Veröffentlichung AllMBl. 2010/04 S. 112 vom 29.03.2010

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Az.: IB1-1405.11-110
2020.1-I
2020.1-I
 
Änderung der Bekanntmachung eines Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 29. März 2010 Az.: IB1-1405.11-110
 
 
In Anlage 1 zur Bekanntmachung eines Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom 13. Juli 1989 (AllMBl S. 579), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2001 (AllMBl S. 766), wird § 10 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
 
„(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
 
1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
 
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“
 
 
Begründung:
 
1.
Am 28. Januar 2010 trat die vom 13. Januar 2010 datierende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in Kraft (BGBl I S. 10).
Ausweislich der amtlichen Begründung (vgl. Bundesrats-Drucksache 818/09 vom 5. November 2009) soll mit dieser Änderungsverordnung das europarechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung für Produkte und Geräte, die in Kundenanlagen nach § 12 AVBWasserV verwendet werden, geregelt werden. In § 12 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AVBWasserV soll klarer geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder Gerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, insbesondere für Produkte und Geräte, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind. Für diese wurde eine Gleichwertigkeitsregelung eingeführt. § 12 Abs. 4 Satz 4 AVBWasserV unterscheidet dabei, den europäischen Vorgaben entsprechend, zwischen Produkten und Geräten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind (§ 12 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 AVBWasserV) und Produkten und Geräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden (§ 12 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 AVBWasserV) und legt als Bewertungsmaßstab für das durch diese Produkte und Geräte zu erfüllende Schutzniveau den in Deutschland einzuhaltenden Maßstab fest.
Des Weiteren führt die Neuregelung in § 12 Abs. 4 Satz 3 AVBWasserV dazu, dass – anders als noch in § 12 Abs. 4 Satz 2 AVBWasserV a. F. – bei einer Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) nicht mehr vermutet wird, dass das Produkt oder Gerät den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine GS-Kennzeichnung – so die amtliche Begründung – allein genüge nicht den notwendigen Anforderungen für eine Trinkwassereignung.
 
2.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Demzufolge sind die Träger öffentlicher Wasserversorgungseinrichtungen, die das Benutzungsverhältnis durch Satzung öffentlich-rechtlich regeln, aufgrund Bundesrechts verpflichtet, ihre Wasserabgabesatzungen dem neuen Regelungsinhalt des § 12 Abs. 4 AVBWasserV anzupassen. Die Änderung des amtlichen Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung trägt dieser Vorgabe Rechnung.
 
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor