Veröffentlichung AllMBl. 2010/05 S. 157 vom 29.04.2010

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I5/0216-7/2/10
7075-A
7075-A
 
Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung
von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und
von Jugendlichen ohne Schulabschluss 2010 bis 2013
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 29. April 2010 Az.: I5/0216-7/2/10
 
 
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von „Zukunft in Bayern – Europäischer Sozialfonds – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 – 2013“ (ESF) nach Maßgabe
 
dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 vom 17. Dezember 2007 (ABl L 343 vom 27. Dezember 2007, S. 9), ist,
 
der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
 
des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 107, 108, 174 AEU-Vertrag),
 
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 (ABl L 94 vom 8. April 2009, S. 10),
 
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1),
 
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 (ABl L 250 vom 23. September 2009, S. 1),
 
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3),
 
mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie
 
dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
 
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23, 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
 
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P Stand 1. August 2008, sowie
 
der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien
 
Zuwendungen für betriebliche Ausbildungsplätze von Jugendlichen, die aus Praxisklassen bayerischer Hauptschulen entlassen wurden oder nach erfüllter Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss die allgemeinbildende Schule verlassen haben. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 107, 108 AEU-Vertrag. 4Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ unter die Prioritätsachse B1 Förderaktivität Nr. 6 ein.
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
 
1.
Zweck der Förderung
 
1Die Zuschüsse werden gewährt, um die Ausbildungsplatzsituation für marktbenachteiligte Jugendliche zu verbessern. 2Marktbenachteiligte Jugendliche im Sinn dieser Richtlinie sind Jugendliche aus Praxisklassen bayerischer Hauptschulen oder Jugendliche, die nach erfüllter Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss eine allgemeinbildende Schule verlassen haben. 3Durch den teilweisen Ausgleich und in Anerkennung des Mehraufwands der Betriebe sollen betriebliche Berufsausbildungsstellen für diesen Personenkreis gewonnen werden.
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse in einem bayerischen Betrieb mit marktbenachteiligten Jugendlichen nach Nr. 1 Satz 2 dieser Richtlinie.
 
3.
Zuwendungsempfänger
 
3.1
1Die Zuschüsse erhalten die Ausbildungsbetriebe, die unter den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen Berufsausbildungsverhältnisse eingehen. 2Ausbildungsbetriebe im Sinn der Richtlinie sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern.
 
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
3.2.1
der Bund und das Land;
 
3.2.2
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
 
4.
Fördervoraussetzungen
 
4.1
1Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse, wenn diese mit marktbenachteiligten Jugendlichen nach Nr. 1 Satz 2 dieser Richtlinie zeitnah nach dem Ende der Schule begonnen werden. 2Eine Förderung entfällt, wenn die Jugendlichen bereits im Vorjahr oder früher eine allgemeinbildende Schule verlassen haben. 3Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Januar 2010, spätestens am 31. Dezember 2013 beginnen. 4Maßgebend ist der im Berufsausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn.
 
4.2
Das Ausbildungsverhältnis muss auf einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den §§ 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) oder §§ 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2091) erfolgen.
 
4.3
Der Berufsausbildungsvertrag muss mit Jugendlichen geschlossen worden sein, deren Wohnsitz am 1. Juli vor Beginn der Berufsausbildung und zu Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag in Bayern lag.
 
4.4
1Der Berufsausbildungsvertrag muss mit Jugendlichen geschlossen worden sein, die die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche Ausbildung, ggf. unter Einbeziehung ausbildungsbegleitender Hilfen (abH), mitbringen. 2Diese Eignungsfeststellung erfolgt durch die Berufsberatung der Arbeitsagenturen, die auch die Entscheidung über eine Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) gemäß den §§ 240 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 1959) treffen.
 
4.5
Den Jugendlichen nach Nr. 4.1 sind gleichgestellt Schulentlassene aus einem Berufsgrundschuljahr s (BGJ-s), wenn der Berufsausbildungsvertrag in dem entsprechenden Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde und die Jugendlichen ohne allgemeinbildenden Schulabschluss in das BGJ-s aufgenommen wurden.
 
5.
Art, Dauer und Umfang der Förderung, Kofinanzierung
 
5.1
Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
5.2
Der Zuschuss wird für die Dauer der Berufsausbildung, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag, gewährt (Bewilligungszeitraum).
 
5.3
Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Ausbildungsvergütungen inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
 
5.4
1Der Zuschuss beträgt je gefördertes Ausbildungsverhältnis 3.000 €. 2Die Kofinanzierung erfolgt grundsätzlich durch die vom Betrieb während der Dauer des Bewilligungszeitraums gezahlte Ausbildungsvergütung inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. 3Notwendig ist eine Kofinanzierung in Höhe von 3.000 €. 4Wird die notwendige Kofinanzierung nicht erreicht, beträgt der Zuschuss höchstens 50 v. H. der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3.
 
5.5
1Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Zuschuss anteilig zu kürzen. 2Der Zuschuss vermindert sich je angefangenen Monat um 1/24 des Betrags nach Nr. 5.4. 3Der auf einen angefangenen Monat entfallende anteilige Zuschuss wird belassen. 4Dies gilt analog für Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund des Berufsausbildungsvertrages weniger als 24 Monate bestehen. 5Notwendig ist eine Kofinanzierung in Höhe der gezahlten Zuwendung.
 
5.6
Kein Zuschuss wird gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit weniger als sechs Monate dauert.
 
6.
Mehrfachförderung
 
6.1
1Eine Förderung desselben Ausbildungsplatzes nach Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – oder anderen Programmen – auch nach Ausbildungsplatzprogrammen der LfA – schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie bereits dem Grunde nach aus. 2Dies gilt besonders für Altbewerber im Sinn des § 421s SGB III.
 
6.2
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.
 
6.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
 
6.4
Die Gewährung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung an Arbeitgeber gemäß § 235 SGB III bleibt unberücksichtigt.
 
 
II.
Verfahren
 
7.
Antragsverfahren, Antragsfrist
 
7.1
1Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben nach Nr. 4.4, die Auszahlungsanträge nach Nr. 9.1, sowie ein Bestätigungsformblatt Verwendungsnachweis nach Nr. 9.3 bereit.
 
7.2
1Der Antrag muss – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2Die Frist beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl) zu laufen. 3Nach Ablauf der drei Monate eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. 4Die Eignungsfeststellung durch die Arbeitsagentur nach Nr. 4.4 soll bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden.
 
7.3
Der Berufsausbildungsvertrag sowie das letzte Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule sind in Kopie vorzulegen.
 
8.
Bewilligungsverfahren
 
8.1
1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2In dem Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
 
8.2
1Das ZBFS, die Dienststellen der Arbeitsverwaltung und die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz beraten die Ausbildungsbetriebe vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie. 2Zuständige Stelle im Sinn dieser Richtlinie ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG oder der HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss.
 
9.
Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
 
9.1
1Die Auszahlungsanträge werden beim ZBFS gestellt. 2Sie müssen Angaben zu Dauer und Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses, sowie zur bisher insgesamt gezahlten Ausbildungsvergütung enthalten. 3Die Angaben sind, mit Ausnahme der Angaben zur Ausbildungsvergütung, vom Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, zu bestätigen. 4Die gezahlte Ausbildungsvergütung ist nachzuweisen.
 
9.2
1Abweichend von der VV Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO kann eine erste Teilzahlung in Höhe von 750 € bereits sechs Monate nach Beginn der Berufsausbildung geleistet werden, soweit für die förderfähigen Ausgaben die notwendige Kofinanzierung nachgewiesen wird. 2Nr. 5.6 gilt entsprechend. 3Der nach Nr. 5 ermittelte Restbetrag des Zuschusses wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 9.3 ausgezahlt.
 
9.3
1Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger unter Einhaltung der im Zuwendungsbescheid angegebenen Fristen nachzuweisen. 2Der Nachweis beinhaltet insbesondere eine geeignete Bestätigung über die Dauer der Ausbildung sowie die getätigten Ausgaben nach Nr. 5.3. 3Ein geeigneter Nachweis über die Dauer kann auch durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht werden. 4Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde.
 
9.4
Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
 
10.
Begleitung und Bewertung
 
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und der Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer/Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
 
11.
Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
 
11.1
Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission beziehungsweise für von ihr benannte Vertreter.
 
11.2
Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
 
11.3
1Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken. 2Es sind insbesondere Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahmedurchführung bis 31. Dezember 2022 vorzulegen.
 
12.
Publizitätsmaßnahmen
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
 
13.
Chancengleichheit
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
 
 
III.
Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
 
14.
Sonstige Bestimmungen
 
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl I S. 3214).
 
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
 
15.1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
 
15.2
1Mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen 2008 bis 2013 vom 11. September 2008 (AllMBl S. 539) außer Kraft. 2Sie ist jedoch für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
 
 
S e i t z
Ministerialdirektor