Veröffentlichung AllMBl. 2010/02 S. 29 vom 11.02.2010

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Haushaltssatzung 2010 des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
 
Bekanntmachung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
 
vom 11. Februar 2010
 
 
Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221).
 
 
I.
 
Aufgrund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221), beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende
 
Haushaltssatzung:
 
§ 1
 
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
auf
35.104.700 Euro
und
 
 
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
auf
3.190.600 Euro
festgesetzt.
 
 
 
 
§ 2
 
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf
1.300.000 Euro
festgesetzt.
 
 
 
 
§ 3
 
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
 
 
§ 4
 
(1)
Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Satzung des Zweckverbandes beträgt
19.140.000 Euro
(2)
Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung
16.269.000 Euro
 
(Antragsbetrag)
 
(3)
Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung betragen
2.871.000 Euro
(4)
Die Umlage nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung beträgt
2.820.700 Euro
 
 
§ 5
 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
3.500.000 Euro
festgesetzt.
 
 
 
§ 6
 
Ein Finanzplan wird nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG).
 
 
§ 7
 
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
 
 
II.
 
Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Direktion des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime zur Einsichtnahme auf.
 
 
Der Verbandsvorsitzende
Hermann Steinmaßl
Landrat