Veröffentlichung AllMBl. 2010/05 S. 161 vom 26.04.2010

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IZ1-0343-4
1110-I
1110-I
 
Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes
beim Volksentscheid zum Nichtraucherschutz am 4. Juli 2010
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 26. April 2010 Az.: IZ1-0343-4
 
 
I.
 
In Bayern findet am Sonntag, dem 4. Juli 2010, der Volksentscheid zum Nichtraucherschutz statt (vgl. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 20. April 2010, StAnz Nr. 17). Für die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Volksentscheids zu bildenden Wahlvorstände wird wieder eine größere Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer benötigt; allein in der Landeshauptstadt München sind hierfür nahezu 4.600 Wahlvorstandsmitglieder erforderlich. Erfahrungsgemäß können die politischen Parteien und die betroffenen Kommunen allein so viele Personen nicht stellen.
Volksentscheide ermöglichen als Instrument der unmittelbaren Demokratie die Beteiligung der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der politischen Willensbildung. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes sollte daher für jeden stimmberechtigten Bürger eine ehrenvolle Aufgabe sein. Da die Bereitschaft unter den Stimmberechtigten, ein solches Wahlehrenamt freiwillig zu übernehmen, bedauerlicherweise immer mehr abnimmt, muss zumindest von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden, dass sie solche Ehrenämter in den dafür zu bildenden Wahlvorständen (Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schriftführer oder Beisitzer) übernehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der inneren Verwaltung sollten dabei mit gutem Beispiel vorangehen und besondere Bereitschaft zur Übernahme von Wahlehrenämtern zeigen. Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamte und Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamtes beeinträchtigt werden darf. Übernehmen Beschäftigte aus diesem Bereich gleichwohl freiwillig ein Wahlehrenamt, können sie dafür später keinen Freizeitausgleich erhalten.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet; er darf das Ehrenamt nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Angehörigen der staatlichen inneren Verwaltung, die als Wahlhelfer beim Volksentscheid mitgewirkt haben, kann – sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen – für die Beanspruchung am Abstimmungstag ein Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden. Beschäftigte, die nur zur Stimmenauszählung nach Schließung der Wahllokale eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten.
Den kommunalen Dienstherren und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
 
 
II.
 
Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten von Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen an die Gemeinden zur Bildung von Wahlvorständen ist in Art. 7 Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 367), enthalten. Danach sind auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, akademischen Graden, Geburtsdatum, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände stimmberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen besteht anders als im Fall des Art. 7 Abs. 4 LWG nicht.
 
 
III.
 
Alle nachgeordneten Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihre Beschäftigten auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.
 
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor