Veröffentlichung AllMBl. 2010/05 S. 130 vom 30.04.2010

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ID1-2244.1-215
2153-I
2153-I
 
Änderung der Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 30. April 2010 Az.: ID1-2244.1-215
 
 
1.
Die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) vom 13. Dezember 2004 (AllMBl S. 658), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juni 2008 (AllMBl S. 368), werden wie folgt geändert:
 
a)
Der Inhaltsübersicht wird „Anlage 5 Abnahmeprotokoll (nicht veröffentlicht)“ angefügt.
 
b)
Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für den Bau von Feuerwehrgerätehäusern, Feuerwachen, Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, -geräten, der technischen Ausstattung von Schlauchtürmen und der Geräteausstattung besonderer Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern bzw. Feuerwachen gewährt.“
 
c)
Es wird folgende Nr. 2.2 eingefügt:
„2.2
der Neubau von Schlauchtürmen als Halb- oder Vollturm, sowie von Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen“
 
d)
Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 2.3, in die nach dem Wort „Tragkraftspritzen,“ folgender Spiegelstrich eingefügt wird:
„–
der kompletten technischen Ausstattung von Schlauchtürmen (für Halb- bzw. Vollturm),“
 
e)
Die bisherige Nr. 2.3 wird Nr. 2.4, in der „und 2.2“ durch „bis 2.3“ ersetzt wird.
 
f)
Nr. 4.1 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Bei der Stellplatzförderung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Fahrzeug, das auf diesem Stellplatz untergebracht werden soll, um ein förderfähiges Fahrzeug handelt; ausreichend ist, dass das Fahrzeug für die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und bei der technischen Hilfeleistung erforderlich ist.“
 
g)
Nr. 4.4.1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schlauchpflege nach DIN 14092-6 soll aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen durch leistungsfähige Feuerwehren, durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen, die durch mehrere andere Feuerwehren mitbenutzt werden oder durch die Mitbenutzung von bereits vorhandenen Schlauchpflegeeinrichtungen sichergestellt werden; dies ist Voraussetzung für die Förderung des Baus sowie der Beschaffung der technischen Ausstattung in Schlauchtürmen und der zur Schlauchpflege erforderlichen Geräteausstattung.“
 
h)
In Nr. 4.4.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Bau und die Geräteausstattungen dieser Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden.“
 
i)
Nr. 4.4.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung des Baus der in Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen und der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Einrichtung nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid festzulegenden Voraussetzungen auch anderen Feuerwehren zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.“
 
j)
In Nr. 4.4.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen werden bei Neubau und Erweiterung einer Feuerwache neben den notwendigen Stellplätzen, dem Bau von Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie der Beschaffung der technischen Ausstattung in Schlauchtürmen und der Geräteausstattungen der in Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen zusätzlich pauschal Flächen von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt (siehe Anlage 1).“
 
k)
Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrgerätehäuser und Feuerwachen, für zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen, sowie für etwaige Schlauchtürme, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen richtet sich nach Anlage 1. Die Festbeträge decken dabei nicht nur anteilig die Kosten der Errichtung der notwendigen Stellplätze, sondern aller Räumlichkeiten ab, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses oder einer Feuerwache erforderlich sind.
Für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten, von kompletten technischen Ausstattungen von Schlauchtürmen, sowie von kompletten Geräteausstattungen für besondere Einrichtungen in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen richtet sich die Höhe der Festbeträge nach Anlage 2. Die Festbeträge gelten bei Feuerwehrfahrzeugen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug übernommen wird.“
 
l)
In Nr. 6.1.1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Bei der Förderung des Baus von besonderen Einrichtungen nach Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 in Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen sowie der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung ist die fachliche Notwendigkeit für die Errichtung und Beschaffung gesondert zu begründen.“
 
m)
In Nr. 6.4 Satz 2 werden nach dem Wort „Geräteausstattungen“ die Worte „und die technischen Ausstattungen“ eingefügt; zudem werden nach den Worten „für alle übrigen Fördergegenstände“ die Worte „(wie auch für MZF, ELW 1 und TSF)“ eingefügt.
 
n)
Nr. 6.5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ELW 1“ das Komma und die Worte „Mehrzweckfahrzeuge MZF“ gestrichen.
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen.“
 
cc)
Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen vorgenommen werden; Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen. Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu erstellen.“
 
o)
Nr. 7.2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sofern sie zwischenzeitlich nicht geändert wurde, verlängert sie sich jeweils um ein Kalenderjahr.“
 
p)
Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:
aa)
Satz 5 wird gestrichen.
 
bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
 
cc)
Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Für alle anderen Anträge, für die ein Maßnahmebeginn noch nicht erfolgt ist, kommen die in den Anlagen 1 und 2 ab dem 8. Mai 2010 vorgesehenen Förderfestbeträge in Betracht.“
 
q)
Anlage 1 wird durch beiliegende Anlage 1 ersetzt.
 
r)
Anlage 2 wird durch beiliegende Anlage 2 ersetzt.
 
s)
Anlage 3 wird durch beiliegende Anlage 3 ersetzt.
 
t)
Die nach Anlage 4 angefügte Anlage 5, Abnahmeprotokoll, können die bei den Prüforganisationen mit der Abnahme beauftragten amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. die von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen, sowie die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen mit E-Mail anfordern bei: Sachgebiet-ID2@stmi.bayern.de.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 2010 in Kraft.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor

Anlagen