913-I
Änderung der
Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
TL SoB-StB 04
Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
TL SoB-StB 04
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern
des Innern
vom 31. März 2010 Az.: IID9-43415-004/05
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
- 1.
- Allgemeines
Im Hinblick auf die Umsetzung der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2007“ (TL SoB-StB 04), wird die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 20. Juni 2008 (AllMBl S. 397) wie folgt ergänzt:
- 2.
- Nr. 2.6 wird neu eingefügt
- ,,2.6
- Zu Abschnitt 2.2.4 der TL SoB-StB 04:
Unter Bezug auf Abschnitt 2.2.2 der TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007 muss der Hersteller für das Baustoffgemisch mit d = 0 und D ≥ 8 die typische Korngrößenverteilung aufzeichnen und im Sortenverzeichnis angeben. Als Grenzabweichungen für die vom Hersteller anzugebende typische Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches gilt Kategorie GTA10 nach Tabelle 4 der DIN EN 13242.“
- 3.
- Nr. 2.7 wird neu eingefügt
- ,,2.7
- Zu Abschnitt 2.2.5 und Abschnitt 2.3.5 der TL SoB-StB 04:
Die Wasserdurchlässigkeit (k10), ermittelt nach DIN 18130-1 (Verfahren ZY-ES-ST-2) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB AG, TBT, Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt/Main, Ausgabe Juli 2007) muss mindestens 5 · 10-5 m/s betragen. Die Fußnote 1 der Tabelle 12 der DBS 918062:2007-07 ist nicht anzuwenden. Der bei diesem Versuch ermittelte Gehalt an Feinanteilen, darf 5,0 M.-% bei Kategorie UF3 und 7,0 M.-% bei Kategorie UF5 nicht überschreiten.
Wird das Baustoffgemisch unter Zugabe von feinen Gesteinskörnungen bzw. Gesteinskörnungsgemischen 0/5 hergestellt, ist deren Herkunft und lieferantentypischer Anteil bei Verwendung ungebrochener Lieferkörnungen grundsätzlich und bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten auch der gebrochenen Lieferkörnungen im Sortenverzeichnis anzugeben.“
- 4.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. März 2010 in Kraft.
Josef P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor