Veröffentlichung AllMBl. 2010/05 S. 155 vom 31.03.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 799a831b46b68d2c42cfe367ce42aa11c732618ff8b750c0bfb634b7b5f215bd

 

IID9-43415-004/05
913-I
913-I
 
Änderung der
Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
TL SoB-StB 04
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern
 
vom 31. März 2010 Az.: IID9-43415-004/05
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
 
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
 
1.
Allgemeines
Im Hinblick auf die Umsetzung der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2007“ (TL SoB-StB 04), wird die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 20. Juni 2008 (AllMBl S. 397) wie folgt ergänzt:
 
2.
Nr. 2.6 wird neu eingefügt
,,2.6
Zu Abschnitt 2.2.4 der TL SoB-StB 04:
Unter Bezug auf Abschnitt 2.2.2 der TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007 muss der Hersteller für das Baustoffgemisch mit d = 0 und D ≥ 8 die typische Korngrößenverteilung aufzeichnen und im Sortenverzeichnis angeben. Als Grenzabweichungen für die vom Hersteller anzugebende typische Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches gilt Kategorie GTA10 nach Tabelle 4 der DIN EN 13242.“
 
3.
Nr. 2.7 wird neu eingefügt
,,2.7
Zu Abschnitt 2.2.5 und Abschnitt 2.3.5 der TL SoB-StB 04:
Die Wasserdurchlässigkeit (k10), ermittelt nach DIN 18130-1 (Verfahren ZY-ES-ST-2) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB AG, TBT, Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt/Main, Ausgabe Juli 2007) muss mindestens 5 · 10-5 m/s betragen. Die Fußnote 1 der Tabelle 12 der DBS 918062:2007-07 ist nicht anzuwenden. Der bei diesem Versuch ermittelte Gehalt an Feinanteilen, darf 5,0 M.-% bei Kategorie UF3 und 7,0 M.-% bei Kategorie UF5 nicht überschreiten.
Wird das Baustoffgemisch unter Zugabe von feinen Gesteinskörnungen bzw. Gesteinskörnungsgemischen 0/5 hergestellt, ist deren Herkunft und lieferantentypischer Anteil bei Verwendung ungebrochener Lieferkörnungen grundsätzlich und bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten auch der gebrochenen Lieferkörnungen im Sortenverzeichnis anzugeben.“
 
4.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. März 2010 in Kraft.
 
 
Josef  P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor