Veröffentlichung AllMBl. 2010/09 S. 223 vom 01.09.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): f39a28fa9221d98429a670bcb7c9823e728ebcdea7da9f8b4f4427a59b455f45

 

I5/6202.02-1/14
7075-A
7075-A
 
Änderung der Richtlinie zur Förderung
der betrieblichen Ausbildung
von Absolventen der Praxisklassen
bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen
ohne Schulabschluss 2010 bis 2013
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 1. September 2010 Az.: I5/6202.02-1/14
 
 
Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss 2010 bis 2013 vom 29. April 2010 (AllMBl S. 157) wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 5.4 Satz 1 wird die Zahl „3.000“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
b)
In Nr. 5.4 Satz 3 werden die Worte „von 3.000 €“ durch die Worte „von mindestens 5.000 €“ ersetzt.
c)
Der Nr. 5.4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt: „5Bei förderfähigen Ausbildungsverhältnissen, die vor dem 1. September 2010 begonnen haben, beträgt der Zuschuss 3.000 € und die Kofinanzierung beträgt mindestens 3.000 €. 6Maßgebend für die Bestimmung des Beginns des Ausbildungsverhältnisses ist der im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn.“
 
 
2.
Nr. 5.5 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall vermindert sich der Zuschuss für jeden vollen Monat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen um 1/24 des Betrages nach Nr. 5.4.“
b)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Kofinanzierung“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
 
 
3.
Nr. 9.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „1.250“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „2Bei förderfähigen Ausbildungsverhältnissen, die vor dem 1. September 2010 begonnen haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine erste Teilzahlung in Höhe von 750 € geleistet werden kann.“
c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
 
 
4.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.
 
 
S e i t z
Ministerialdirektor