913-I
Änderung der
Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau;
Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
TL G SoB-StB 04
Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau;
Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004 / Fassung 2007,
TL G SoB-StB 04
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern
des Innern
vom 31. März 2010 Az.: IID9-43437-004/04
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
- 1.
- Allgemeines
Im Hinblick auf die Umsetzung der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004 / Fassung 2007“ (TL G SoB-StB 04), wird die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 13. Juni 2008 (AllMBl S. 394) wie folgt ergänzt:
- 2.
- Nr. 3.5 erhält folgende Fassung:
- ,,3.5
- Zu Anlage 2.1 bzw. Anlage 2.3 der TL G SoB-StB 04:
(Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung – gemischspezifische Eigenschaften)
- –
- Lfd. Nr. 1, Stoffliche Kennzeichnung:
Ergänzend ist bei Baustoffgemischen bei Zugabe von ungebrochenen feinen Gesteinskörnungen bzw. Gesteinskörnungsgemischen 0/5 der Anteil im Rahmen der Erstprüfung bzw. Fremdüberwachung zu ermitteln. Die Prüfung erfolgt nach TP Gestein-StB, Teil 3.1.2 (Verwendung eines Binokulars, Prüfkornklasse 0,71/1 mm; Streupräparat mit mindestens 250 Körnern).
- –
- Lfd. Nr. 7, Wassergehalt / Trockendichte:
Die Prüfung ist im Rahmen der Erstprüfung und im Rahmen der Fremdüberwachung alle fünf Jahre durchzuführen. Ergänzend dazu ist die Wasserdurchlässigkeit (k10) nach DIN 18130-1 (Verfahren ZY-ES-ST-2) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB AG, TBT, Kleyerstraße 90, 60326 Frankfurt/Main, Ausgabe Juli 2007) zu bestimmen.“
- 3.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. März 2010 in Kraft.
Josef P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor