbedingungen (TL) einschließlich deren Gütesicherung (TL G) und die Technischen Prüfvorschriften (TP) in die bauvertraglichen Regelungen eingebunden.
Prüfstellen der Auftragsverwaltungen bedürfen keiner Anerkennung nach den RAP Stra 10.
 
2.
Anwendung
Die RAP Stra 10 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Bereich der Bayerischen Straßenbauverwaltung im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Damit dürfen
die im Straßenbau in Bayern im Rahmen der produktbezogenen Güteüberwachung erforderlichen Fremdüberwachungsprüfungen für Gemische für Schichten ohne Bindemittel nach den TL G SoB sowie
die im Rahmen der Einzelbaumaßnahmen der Bayerischen Straßenbauverwaltung nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen durchzuführenden bauvertragsbezogenen Eignungs-, Fremdüberwachungs- und Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen
nur von den dafür nach den RAP Stra 10 anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die RAP Stra 10 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
 
3.
Anerkennung
Zur Überführung der Anerkennungen nach den RAP Stra 04 auf die RAP Stra 10 haben die nach RAP Stra 04 anerkannten Prüfstellen der Obersten Baubehörde eine Erklärung abzugeben, in welchen Fachgebieten und Prüfungsarten sie nach den RAP Stra 10 weiterhin tätig sein wollen. Ergibt sich aus der Erklärung keine Erweiterung der Fachgebiete und Prüfungsarten, wird eine Anerkennungsbescheinigung nach den RAP Stra 10 ausgestellt.
Im neuen Fachgebiet F „Oberflächenbehandlungen, Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise“ kann die Anerkennung formlos erfolgen, wenn Prüftätigkeiten dafür bislang durchgeführt wurden und eine Anerkennung für das Fachgebiet G „Asphalt“ besteht.
In allen anderen Fällen wird entsprechend Abschnitt 5 „Verfahren der Anerkennung“ der RAP Stra 10 vorgegangen, wobei sich die Oberste Baubehörde mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Notwendigkeit der örtlichen Überprüfung der Prüfstelle verständigt.
Auf die neuen jährlichen Erklärungen zur Bestätigung der Anerkennungsvoraussetzungen (Abschnitt 7.1 und Anlage 6 der RAP Stra 10) wird hingewiesen.
 
4.
Auftragsvergabe für Kontrollprüfungen
Aufträge für Kontrollprüfungen an dafür anerkannten RAP Stra-Prüfstellen können wie bisher außerhalb der förmlich geregelten Vergabeverfahren freihändig vergeben werden, sofern das Auftragsvolumen nicht den maßgeblichen Schwellenwert der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils gültigen Fassung überschreitet.
 
5.
Außerkrafttreten
Die RAP Stra 10 ersetzen die bisherigen Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004. Die hierzu ergangene Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 11. August 2005 (AllMBl S. 296) tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2010 außer Kraft.
 
6.
Bezugsmöglichkeit
Die RAP Stra 10 können bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
 
Josef  Poxleitner
Ministerialdirektor