2129.1-UG
Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
für Umwelt und Gesundheit
vom 17. November 2010 Az.: 78d-U8729-2005/195-3
Für unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen mit einer entsprechenden Zulassung nach dem Umweltauditgesetz, Personen, die entsprechend den Vorgaben des TEHG oder aufgrund des TEHG nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind, oder Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die zur Prüfung von Emissionsberichten bzw. Zuteilungsanträgen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestellt sind, gilt die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG durch die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt), veröffentlicht auf deren Internetseite (www.dehst.de) unter „Sachverständige“, auch als Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG für den Bereich des Freistaates Bayern.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor