Veröffentlichung AllMBl. 2010/07 S. 195 vom 21.06.2010

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Az.: V4/6123-2/1/10
240-A
240-A
 
Richtlinie für die außerschulische Hausaufgabenhilfe
mit Schwerpunkt Deutschförderung für junge Zuwanderer
(Hausaufgabenhilfe-Richtlinie – HR)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 21. Juni 2010 Az.: V4/6123-2/1/10
 
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur sprachlichen Integration von rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (im Folgenden: junge Zuwanderer).
 
 
Abschnitt I:  Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
1.
Zweck der Förderung
1.1
Für Maßnahmen zur Integration junger Zuwanderer gemäß § 45 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann der Freistaat Bayern Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO vergeben. Zweck der Förderung ist es, den Erwerb der Sprachkompetenz junger Zuwanderer an Grund- und Hauptschulen zu unterstützen und damit die alsbaldige Eingliederung zu ermöglichen.
1.2
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Gegenstand der Förderung
Ergänzend zu den bereits staatlich geförderten schulischen und außerschulischen Maßnahmen wird außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung gewährt.

3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der junge Zuwanderer.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähige Personen
Förderfähige junge Zuwanderer sind in Bayern lebende, sich rechtmäßig und dauerhaft im Inland aufhaltende
4.1.1
Ausländerinnen und Ausländer im Sinn des § 2 Abs. 1 AufenthG,
4.1.2
Deutsche, soweit mindestens ein Elternteil nichtdeutschsprachiger Herkunft ist,
4.1.3
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler; Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern.
4.2
Fördervoraussetzungen
Die förderfähigen Personen müssen
4.2.1
wegen erheblicher Sprachdefizite eine Sprachlernklasse oder Übergangsklasse oder Eingliederungsklasse, ab dem Schuljahr 2007/2008 eine Übergangsklasse oder Deutschförderklasse an einer bayerischen Grund- oder Hauptschule besuchen und
4.2.2
eine Bestätigung der Schule über einen darüber hinausgehenden Bedarf an einer außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung vorlegen.
4.2.3
Die für die Bewilligung der Leistung zuständige Stelle (Nr. 7.1) kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen der Nr. 4.2.1 zulassen.

5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Individualbeihilfen gewährt (Pro-Kopf-Pauschalen).
5.2
Umfang und Dauer der Förderung
5.2.1
Zuwendungsfähig ist die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung.
5.2.2
Gefördert werden pro Schuljahr maximal 39 Wochen außerhalb der Ferienzeiten mit maximal bis zu vier Zeitstunden (60 Minuten) wöchentlich pro jungem Zuwanderer.
5.2.3
Die Förderung wird für ein Schuljahr bewilligt. Die Förderung kann im Fall des Besuchs einer Grundschule höchstens dreimalig bis zum Ende der Grundschulzeit verlängert werden. Im Fall des Besuchs einer Hauptschule kann die Förderung einmalig für ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Geförderte Grundschuljahre werden auf die Förderjahre in der Hauptschule angerechnet.
5.2.4
Die Förderung wird nur bewilligt, wenn Gruppen von mindestens vier und maximal zehn jungen Zuwanderern gebildet werden. Bevor eine neue Gruppe gebildet wird, sind bereits vorhandene Gruppen auf mindestens sieben junge Zuwanderer aufzufüllen.
5.3
Höhe der Förderung
Gewährt wird pro jungem Zuwanderer eine Pauschale in Höhe von 1,50 € je Zeitstunde. Die Mindestförderung je Gruppe beträgt 10 € je Zeitstunde.

6.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt subsidiär zu eventuellen anderen Leistungen.
 
 
Abschnitt II:  Verfahren

7.
Antragstellung und Bewilligung
7.1
Der junge Zuwanderer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter haben den Antrag bei der Landesaufnahmestelle des Freistaats Bayern in Nürnberg schriftlich jeweils für ein Schuljahr zu stellen. Die Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4) sind vom Antragsteller zu belegen.
7.2
Mit der Antragstellung besteht die Verpflichtung, die bewilligte Maßnahme im bewilligten Umfang zu besuchen.
7.3
In der Bestätigung der Schule nach Nr. 4.2.2 soll möglichst eine geeignete Person, die die Hausaufgabenhilfe erteilen kann, benannt werden.
7.4
Der junge Zuwanderer erhält eine schriftliche Förderzusage.

8.
Auszahlung
8.1
Mit dem Antrag ist eine Abtretung der Pro-Kopf-Pauschale an die die Hausaufgabenhilfe erteilende Person vorzunehmen.
8.2
Die Auszahlung erfolgt rückwirkend nach Vorlage einer Bestätigung der die Hausaufgabenhilfe erteilenden Person über die besuchten Stunden.
8.3
Die Zuwendung kann ausschließlich für Unterrichtseinheiten gewährt werden, die nach Eingang des Antrags gemäß Nr. 7.1 bei der bewilligenden Stelle durchgeführt wurden.

9.
Verwendungsnachweis
9.1
Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung ist erbracht, wenn sich die regelmäßige Teilnahme an der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung aus der Bestätigung der die Hausaufgabenhilfe erteilenden Person ergibt.
9.2
Eine Nichtteilnahme wegen Krankheit ist durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Es genügt auch eine Bestätigung der Schule darüber, dass dieser eine entsprechende Krankmeldung oder ein ärztliches Attest vorliegt.
9.3
Die jungen Zuwanderer haben nach Abschluss der Maßnahme eine Bestätigung der Schule über deren Erfolg vorzulegen.

10.
Statistik
Die unter Nr. 7.1 genannte Bewilligungsbehörde erstellt nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres eine Statistik.

11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2010 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor