7824-L
Richtlinien für die Förderung der Tierzucht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 3. Dezember 2010 Az.: L-7407-1040
Wegen der Bedeutung der Tierzucht für die Einkommen bäuerlicher Familien besteht nach Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Tierzuchtgesetz – BayTierZG – (BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), der Auftrag, sie durch den Einsatz finanzieller Mittel zu fördern. Dafür werden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3) zur Verfügung gestellt1).
Förderung von anerkannten Züchtervereinigungen
- 1.
- Zweck der Förderung
Die finanzielle Förderung soll es den staatlich anerkannten Züchtervereinigungen ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegenden züchterischen Aufgaben durchzuführen und Dienstleistungen anzubieten.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der notwendige Aufwand an Personal- und Sachkosten der anerkannten Züchtervereinigungen für die in Nr. 4 aufgeführten Bereiche.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind nach Tierzuchtrecht staatlich anerkannte Züchtervereinigungen mit Niederlassung in Bayern.
- 4.
- Fördervoraussetzungen
Personal- und Sachkosten werden als notwendiger Aufwand anerkannt, wenn sie vergleichbare Aufwendungen staatlicher Stellen nicht übersteigen und nach Art und Umfang der Tätigkeit der Züchtervereinigungen in den nachstehenden Aufgabengebieten angemessen sind:
- 4.1
- Anlegen und Führen von Zuchtbüchern,
- 4.2
- Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere,
- 4.3
- Organisation und Abwicklung von Selektionsveranstaltungen und Zuchttierschauen (ausgenommen Vermarktung),
- 4.4
- Veröffentlichung der Ergebnisse aus den Leistungsprüfungen und den Selektionsveranstaltungen.
- 4.5
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- -
- Investitionen in Vermarktungsanlagen und dgl.,
- -
- Ankauf von Kraftfahrzeugen,
- -
- Mitgliedsbeiträge an Organisationen,
- -
- Kosten der Vermarktung von Zuchtvieh und Kälbern,
- -
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Mehrwertsteuer.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Anteilfinanzierung); dieser beträgt bis zu 50 % des förderfähigen Aufwandes. Der förderfähige Aufwand kann unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit der anerkannten Züchtervereinigung je im Zuchtbuch eingetragenes Zuchttier festgelegt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- 6.
- Mehrfachförderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine dieser Maßnahmen aus anderen staatlichen Programmen gefördert wird.
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
- 7.1
- Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
- 7.2
- Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
- 7.3
- Der Verwendungsnachweis kann entfallen, wenn die zur Berechnung des Umfangs der Förderung nach Nr. 5 relevante Anzahl eingetragener Zuchttiere mittels Herdbuchausdruck bei Antragstellung nachgewiesen wird.
- 7.4
- Die Aufbewahrungsfrist für die Förderunterlagen beträgt abweichend von ANBest-P zehn Jahre ab dem Außerkrafttreten dieser Richtlinien; für Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Unterlagen daher bis 2023 aufzubewahren.
- 8.
- Verfahren
- 8.1
- Allgemein
Die auf Landesebene anerkannte Züchtervereinigung bzw. der Landesverband als Dachorganisation der jeweils anerkannten Züchtervereinigungen ist Antragsteller und Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahmen.
Die Weiterleitung der Fördermittel von der Dachorganisation an die Züchtervereinigungen darf nur zu dem in diesen Richtlinien festgelegten Zuwendungszweck als Zuschuss (Projektförderung) erfolgen. Das Staatsministerium behält sich vor, im Benehmen mit den einzelnen Antragstellern tierartbezogene Förderbestimmungen in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
In dem abzuschließenden zivilrechtlichen Vertrag sind anzugeben:
- -
- der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen,
- -
- die Zuwendungsart (Projektförderung),
- -
- die Finanzierungsart (Anteilfinanzierung),
- -
- die Finanzierungsform (Zuschuss),
- -
- der Bewilligungszeitraum,
- -
- ggf. Einzelheiten zum zu schließenden Vertrag (Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Unterlagen etc.),
- -
- die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
In dem zivilrechtlichen Vertrag ist zu regeln, dass
- -
- ein Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund zulässig ist und ein wichtiger Grund insbesondere gegeben ist, wenn
- •
- die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
- •
- der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Empfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
- •
- der Empfänger bestimmten im Zuwendungsvertrag im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
- -
- die Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Rückzahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger anerkannt werden,
- -
- die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend der Nrn. 1 bis 7 ANBest-P zu erfolgen hat. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend der Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörden (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen.
Der Zuwendungsempfänger ist für die Einleitung und Abwicklung von Rückforderungen gegenüber Dritten zuständig.
- 8.2
- Antragstellung
Für Maßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Anträge über den jeweiligen Landesverband, der die Anträge zu einem Sammelantrag zusammenfasst, bei der
Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
– Abteilung Förderwesen, Fachrecht –
Menzinger Str. 54
80638 München
einzureichen.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Richtlinien vom 7. März 2005 (AllMBl S. 111), geändert mit Bekanntmachung vom 9. September 2008 (AllMBl S. 690), werden aufgehoben.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
- 1)
- Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit 2011 bis 2013 wurde unter der Nummer XA 194/2010 von der Europäischen Kommission registriert.