210-I
Vollzug des Meldegesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. Mai 2010 Az.: IC2-2044.11-3
Am 4. Juli 2010 wird der Volksentscheid zum Nichtraucherschutz stattfinden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Meldebehörden den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über Daten von Stimmberechtigten erteilen dürfen.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 des Meldegesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 267), haben Stimmberechtigte das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Günter S c h u s t e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor