73-I
Änderung der Bekanntmachung
über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 21. Juni 2010 Az.: IB3-1512.4-219
I.
Die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 1 werden die Worte „§ 31 Abs. 2 KommHV“ durch die Worte „§ 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:
- „1.1
- Vergabegrundsätze
Die nachfolgend genannten Vergabegrundsätze sind anzuwenden, soweit sich aus den weiteren Bestimmungen dieser Bekanntmachung nichts anderes ergibt:
- –
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, S. 3349), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 36 vom 5. März 2010, S. 940)
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, S. 3349)
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen in der vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegebenen Fassung.
- –
- Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAUmwR) vom 28. April 2009 (StAnz Nr. 19, AllMBl S. 163) in der jeweils geltenden Fassung.
- –
- Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAMstR) vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49) in der jeweils geltenden Fassung.
- –
- Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte – (Bevorzugten-Richtlinien – öABevR) vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48, AllMBl S. 1308), in der jeweils geltenden Fassung.“
- 3.
- Nr. 1.2 erhält folgende Fassung:
- „1.2
- Weitere Bestimmungen zu den Vergabegrundsätzen"
- 4.
- Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte „In Auslegung des § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. a VOB/A“ durch die Worte „Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „§ 3 Nr. 3 VOB/A“ durch die Worte „§ 3 Abs. 3 VOB/A“ ersetzt.
- c)
- Der erste Spiegelstrich des Abs. 3 erhält folgende Fassung:
- –
- „Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen auf Internetportalen oder im Beschafferprofil entsprechend § 19 Abs. 5 VOB/A ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer; eine zusätzliche Erkundung des Marktes durch formlose Information der Fachöffentlichkeit in regionalen Tageszeitungen oder anderen geeigneten Medien bleibt unbenommen;“
- d)
- Im zweiten Spiegelstrich des Abs. 3 wird vor dem Wort „acht“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
- 5.
- Nr. 1.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A ist eine Freihändige Vergabe von kommunalen Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 30 000 € (einschließlich Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.“
- b)
- In Abs. 3 werden die Worte „§ 3 Nr. 4 VOB/A“ durch die Worte „§ 3 Abs. 5 VOB/A“ und die Worte „§ 3 Nr. 4 VOL/A“ durch die Worte „§ 3 Abs. 5 VOL/A“ ersetzt.
- c)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „(§ 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A, § 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A)“ durch die Worte „(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A)“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A; § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/A).“
- 6.
- Nr. 1.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „(§ 30 VOB/A, § 30 VOL/A)“ werden durch die Worte „(§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A)“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Nach § 20 Abs. 3 VOB/A ist ab den dort genannten Auftragswerten nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil, über den erteilten Bauauftrag zu informieren.“
- 7.
- In Nr. 1.2.4 werden die Worte „§ 25 Nr. 3 VOB/A“ durch die Worte „§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A“ und die Worte „§ 30 VOB/A“ durch die Worte „§ 20 VOB/A“ ersetzt.
- 8.
- Nach Nr. 1.2.4 werden folgende Nrn. 1.2.5 und 1.2.6 eingefügt:
- „1.2.5
- Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A gilt nur für Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
- –
- eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
- –
- einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
- 1.2.6
- Die Regelungen in der Bekanntmachung der Staatsregierung vom 3. März 2009 zur Beschleunigung von Vergabeverfahren in den Jahren 2009 und 2010 (StAnz Nr. 10, AllMBl S. 107) bleiben unberührt und gehen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung und der VOB/A (insbesondere § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 VOB/A) vor. Inwieweit diese Regelungen fortgeführt werden, bleibt einer gesonderten Entscheidung noch vor deren Auslaufen vorbehalten.“
- 9.
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Vergabe von Aufträgen können auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl I S. 2114; berichtigt BGBl I 2009 S. 3850), zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl I S. 1102) und die Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl I S. 724) einschlägig sein.“
- bb)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Verdingungsordnung für Leistungen“ durch die Worte „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen“ und die Worte „Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen“ durch die Worte „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen“ ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„An die Stelle der bisherigen Abschnitte 3 und 4 der VOB/A und der VOL/A ist die Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110) getreten.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Zahl „5 000 000“ wird durch die Zahl „4 845 000“, die Zahl „200 000“ durch die Zahl „193 000“ und die Zahl „400 000“ durch die Zahl „387 000“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Schwellenwerte werden durch Verordnung der Europäischen Kommission alle zwei Jahre angepasst.“
- 10.
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Gemeinschaften“ wird jeweils durch das Wort „Union“ sowie das Wort „abgedruckten“ durch das Wort „vorgeschriebenen“ ersetzt; das Wort „amtliche“ wird gestrichen.
- b)
- Nach den Worten „Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union" wird folgende Fußnote 1 eingefügt:
- „1)
- Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2 rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Tel. +352 2929-1, E-Mail: info@publications.europa.eu".
- 11.
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Wort „August“ durch das Wort „Juli“ und die Worte „§ 30a Nr. 2 VOL/A, § 33a Nr. 2 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOF“ durch die Worte „§ 17 VgV“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Technologie" ersetzt; die bisherige Fußnote 1 nach dem Wort „Vordrucke" wird Fußnote 2 und erhält folgende Fassung:
- 12.
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vom 7. Februar 1992 in der Fassung vom 26. Februar 2001“ durch die Worte „Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Verdingungsordnung für Leistungen“ durch die Worte „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen“ und die Worte „(VOL-Ausgabe 2002 vom 17. September 2002, Beilage Nr. 216a zum Bundesanzeiger vom 20. November 2002)“ durch die Worte „(VOL – Ausgabe 2009 vom 20. November 2009, BAnz Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010, BAnz Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755)“ ersetzt.
- 13.
- In Nr. 4.1.2 werden die Worte „§ 31 VOB/A“ durch die Worte „§ 21 VOB/A“ ersetzt.
- 14.
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Nr. 4.3.1 Abs. 1 und 2.
- b)
- Nr. 4.3.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Das VHB Bayern ist in der aktuellen Fassung ins Internet 3) eingestellt und kann dort eingesehen und heruntergeladen werden.
- c)
- Es wird folgende Nr. 4.3.2 angefügt:
„Bei Anwendung der VOL/A wird den kommunalen Auftraggebern empfohlen, das Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen durch Behörden der Staatsbauverwaltung (VHL Bayern) zu nutzen, das in der aktuellen Fassung ins Internet 4) eingestellt ist und dort eingesehen und heruntergeladen werden kann.
- 15.
- Es wird folgende Nr. 4.4 eingefügt:
- „4.4
- Präqualifikation
- 4.4.1
- Für Bauaufträge können die kommunalen Auftraggeber das seit Januar 2006 vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. bundesweit geführte Präqualifikationsverzeichnis kostenlos nutzen. Die Eintragung in diesem Verzeichnis ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A als Nachweis der Bietereignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) als gleichwertig anstelle der geforderten Einzelnachweise anzuerkennen. Sie ist im Internet 5) bei Eingabe der im Angebot mitgeteilten Registriernummer des Unternehmens und ggf. des beim Verein anzufordernden Passworts des Auftraggebers einsehbar.
- „5)
- Abrufbar unter www.pq-verein.de "
- 4.4.2
- Auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge können kommunale Auftraggeber Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen (§ 6 Abs. 4, § 7 EG Abs. 4 VOL/A). Das bundesweite System PQ-VOL 6) kann auch von kommunalen Auftraggebern kostenlos genutzt werden. Es wird empfohlen, Bescheinigungen des Systems als Eignungsnachweise allgemein zuzulassen.
- „6)
- Abrufbar unter Abrufbar unter www.pq-vol.de; nähere Informationen unter www.abz-bayern.de "
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor