Veröffentlichung AllMBl. 2010/09 S. 233 vom 29.09.2010

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Stellenausschreibungen
 
 
Die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Sozialgerichts Regensburg (BesGr R 3) ist demnächst neu zu besetzen.
 
Bis zum 19. Oktober 2010 können auf dem Dienstweg Bewerbungen bei der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
 
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) wird hingewiesen. Die Stelle ist aufgrund der besonderen Aufgabenstellung und der Amtsgebundenheit dieser Leitungsfunktion nicht teilzeitfähig.
 
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.



 
 
Es ist voraussichtlich demnächst eine Stelle für eine Richterin/einen Richter am Sozialgericht Würzburg – als weitere aufsichtführende Richterin/als weiterer aufsichtführender Richter – (BesGr R 2) neu zu besetzen.
 
Bis zum 19. Oktober 2010 können auf dem Dienstweg Bewerbungen bei der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
 
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
 
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.



 
 
Es ist demnächst eine Stelle für eine Richterin/einen Richter am Arbeitsgericht München – als weitere aufsichtführende Richterin/als weiterer aufsichtführender Richter (BesGr R 2) neu zu besetzen.
 
Bis zum 19. Oktober 2010 können auf dem Dienstweg Bewerbungen bei der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts München eingereicht werden.
 
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
 
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.