7803.1-L
Schulversuch der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft,
Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung
zur Integration des von der Kultusministerkonferenz
vom 7. November 2002 in Teil II, Nr. 2.1 geforderten Praxisjahres
Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung
zur Integration des von der Kultusministerkonferenz
vom 7. November 2002 in Teil II, Nr. 2.1 geforderten Praxisjahres
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. April 2010 Az.: A 5-7154.8-66
- 1.
- Allgemeines
Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
Ziel ist es, die von der Kultusministerkonferenz geforderte Berufspraxis in die Technikerschule zu integrieren um die berufliche Praxis und die schulische Weiterbildung als Einheit behandeln zu können. Dadurch können die zukünftigen Studierenden sofort nach der Abschlussprüfung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter ihre Weiterbildung an der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung starten. Durch die Integration der Praxis in die Technikerschule gelingt es, konkrete Praxisaufträge zu erteilen und diese im Unterricht gezielt auszuwerten. Zudem sind Praxisbetriebe eher bereit, Praktikanten in ihren Betrieben zuzulassen. Zu diesem Zweck wird in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 ein Schulversuch mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung durchgeführt:
- 2.
- Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft (AgrTechSchulO) vom 31. Mai 2001 (GVBl S. 292, BayRS 7803-12-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2009 (GVBl S. 489)
- 2.1
- Zu § 2 Abs. 2
Die Fachschulreife wird abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 mit der Vorrückungserlaubnis in das dritte Schuljahr zuerkannt.
- 2.2
- Zu § 3
Der Unterricht wird auf drei Schuljahre verteilt und durch das gelenkte Berufspraktikum (vormaliges Praxisjahr) im ersten Schuljahr mit zwölf Wochen und im zweiten Schuljahr mit 28 Wochen ergänzt.
- 2.3
- Zu § 4
Die Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung kann ergänzende Maßnahmen für das Anmeldeverfahren festlegen.
- 2.4
- Zu § 5
Abweichend von § 5 Abs. 1 muss die einschlägige Berufstätigkeit (im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) von mindestens einem Jahr nicht bei Aufnahme in die Schule nachgewiesen werden, da diese in die Schulzeit integriert ist. Kann bei der Anmeldung eine spätere einschlägige Berufstätigkeit (im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden, so kann der Abschluss der staatlich geprüften Technikerin/des staatlich geprüften Technikers auch in zwei Jahren erreicht werden. Ausnahmen dazu kann die Schulleitung regeln.
Abweichend von § 5 Abs. 2 können Bewerber mit einem mittleren Schulabschluss und dem erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder einem vergleichbaren Abschluss der jeweiligen Fachrichtung in das dritte Schuljahr der Technikerschule aufgenommen werden.
- 2.5
- Zu § 9
In der Stundentafel (Anlage) werden wegen der Einheit von Theorie und Praxis Gesamtstunden und keine Wochenstunden mehr angegeben.
- 2.6
- Zu den §§ 17 und 18
An der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung entfallen für die Fächer Berufspraktikum und fächerübergreifende Projekte im ersten und zweiten Schuljahr die Leistungsnachweise. Im Übrigen sind in jedem Schuljahr in einem Fach, in dem mehr als 50 Unterrichtsstunden erteilt werden, zwei Leistungsnachweise erforderlich; werden weniger als 50 Unterrichtsstunden erteilt, so ist nur ein Leistungsnachweis erforderlich.
- 2.7
- Zu § 21
Abweichend von Abs. 1 und 2 erhalten die Studierenden nach dem ersten und zweiten Schuljahr ein Jahreszeugnis, das jeweils die Leistungen vom ersten bzw. zweiten Schuljahr beschreibt.
In der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung werden das Fach Berufspraktikum und fächerübergreifende Projekte nicht benotet.
Im Jahreszeugnis wird die Adresse des jeweiligen Praktikumsbetriebes mit der Dauer des jeweiligen Praktikums vermerkt.
An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung wird die Fachschulreife Studierenden zuerkannt, die die Vorrückungserlaubnis in das dritte Schuljahr (bisher zweites) erhalten haben.
- 2.8
- Zu § 22
Die in § 22 getroffenen Regelungen für das Vorrücken und Wiederholen gelten auch für das dritte Schuljahr.
- 2.9
- Zu § 23
Die Abschlussprüfung findet für die Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung zum Ende des dritten Schuljahrs statt.
- 2.10
- Zu § 25
Die Prüfungsfächer in der Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung erhalten folgende Bezeichnung:
- a)
- Produktion und Organisation im Ernährungsbereich: Ernährung, Lebensmittelverarbeitung, Diätetik, Gemeinschaftsverpflegung
- b)
- Produktion und Organisation im Hauswirtschaftsbereich: Objektreinigung und Wäscheversorgung, Objektgestaltung, Service
- c)
- Unternehmens- und Qualitätsmanagement in Agrar- und Großhaushaltsbetrieben
- d)
- Berufs- und Arbeitspädagogik, Mitarbeiterführung
- 2.11
- Zu §§ 30 und 31
Die in den §§ 30 und 31 getroffenen Regelungen zur Festsetzung der Prüfungsergebnisse gelten auch für die dreijährige Technikerschule.
Für die Durchführung des Schulversuchs gilt die in der Anlage abgedruckte Stundentafel.
Martin Neumayer
Ministerialdirektor